Artikel 9
Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf Einzelbasis
(1)
Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.
(2)
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.
(3)
Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen.