Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
Änderungen
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Artikel 8 - Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos sowie der Kreditqualität

Artikel 8

Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos sowie der Kreditqualität

(1)  

Die Institute legen die in den Artikeln 435 und 442 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a) 

die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRA in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;

b) 

die in Artikel 442 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRB in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;

c) 

die in Artikel 442 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CQ3 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;

d) 

die in Artikel 442 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR1-A in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung;

e) 

die in Artikel 442 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR2 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung.

(2)  
Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR1, EU CQ1 und EU CQ7 sowie der Spalten a, c, e, f und g des Meldebogens EU CQ4 und der Spalten a, c, e und f des Meldebogens EU CQ5 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung offen.
(3)  
Große Institute, bei denen das Verhältnis zwischen dem Bruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite und dem Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite mindestens 5 % beträgt, legen zusätzlich zur Offenlegung in den in Absatz 2 genannten Meldebögen und Spalten die in Artikel 442 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU CR2a, EU CQ2, EU CQ6 und EU CQ8 sowie der Spalten b und d der Meldebögen EU CQ4 und EU CQ5 in Anhang XV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung offen. Sie legen diese Informationen jährlich offen.
(4)  
Für die Zwecke des Absatzes 3 werden zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben bei der Ermittlung des Verhältnisses weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.
(5)  
Die Institute beginnen mit der in Absatz 3 vorgesehenen Offenlegung, wenn sie den dort genannten Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen erreicht oder überschritten haben. Zum Stichtag der erstmaligen Offenlegung legen die Institute die betreffenden Informationen unter Verwendung der in jenem Absatz genannten Meldebögen offen, sofern sie den Schwellenwert von 5 % an diesem Offenlegungsstichtag überschreiten.
(6)  
Die Pflicht zur Offenlegung nach Absatz 3 endet, wenn die Institute den Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in drei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten haben.