Artikel 7
Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die folgenden Angaben:
a)
die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis in den dort angegebenen Intervallen und
b)
die in Anhang I Meldebogen 6 für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verlangten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.