ANHANG XXI
ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES IN ANHANG XX ENTHALTENEN MELDEBOGENS „KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS“ (C 71.00)
Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten/Gegenparteien (C 71.00)
1. Bei den Angaben im Meldebogen C 71.00 zur Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zu diesem Zweck zugesagten Liquiditätslinien, müssen die Institute den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen folgen.
2. Ist ein Emittent oder eine Gegenpartei mehr als einer Produktart, Währung oder Bonitätsstufe zugeordnet, ist der Gesamtbetrag anzugeben. Auszuweisen sind jene Produktarten, Währungen oder Bonitätsstufen, die für den größten Teil der Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials relevant sind.
3. Das im Meldebogen C 71.00 gemeldete Liquiditätsdeckungspotenzial muss mit jenem im Meldebogen C 66.01 übereinstimmen, für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 aber unbelastet sein, damit das Institut es zum Berichtsstichtag in Bargeld umwandeln kann.
4. Um die Konzentrationen für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 nach maßgeblichen Währungen zu berechnen, müssen die Institute die Konzentrationen in allen Währungen verwenden.
5. Gehört ein Emittent oder eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er oder sie einmalig der Gruppe mit der höheren Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials zuzuordnen.
6. Außer in Zeile 0120 sind Konzentrationen des Liquiditätsdeckungspotenzials mit einer Zentralbank als Emittent oder Gegenpartei in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Falls ein Institut bei einer Zentralbank Vermögenswerte für gewöhnliche geldpolitische Operationen bereitgestellt hat und soweit diese Vermögenswerte auf die zehn größten Emittenten oder Gegenparteien von unbelastetem Liquiditätsdeckungspotenzial entfallen, muss das Institut den ursprünglichen Emittenten und die ursprüngliche Produktart melden.
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
Name des Emittenten Die Namen der zehn größten Emittenten unbelasteter Vermögenswerte oder Gegenparteien von dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinien sind in Spalte 0010 in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. Emittenten und Gegenparteien, die eine Gruppe verbundener Kunden bilden, sind als eine einzige Konzentration zu melden. Beim angegebenen Namen des Emittenten bzw. der Gegenpartei muss es sich um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, der die Vermögenswerte ausgegeben bzw. die Liquiditätslinien zugesagt hat, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln. |
0020 |
Unternehmenskennung (LEI) Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. |
0030 |
Branche des Emittenten Jedem Emittenten bzw. jeder Gegenpartei ist eine Branche auf der Grundlage der folgenden Branchenklassen nach FINREP zuzuweisen (Anhang V Teil 1 dieser Durchführungsverordnung): i) Sektor Staat; ii) Kreditinstitute; iii) sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; iv) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; v) Privathaushalte. Bei Gruppen verbundener Kunden ist keine Branche zu melden. |
0040 |
Sitz des Emittenten Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung des Emittenten bzw. der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind. Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben. |
0050 |
Produktart Den in Spalte 0010 angeführten Emittenten/Gegenparteien ist unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zuzuordnen, die dem Produkt entspricht, in dem der Vermögenswert gehalten wird bzw. die abrufbare Liquiditätsfazilität empfangen wurde: SrB (vorrangige Anleihe) SubB (nachrangige Anleihe) CP (Geldmarktpapier) Cb (gedeckte Schuldverschreibungen) US (UCITS-security — OGAW, d. h. Finanzinstrumente, bei denen es sich um einen Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein von einem OGAW emittiertes Wertpapier handelt) ABS (forderungsgedecktes Wertpapier) CrCl (Kreditforderung) Eq (Beteiligung) Gold (im Fall von physischem Gold, das als eine einzige Gegenpartei behandelt werden kann) LiqL (dem Institut zugesagte, nicht in Anspruch genommene Liquiditätslinie) OPT (andere Produktart) |
0060 |
Währung Den in Spalte 0010 angeführten Emittenten bzw. Gegenparteien ist in Spalte 0060 ein ISO-Währungscode zuzuweisen, der der Währung des empfangenen Vermögenswerts bzw. der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie entspricht. Anzugeben ist der aus drei Buchstaben bestehende Code für die Währungseinheit nach ISO 4217. Enthält eine Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials eine Linie bestehend aus mehreren Währungen, so ist diese Linie in der Währung zu zählen, die in der Konzentration ansonsten vorherrschend ist. Im Hinblick auf eine gesonderte Meldung in signifikanten Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute bewerten, in welcher Währung der Ab- oder Zufluss voraussichtlich erfolgt, und die Position im Einklang mit den Vorgaben für die gesonderte Meldung signifikanter Währungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung (LCR) gemäß der Verordnung (EU) 2021/451 ausschließlich in dieser signifikanten Währung melden. |
0070 |
Bonitätsstufe Die zutreffende Bonitätsstufe ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuweisen und hat der Bonitätsstufe der im Meldebogen „Laufzeitband“ ausgewiesenen Posten zu entsprechen. Liegt keine Einstufung vor, ist die Stufe „ohne Rating“ zuzuweisen. |
0080 |
Marktpreis/Nennwert Der Marktpreis oder Zeitwert der Vermögenswerte oder gegebenenfalls der Nennwert der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie. |
0090 |
Zentralbankfähiger Sicherheitenwert Sicherheitenwert gemäß den Vorschriften der Zentralbank für ständige Fazilitäten für die jeweiligen Vermögenswerte. Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Durchführungsverordnung (EU) 2015/233 der Kommission (*1) zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, müssen die Institute dieses Feld leer lassen. |
(*1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/233 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist (ABl. L 39 vom 14.2.2015, S. 11). |