ANHANG XXVII
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN ZWECKS ERMITTLUNG VON G-SRI UND ZUWEISUNG DER G-SRI-PUFFER-QUOTEN
Inhaltsverzeichnis |
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TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN |
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1. |
AUFBAU UND KONVENTIONEN |
1.1. |
AUFBAU |
1.2. |
NUMMERIERUNGSKONVENTION |
1.3. |
VORZEICHENKONVENTION |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN |
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1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. Aufbau und Konventionen
1.1. Aufbau
1. Diese Meldepflichten zur Unterstützung der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und der Zuweisung der entsprechenden G-SRI-Pufferquoten umfassen einen Meldebogen mit Angaben zu Indikatoren der globalen Systemrelevanz und zu spezifischen Posten, die zwecks Anwendung der Unionsmethodik für die Ermittlung von G-SRI und die Zuweisung der entsprechenden G-SRI-Pufferquoten benötigt werden.
1.2. Nummerierungskonvention
2. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 3 bis 5 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
3. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.
4. Werden innerhalb eines Meldebogens Bezugnahmen gemacht und daher nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}.
5. Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.
1.3. Vorzeichenkonvention
6. Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen erhöht, ist als Positivwert anzugeben. Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen vermindert, ist als Negativwert anzugeben. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. Allgemeine Bemerkungen
8. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der obere Abschnitt zu den G-SRI-Indikatoren umfasst die Indikatoren zur Ermittlung global systemrelevanter Institute im Sinne der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelten Methodik. Der untere Abschnitt enthält verschiedene Posten, die für die Berechnung der relevanten Indikatoren nach der auf Basis von Artikel 131 Absatz 18 der Richtlinie 2013/36/EU ( 21 ) festgelegten Methode benötigt werden.
9. Gegebenenfalls müssen die Angaben in diesem Meldebogen mit den Angaben übereinstimmen, die den zuständigen Behörden für deren Erhebung der Indikatorwerte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission ( 22 ) übermittelt werden.
2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010–0130 |
G-SRI-Indikatoren Die Definition der Indikatoren muss der Definition entsprechen, die für die Zwecke der im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission aufgeführten Angaben verwendet wird. Im Falle von Änderungen der Definitionen in dieser Methodik sind diese geänderten Definitionen in der für die Ermittlung der Indikatorwerte zum Ende des Geschäftsjahres geltende Methode („Jahresendmethodik“) für die Meldung der Angaben zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des betreffenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird der Meldebogen in Anhang XXVI im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres geändert, so ist die Jahresendmethodik ab dem ersten geltenden Stichtag nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung anzuwenden. Indikatoren, bei denen es sich um Flussgrößen handelt, sind kumuliert ab Beginn des Geschäftsjahres bzw. des Kalenderjahres zu melden. |
0010 |
Gesamtsumme der Risikopositionen, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte |
0020 |
Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte |
0030 |
Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte |
0040 |
Ausstehende Wertpapiere, einschließlich von Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte begebenen Wertpapieren |
0050 |
Zahlungstätigkeit |
0060 |
Verwahrte Vermögenswerte |
0070 |
Underwriting-Tätigkeit |
0081 |
Handelsvolumen — festverzinsliche Wertpapiere |
0085 |
Handelsvolumen — Aktieninstrumente und andere Wertpapiere |
0090 |
Nominalbetrag von OTC-Derivaten, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte |
0100 |
Für Handelszwecke gehaltene und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere |
0110 |
Aktiva der Stufe 3, einschließlich Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte |
0120 |
Rechtsraumübergreifende Forderungen |
0130 |
Rechtsraumübergreifende Verbindlichkeiten |
0140–0160 |
Posten, bei denen die Europäische Bankenunion als einheitlicher Rechtsraum gilt Um die nachstehend aufgeführten Posten zu ermitteln, sind die verwendeten Definitionen und Konzepte — sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist — so weit wie möglich an die Definitionen und Konzepte anzupassen, die in den „Guidelines for reporting the BIS international banking statistics“ festgelegt sind. Abweichend davon sind die Tätigkeiten der meldenden Unternehmen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nicht einzubeziehen, d. h. die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind als einheitlicher Rechtsraum zu betrachten. |
0140 |
Gesamte ausländische Forderungen auf Letztrisikobasis Die gesamten ausländischen Forderungen müssen der Gesamtsumme der grenzüberschreitenden Forderungen und der lokalen Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Landes- oder Fremdwährung entsprechen. Forderungen aus Positionen in Derivatekontrakten sind nicht einzurechnen. „Forderungen“, „grenzüberschreitende Forderungen“ und „lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Fremd- und Landeswährung“ müssen genauso definiert sein wie in den „Guidelines for reporting the BIS international banking statistics“. „Auf Letztrisikobasis“ bedeutet, dass zur Feststellung, ob eine Forderung als grenzüberschreitend oder als lokal einzustufen ist, die Position einem Dritten zugewiesen wird, der sich verpflichtet hat, die Schulden oder Verpflichtungen der Primärgegenpartei bei deren Ausfall zu übernehmen, sofern es einen solchen Dritten gibt. Diese Zuweisung muss gemäß den Bestimmungen erfolgen, die die „Guidelines for reporting the BIS international banking statistics“ für Risikotransfers vorsehen. |
0150 |
Ausländische Derivate-Forderungen auf Letztrisikobasis Positiver beizulegender Zeitwert aller Derivate-Forderungen, bei denen es sich um grenzüberschreitende Forderungen oder um lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Landes- oder Fremdwährung handelt. Derivate umfassen Termingeschäfte, Swaps und Optionen über Devisen, Zinssätze, Aktien, Waren und Kreditinstrumente. Hierzu gehören auch erworbene Kreditderivate, die eine veräußerte Kreditbesicherung absichern oder ausgleichen oder zu Handelszwecken gehalten werden. Bei solchen erworbenen Kreditderivaten darf der Wert nicht auf den Wert der direkten Forderung gedeckelt werden, die mit dem Erwerb der Kreditderivate garantiert werden soll. Die positiven beizulegenden Zeitwerte von Derivatekontrakten dürfen nur dann gegen negative beizulegende Zeitwerte aufgerechnet werden, wenn die Positionen mit derselben Gegenpartei im Rahmen einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung ausgeführt wurden. Bei diesem Posten sind nur Netting-Sätze mit positivem Wert zu berücksichtigen. Die Derivateforderungen sind vor Abzug etwaiger Barsicherheiten auszuweisen. Für Meldungen auf Letztrisikobasis gilt Folgendes: a) Liegt das Letztrisiko bei der Gegenpartei, gilt ein Derivat als „ausländisch“, wenn sich die Gegenpartei nicht im Herkunftsstaat der meldenden Unternehmen befindet. b) Liegt das Letztrisiko beim Garantiegeber, gilt ein Derivat als „ausländisch“, wenn sich der Garantiegeber nicht im Herkunftsstaat der meldenden Unternehmen befindet. |
0160 |
Ausländische Verbindlichkeiten auf Basis des unmittelbaren Risikos (einschließlich Derivaten) Die ausländischen Verbindlichkeiten, einschließlich Derivaten, müssen der Summe der ausländischen Verbindlichkeiten und der ausländischen Verbindlichkeiten aus Derivaten entsprechen. Wertpapierverbindlichkeiten, bei denen es sich um vom meldenden Institut begebene handelbare finanzielle Vermögenswerte handelt, sind nicht in diesen Posten einzurechnen. Derivate müssen dabei ebenso definiert sein wie für Zeile 0150. Die negativen beizulegenden Zeitwerte von Derivatekontrakten dürfen nur dann gegen positive beizulegende Zeitwerte aufgerechnet werden, wenn die Positionen mit derselben Gegenpartei im Rahmen einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung ausgeführt wurden. Die Derivateverbindlichkeiten sind vor Abzug etwaiger Sicherheiten (Bar- und sonstige Sicherheiten) auszuweisen. „Auf Basis des unmittelbaren Risikos“ bedeutet, dass zur Feststellung, ob eine Forderung als grenzüberschreitend oder als lokal einzustufen ist, die Position der direkten Kontrakt-Gegenpartei zugewiesen wird. |
(1)
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). |
( 21 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 22 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27).