Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden gemäß Artikel 415 Absätze 3 und 3a und Artikel 430 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 und 9 der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 einheitliche Meldeformate und -bögen, Erläuterungen und eine Methode für die Verwendung dieser Bögen, Meldeintervalle und -stichtage sowie Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen für die Meldungen der Institute an die für sie zuständigen Behörden festgelegt.