Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
Änderungen (1)
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Artikel 13 - Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 13

Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis und in jährlichen Intervallen.
(2)  
Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis und in jährlichen Intervallen.
(3)  
Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigstelle der zuständigen Behörde die in Anhang VI genannten, sie betreffenden Angaben in jährlichen Intervallen und folgt dabei den Erläuterungen in Anhang VII.