Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — halbjährliche Meldungen

Artikel 6

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — halbjährliche Meldungen

(1)  
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.
(2)  
Die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.8; hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind.
(3)  

Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:

a) 

Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von „Schuldverschreibungen“ und „Darlehen und Krediten“, so übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und folgen zur Berechnung der jeweiligen Werte in Bezug auf Meldebogen 4 in Anhang III den Erläuterungen in Anhang V oder — falls relevant — den Erläuterungen in Anhang IV.

b) 

Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Anhang I Meldebogen 33 Zeile 0010 Spalte 0010 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf.

c) 

Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen und den unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht entsprechen, übermitteln die in Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf

i) 

Gesamtebene als auch auf

ii) 

inländischer Ebene.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(4)  

Wesentliche Verluste im Zusammenhang mit operationellen Risiken sind wie folgt anzugeben:

a) 

Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.

b) 

Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.

c) 

Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 die folgenden Angaben:

i) 

die in Anhang I Meldebogen 17.01 Spalte 0080 genannten Angaben in folgenden Zeilen:

— 
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 0910),
— 
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 0920),
— 
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 0930),
— 
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 0940),
— 
größter Einzelverlust (Zeile 0950),
— 
Summe der fünf größten Verluste (Zeile 0960),
— 
direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 0970),
— 
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen (Zeile 0980).
ii) 

die in Anhang I Meldebogen 17.02 genannten Angaben.

d) 

Gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Punkt 4.2 können die unter Buchstabe c genannten Institute den kompletten Satz der in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben übermitteln.

e) 

Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.

f) 

Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, können die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 übermitteln.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(5)  
Institute, die bei der Berechnung der mit Gegenparteiausfallrisiken behafteten Risikopositionswerte nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 3.9.7.