Artikel 12
Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:
die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen;
wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;
der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannte Anteil des Instituts macht mindestens 5 % aus;
wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.
Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.