Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
Änderungen
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Artikel 23 - Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.

Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln Institute, die als G-SRI ermittelt wurden, die in Anhang X Meldebogen 47 verlangten Angaben zum Puffer bei der Verschuldungsquote ab dem 1. Januar 2023.

Die Geltungsdauer der Artikel 9 und 10 endet am 26. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.