Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
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Artikel 17 - Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 17

Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Für ihre Meldungen zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen; hierbei gilt:

a) 

Kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, übermitteln die Meldebögen 82 und 83 in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung;

b) 

die nicht unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die Meldebögen 80 und 81 in Anhang XII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII;

c) 

den Meldebogen 84 in Anhang XII übermitteln alle Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII.