Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
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Artikel 11 - Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). fallen

Artikel 11

Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fallen

(1)  
Für die in Artikel 430 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang III genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a) 

die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

b) 

die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen,

c) 

die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen,

d) 

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

e) 

wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

f) 

wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

g) 

die in Anhang III Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;

ii) 

der Anteil des Bruttobuchwerts der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite am Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 jener Verordnung fallenden Darlehen und Kredite beträgt mindestens 5 %;

h) 

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang III Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke des Buchstaben g Ziffer ii dürfen zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt werden.

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.


( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).