Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
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Artikel 7 - Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

Artikel 7

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die folgenden Angaben:

a) 

die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis in den dort angegebenen Intervallen und

b) 

die in Anhang I Meldebogen 6 für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verlangten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.