Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 16 - Meldung zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 16

Meldung zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen.
(2)  
Bei den Angaben in Anhang XXIV sind die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Cashflows des Instituts in den darauffolgenden 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.