Artikel 17
Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
Für ihre Meldungen zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen; hierbei gilt:
Kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, übermitteln die Meldebögen 82 und 83 in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung;
die nicht unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die Meldebögen 80 und 81 in Anhang XII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII;
den Meldebogen 84 in Anhang XII übermitteln alle Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII.