Artikel 23
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.
Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln Institute, die als G-SRI ermittelt wurden, die in Anhang X Meldebogen 47 verlangten Angaben zum Puffer bei der Verschuldungsquote ab dem 1. Januar 2023.
Die Geltungsdauer der Artikel 9 und 10 endet am 26. Juni 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.