Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
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Artikel 12 - Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

Artikel 12

Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

(1)  
Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a) 

die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b) 

die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;

c) 

die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen;

d) 

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

e) 

wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

f) 

wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

g) 

die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;

ii) 

der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannte Anteil des Instituts macht mindestens 5 % aus;

h) 

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.