ANHANG XVI
Erläuterungen zur Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik, Kredit- und Verwässerungsrisiko und Kreditqualität
1. Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthält eine Reihe von Meldebögen, die auf alle Institute Anwendung finden, die Artikel 442 CRR unterliegen. Er enthält außerdem einige zusätzliche Meldebögen, die für große Institute erforderlich sind, bei denen der Prozentsatz für das Verhältnis zwischen dem Bruttobuchwert notleidender Darlehen und Kredite, die unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, und dem Gesamt-Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die unter Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, mindestens 5 % beträgt. Für die Zwecke dieses Anteils und der in Anhang XV enthaltenen Meldebögen sind zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben sowohl aus dem Zähler als auch aus dem Nenner sowie aus den Zeilen zu Darlehen und Krediten in den Meldebögen auszuschließen. Die Angaben zu Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben werden in einigen Meldebögen separat offengelegt.
2. Die zusätzlichen Meldebögen sind erforderlich, um hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen für Nutzer solcher Informationen zu übermitteln, damit diese die Risikoprofile von Instituten bewerten können. Aus diesem Grund berücksichtigen die Institute mit Blick auf diese Erläuterungen die in Artikel 9 dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Kriterien zur Verhältnismäßigkeit.
Tabelle EU CRA: Allgemeine qualitative Angaben zu Kreditrisiken
3. Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 16 ) („CRR“) genannten Informationen zu ihren Risikomanagementzielen und ihrer Risikomanagementpolitik für Kreditrisiken offen, indem sie die in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltene Tabelle EU CRA nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeilen-nummer |
Erläuterung |
a) |
In der konzisen Risikoerklärung im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRR wird erläutert, welcher Zusammenhang zwischen dem Geschäftsmodell und den Bestandteilen des Kreditrisikoprofils des Instituts besteht. |
b) |
Im Rahmen der Erörterung ihrer Strategien und Verfahren zur Steuerung des Kreditrisikos und der Strategien zur Risikoabsicherung und -minderung gemäß Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR werden die Kriterien und der Ansatz für die Festlegung der Grundsätze für das Kreditrisikomanagement und für die Festlegung von Kreditrisikoobergrenzen erläutert. |
c) |
Im Rahmen der Unterrichtung über Struktur und Organisation der Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Struktur und die Organisation der Kreditrisikomanagement- und -kontrollfunktion erläutert. |
d) |
Im Rahmen der Unterrichtung über Zuständigkeiten, Satzung und sonstige Verfahren für die Risikomanagement-Funktion im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR werden die Zusammenhänge zwischen den Funktionen für Kreditrisikomanagement, Risikokontrolle, Rechtsbefolgung (Compliance) und interner Revision erläutert. |
Tabelle EU CRB: Zusätzliche Offenlegung im Zusammenhang mit der Kreditqualität von Aktiva
4. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben a und b CRR genannten Informationen offen, indem sie die in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltene Tabelle EU-CRB nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeilen-nummer |
Erläuterung |
a) |
Der Geltungsbereich und die Definitionen, die für Rechnungslegungszwecke für „überfällige“ und „wertgeminderte“ Risikopositionen verwendet werden, sowie etwaige Unterschiede zwischen den Definitionen für überfällig und Ausfall für Rechnungslegungszwecke und regulatorische Zwecke im Einklang mit Artikel 178 CRR. |
b) |
Der Umfang von (mehr als 90 Tage) überfälligen Risikopositionen, die nicht als wertgemindert gelten, und die Gründe hierfür. |
c) |
Eine Beschreibung der Methoden, die zur Bestimmung allgemeiner und spezifischer Kreditrisikoanpassungen verwendet werden. |
d) |
Die institutseigene Definition einer umstrukturierten Risikoposition für die Umsetzung von Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d CRR gemäß Artikel 178 CRR, sofern diese von der Definition vertragsgemäß bedienter Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Artikel 47b CRR abweicht. |
Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen
5. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c und e CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR1 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeilen-nummer |
Erläuterung |
005 |
Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben Die Institute legen diese Information im Einklang mit den nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (1) gemeldeten Informationen offen. |
010 |
Darlehen und Kredite Darlehen und Kredite sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind; zu diesem Posten gehören „Kredite“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 („EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute“) (2) sowie Kredite, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als „Darlehen“ gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission eingestuft werden können, ausgenommen Darlehen und Kredite, die zur Veräußerung gehalten werden, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben, |
020 – 060, 080, 100 – 140, 160 –210 |
Aufschlüsselung der Gegenparteien Die Institute wenden die Aufschlüsselung nach Gegenparteien nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an. Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen. |
070 |
KMU Wie in Anhang V Teil 1 Abschnitt 5 Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert. |
090 |
Schuldverschreibungen „Schuldverschreibungen“ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere emittierte Schuldtitel im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die keine „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sind. |
150 |
Außerbilanzielle Risikopositionen Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. |
220 |
Summe |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Bruttobuchwert / Nominalbetrag vertragsgemäß bedienter Risikopositionen Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. |
b, c, e, f, h, i, k und l |
Davon Stufe 1/Stufe 2/Stufe 3 Für Institute, die nach IFRS bilanzieren, gelten die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen. „Stufe 1“ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden. „Stufe 2“ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden. „Stufe 3“ bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang A definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität. Die Spalten „Davon Stufe 1“, „Davon Stufe 2“ und „Davon Stufe 3“ werden von Instituten, die nationale allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätzen auf Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (1) anwenden, nicht offengelegt. |
d |
Bruttobuchwert / Nominalbetrag notleidender Risikopositionen Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR. |
g |
Vertragsgemäß bediente Risikopositionen – kumulierte Wertminderung und Rückstellungen Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge. |
j |
Notleidend – kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR. Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge. |
m |
Kumulierte teilweise Abschreibung Zu berücksichtigen sind hier der kumulierte Teilbetrag zum Stichtag der Hauptforderung und die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel, wobei nach einer der unter Anhang V Teil 2 Abschnitt 74 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission dargelegten Methoden zu verfahren ist; die Beträge sind offenzulegen, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Die Beträge sind so lange offenzulegen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch offenzulegen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen. Abschreibungen stellen einen Ausbuchungsvorgang dar und haben einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben (im Falle einer teilweisen Abschreibung) zum Gegenstand, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen. |
n |
Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für vertragsgemäß bediente Risikopositionen Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition. |
o |
Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR. Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition. |
(1)
RICHTLINIE 86/635/EWG DES RATES vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1). |
Meldebogen EU CR1-A: Restlaufzeit von Risikopositionen
6. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe g CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR1-A nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeilen-nummer |
Erläuterung |
010 |
Darlehen und Kredite Darlehen und Kredite sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind; zu diesem Posten gehören „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie Kredite, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als „Darlehen“ gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission eingestuft werden können, ausgenommen Darlehen und Kredite, die zur Veräußerung gehalten werden, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben. |
020 |
Schuldverschreibungen „Schuldverschreibungen“ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere emittierte Schuldtitel im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die keine „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sind. |
030 |
Summe |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Spalten-nummer |
Erläuterung |
a bis e |
Nettowerte von Risikopositionen Die Nettowerte werden nach vertraglicher Restlaufzeit offengelegt. Nettowert der Risikoposition: Für bilanzwirksame Posten ist der Nettowert der Bruttobuchwert der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen. Für außerbilanzielle Posten ist der Nettowert der Bruttobuchwert der Risikoposition abzüglich Rückstellungen. Risikoposition: Im Einklang mit Artikel 5 CRR handelt es sich bei einer Risikoposition um einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten, aus dem im Einklang mit der CRR ein Kreditrisiko erwächst. Bruttobuchwerte: Der Buchwert vor etwaigen Wertberichtigungen/Wertminderungen, aber nach der Berücksichtigung von Abschreibungen. Die Institute berücksichtigen bei der Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR keine Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM). Außerbilanzielle Posten werden mit ihrem Nominalbetrag ohne Berücksichtigung jeglicher im Einklang mit Artikel 111 und 166 CRR anzuwendenden Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) oder Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) und ohne jegliche Rückstellungen offengelegt, insbesondere ohne a) erteilte Garantien (maximaler Betrag, den das Institut bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste) und b) Kreditzusagen und sonstige Zusagen (Gesamtbetrag, dessen Ausleihung das Institut zugesagt hat). Für diese Offenlegung gilt: — Wenn eine Gegenpartei die Wahl hat, wann ein Betrag zurückgezahlt wird, wird der Betrag der Spalte „auf Aufforderung“ zugewiesen. Die Spalte umfasst kurzfristig fällige Saldoforderungen (Kündigung), Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen (darunter fallen möglicherweise Darlehen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen sind, ungeachtet ihrer rechtlichen Form). Dieser Posten umfasst auch „Überziehungen“, d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden; — Wenn eine Risikoposition aus anderen Gründen als dem Umstand, dass die Gegenpartei das Rückzahlungsdatum wählen kann, keine festgelegte Restlaufzeit hat, wird der Betrag dieser Risikoposition in der Spalte „keine angegebene Restlaufzeit“ offengelegt. — Wird der Betrag in Tranchen zurückgezahlt, wird die Risikoposition dem für die letzte Tranche geltenden Laufzeitband zugewiesen. |
f |
Summe |
Meldebogen EU CR2: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite
1. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe f CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR2 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in den ergänzenden Angaben zu diesen Meldebögen jegliche wesentlichen Differenzen zwischen den notleidenden Werten, die in den einzelnen Zeilen offengelegt werden, und den Werten, wenn sie als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft würden.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeilen-nummer |
Erläuterung |
010 |
Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Ende des letzten Geschäftsjahres. |
020 |
Zuflüsse zu notleidenden Portfolios Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind (seit Ende des letzten Geschäftsjahres). |
030 |
Abflüsse aus notleidenden Portfolios Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die nicht mehr als notleidend eingestuft werden. |
040 |
Abfluss aufgrund von Abschreibungen Vollständige oder teilweise Abschreibungen der während der Berichtsperiode ausgewiesenen Darlehen und Kredite insgesamt. Eine Abschreibung (vollständig oder teilweise) stellt einen Ausbuchungsvorgang dar. Daher wird der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten um den Betrag der Abschreibungen verringert. Darüber hinaus ist in dieser Kategorie auch ein Schuldenerlass im Kontext von Stundungsmaßnahmen zu berücksichtigen, d. h. Abschreibungen, bei denen der Betrag der vom Darlehensnehmer ausstehenden Schulden gelöscht wurde (das Institut verwirkt das Recht auf eine rechtmäßige Einziehung). |
050 |
Abfluss aus sonstigen Gründen Etwaige sonstige Verringerungen des Buchwerts von Darlehen und Krediten, bei denen es sich nicht um Abschreibungen handelt, werden in dieser Zeile berücksichtigt. Diese Anpassungen können beispielsweise Abflüsse umfassen, die auf Folgendes zurückzuführen sind: i) Darlehensrückzahlungen, vollständig oder teilweise; ii) Liquidation von Sicherheiten; iii) Inbesitznahme von Sicherheiten; iv) Veräußerung von Instrumenten; v) Risikoübertragungen; vi) Wechselkursänderungen; vii) sonstige abschließende Maßnahmen; viii) Reklassifizierungen zwischen Anlageklassen usw. Darüber hinaus umfassen die Anpassungen Abflüsse aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehaltene Risikopositionen. Ist der Betrag für diese Kategorie signifikant, sind die Institute gehalten, zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen vorzulegen. |
060 |
Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag. |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Bruttobuchwert Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. |
Meldebogen EU CR2a: Veränderung des Bestands notleidender Darlehen und Kredite und damit verbundene kumulierte Nettorückflüsse
2. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c und f CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CR2a nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in den ergänzenden Angaben zu diesen Meldebögen jegliche wesentlichen Differenzen zwischen den notleidenden Werten, die in den einzelnen Zeilen offengelegt werden, und den Werten, wenn sie als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft würden, insbesondere für die Zeilen 010, 030, 100 und 130.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeilen-nummer |
Erläuterung |
010 |
Ursprünglicher Bestand notleidender Darlehen und Kredite Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Ende des letzten Geschäftsjahres. |
020 |
Zuflüsse zu notleidenden Portfolios Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind (seit Ende des letzten Geschäftsjahres). |
030 |
Abflüsse aus notleidenden Portfolios Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die nicht mehr als notleidend eingestuft werden. |
040 |
Abfluss an vertragsgemäß bedientes Portfolio Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums nicht mehr als notleidend eingestuft wurden (seit Ende des letzten Geschäftsjahres). |
050 |
Abfluss aufgrund von Darlehensrückzahlungen, vollständig oder teilweise Die Verringerung des Bruttobuchwerts notleidender Darlehen und Kredite aufgrund von Barzahlungen, insbesondere regelmäßiger Zahlungen von Kapital und Ad-hoc-Rückzahlungen während des Berichtszeitraums (seit Ende des letzten Geschäftsjahres). |
060 |
Abfluss aufgrund der Liquidation von Sicherheiten Der Effekt der Liquidation jeglicher Art von Sicherheit auf den Bruttobuchwert eines Instruments wird in dieser Zeile offengelegt. Abflüsse aufgrund anderer Liquidationen oder Verfahren und der freiwilligen Veräußerung von Immobilien sind ebenfalls in dieser Zeile zu berücksichtigen. Zur Klarstellung: Es ist zu beachten, dass der Bruttobuchwert des Instruments offengelegt wird, einschließlich potenzieller damit verbundener teilweiser Abschreibungen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen. |
060 Spalte b |
Verbundene kumulierte Nettorückflüsse Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten aufgrund der Liquidation von Sicherheiten (abzüglich der einschlägigen Kosten für die Liquidation von Sicherheiten) sind in dieser Zeile offenzulegen. |
070 |
Abfluss aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten Der Effekt der Zwangsvollstreckung jeglicher Art von Sicherheit auf den Bruttobuchwert eines Instruments wird in dieser Zeile offengelegt. Eine Inbesitznahme bezieht sich auf den Erwerb unbarer Sicherheiten, an denen das Institut oder ein Tochterunternehmen der Gruppe Eigentum erworben hat und die noch nicht an einen Dritten veräußert wurden. Debt-Asset-Swaps, freiwillige Herausgaben und Debt-Equity-Swaps sind ebenfalls in dieser Kategorie zu berücksichtigen. Zur Klarstellung: Es ist zu beachten, dass der Bruttobuchwert des Instruments offengelegt wird, einschließlich potenzieller damit verbundener teilweiser Abschreibungen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen. |
070 Spalte b |
Verbundene kumulierte Nettorückflüsse In dieser Zeile ist der beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz des Instituts beizulegende Zeitwert der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Inbesitznahme offenzulegen. Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten, die im Kontext einer Inbesitznahme von Sicherheiten entgegengenommen werden (abzüglich Kosten), werden nicht in dieser Zeile berücksichtigt, sondern sind unter Abfluss aufgrund von Darlehensrückzahlungen, teilweise oder vollständig, offenzulegen. |
080 |
Abfluss aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten Änderungen der Bilanzsumme aufgrund der Veräußerung von Darlehen und Krediten an andere Institute, ausgenommen gruppeninterne Geschäfte. Zur Klarstellung: Die Institute beachten, dass der Bruttobuchwert der veräußerten Darlehen und Kredite offenzulegen ist (einschließlich potenzieller damit verbundener teilweiser Abschreibungen), nicht die Bewertung oder der Preis im Rahmen der Transaktion. Darüber hinaus beachten die Institute, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen. |
080 Spalte b |
Verbundene kumulierte Nettorückflüsse Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten, die im Kontext einer Veräußerung von Darlehen und Krediten entgegengenommen werden (abzüglich Verkaufskosten), werden in dieser Zeile berücksichtigt. |
090 |
Abfluss aufgrund von Risikoübertragungen Die Bruttominderung bei notleidenden Darlehen und Krediten aufgrund von Verbriefungen oder anderen Risikoübertragungen, für die eine Ausbuchung aus der Bilanz in Frage kommt. Die Institute beachten, dass die Abflüsse möglicherweise nicht der Summe der kumulierten Nettorückforderungen und teilweisen Abschreibungen entsprechen. |
090 Spalte b |
Verbundene kumulierte Nettorückflüsse Rückforderungen von Barmitteln oder Barmitteläquivalenten, die im Kontext der Abflüsse aufgrund der Übertragung signifikanter Risiken entgegengenommen werden, sind in dieser Zeile zu berücksichtigen. |
100 |
Abfluss aufgrund von Abschreibungen Vollständige oder teilweise Abschreibungen der während der Berichtsperiode ausgewiesenen Darlehen und Kredite insgesamt. Eine Abschreibung (vollständig oder teilweise) stellt einen Ausbuchungsvorgang dar. Daher wird der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten um den Betrag der Abschreibungen verringert. Zur Klarstellung: Es ist zu beachten, dass diese Zeile die Änderungen des Bruttobuchwerts von Darlehen und Krediten widerspiegelt und etwaige potenzielle teilweise Abschreibungen, die bereits in vorangehenden Zeilen offengelegt wurden (z. B. in Verbindung mit der Veräußerung von Darlehen und Krediten, Liquidation von Darlehen, Inbesitznahme von Sicherheiten oder Übertragung signifikanter Risiken) nicht in dieser Zeile berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist in dieser Kategorie auch ein Schuldenerlass im Kontext von Stundungsmaßnahmen zu berücksichtigen, d. h. Abschreibungen, bei denen der Betrag der vom Darlehensnehmer ausstehenden Schulden gelöscht wurde (das Institut verwirkt das Recht auf eine rechtmäßige Einziehung). |
110 |
Abfluss aus sonstigen Gründen Etwaige sonstige Verringerungen des Buchwerts von Darlehen und Krediten, die nicht unter die oben genannten Ereignisse fallen, werden in dieser Zeile berücksichtigt. Diese Anpassungen können beispielsweise Wechselkursänderungen, andere abschließende Maßnahmen, Reklassifizierungen zwischen Anlageklassen usw. umfassen. Ist der Betrag für diese Kategorie signifikant, sind die Institute gehalten, zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen vorzulegen. |
120 |
Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehalten Verringerungen des Buchwerts notleidender Darlehen und Kredite aufgrund ihrer Reklassifizierung als zur Veräußerung gehaltene Instrumente |
130 |
Endgültiger Bestand notleidender Darlehen und Kredite Der Bruttobuchwert des Bestands notleidender Darlehen und Kredite zum Offenlegungsstichtag. |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Bruttobuchwert Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. |
b |
Verbundene kumulierte Nettorückflüsse Siehe Definitionen für die Zeilen in diesem Meldebogen. |
Meldebogen EU CQ1: Kreditqualität gestundeter Risikopositionen
3. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ1 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeilen-nummer |
Erläuterung |
005 |
Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben Die Institute legen diese Information im Einklang mit den nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission gemeldeten Informationen offen. |
010 |
Darlehen und Kredite Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen. |
020 - 070 |
Aufschlüsselung der Gegenparteien Die Institute wenden die Aufschlüsselung nach Gegenparteien nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an. Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen. |
080 |
Schuldverschreibungen Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen. |
090 |
Erteilte Kreditzusagen Für erteilte Kreditzusagen wird der Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission offengelegt. |
100 |
Summe |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – davon: vertragsgemäß bedient gestundet Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 47b CRR. Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen. Gestundete Risikopositionen können je nachdem, ob sie die Bedingungen nach Artikel 47a CRR erfüllen, als vertragsgemäß bedient oder notleidend bestimmt werden. |
b |
Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – davon: notleidend gestundet Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen. Unter notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen: a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind; b) Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren; c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „vertragsgemäß bedient“ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die nach Artikel 47a CRR umgegliedert wurden. |
c |
Davon: ausgefallen Gestundete Risikopositionen, die außerdem als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR eingestuft wurden. |
d |
Davon: wertgemindert Gestundete Risikopositionen, die außerdem im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach Anhang V Teil 2 Abschnitt 215 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission wertgemindert sind. |
e |
Kumulierte Wertminderungen, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 47b CRR. Die Institute geben die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge an. Gestundete Risikopositionen können je nachdem, ob sie die Bedingungen nach Artikel 47a und Artikel 47b CRR erfüllen, als vertragsgemäß bedient oder notleidend bestimmt werden. |
f |
Kumulierte Wertminderungen, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen für notleidende gestundete Risikopositionen Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge. Unter notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen: a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind; b) Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren; c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „vertragsgemäß bedient“ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die nach Artikel 47a CRR umgegliedert wurden. |
g |
Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien für gestundete Risikopositionen Diese werden für alle gestundeten Risikopositionen offengelegt, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind. Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition. |
h |
Davon: Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen Beträge für empfangene Sicherheiten und empfangene Garantien werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien offenzulegenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition. Unter notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen: a) Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind; b) Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren; c) gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „vertragsgemäß bedient“ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die nach Artikel 47a CRR umgegliedert wurden. |
Meldebogen EU CQ2: Qualität der Stundung
1. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ2 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Zeilen-nummer |
Erläuterung |
010 |
Darlehen und Kredite, die mehr als zwei Mal gestundet wurden Der Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten, für die in der Vergangenheit mehr als zwei Mal Stundungsmaßnahmen gewährt wurden. Darlehen und Kredite, für die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden und die aus dieser Kategorie ausgegliedert wurden (z. B. genesene gestundete Darlehen und Kredite), werden ebenfalls hier berücksichtigt, wenn eine neue Stundungsmaßnahme gewährt wurde. |
020 |
Notleidende gestundete Darlehen und Kredite, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben Bruttobuchwert notleidender gestundeter Darlehen und Kredite, die sich in der Kategorie notleidender gestundeter Darlehen und Kredite mit der Abhilfefrist von einem Jahr befinden und die die Stundungsmaßnahmen nach der zwölfmonatigen Abhilfefrist nicht erfüllt haben und daher nicht als vertragsgemäß bedient gestundet eingestuft werden konnten, sondern weiter als notleidend gestundet innerhalb der Abhilfefrist gelten. |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Bruttobuchwert gestundeter Risikopositionen Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 47b CRR. Gestundete Risikopositionen können je nachdem, ob sie die Bedingungen nach Artikel 47a oder Artikel 47b CRR erfüllen, als vertragsgemäß bedient oder notleidend bestimmt werden. |
Meldebogen EU CQ3: Kreditqualität vertragsgemäß bedienter und notleidender Risikopositionen nach Überfälligkeit in Tagen
4. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe d CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ3 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Zeilen-nummer |
Erläuterung |
005 |
Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben Die Institute legen diese Information im Einklang mit den nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission gemeldeten Informationen offen. |
010 |
Darlehen und Kredite Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen. |
020 – 060, 080, 100 – 140, 160 –210 |
Aufschlüsselung der Gegenparteien Die Institute wenden die Aufschlüsselung nach Gegenparteien nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 42 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an. Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen. |
070 |
KMU Wie in Anhang V Teil 1 Abschnitt 5 Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert. |
090 |
Schuldverschreibungen Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen. |
150 |
Außerbilanzielle Risikopositionen Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen. |
210 |
Summe |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Bruttobuchwert / Nominalbetrag vertragsgemäß bedienter Risikopositionen Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. |
b |
Davon: Nicht überfällig oder ≤ 30 Tage überfällig Unterkategorie vertragsgemäß bedienter Risikopositionen, die nicht überfällig oder 1-30 Tage überfällig sind. |
c |
Davon: Überfällig > 30 Tage ≤ 90 Tage Unterkategorie vertragsgemäß bedienter Risikopositionen, die 31-90 Tage überfällig sind. Darüber hinaus werden Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind und nicht wesentlich sind, in dieser Unterkategorie berücksichtigt. |
d |
Bruttobuchwert / Nominalbetrag notleidender Risikopositionen Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR. |
e |
Davon: Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Risikopositionen, die nicht überfällig oder ≤ 90 Tage überfällig sind Unterkategorie von Risikopositionen, die entweder nicht überfällig oder bis zu 90 Tage überfällig sind, aber dennoch nach Artikel 47a CRR als notleidend eingestuft werden. |
f |
Davon: Überfällig > 90 Tage ≤ 180 Tage Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 90 Tage, aber nicht mehr als 180 Tage überfällig sind. |
g |
Davon: Überfällig > 180 Tage ≤ 1 Jahr Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 180 Tage, aber nicht mehr als 1 Jahr überfällig sind. |
h |
Davon: Überfällig > 1 Jahr ≤ 2 Jahre Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre überfällig sind. |
i |
Davon: Überfällig > 2 Jahre ≤ 5 Jahre Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre überfällig sind. |
j |
Davon: Überfällig > 5 Jahre ≤ 7 Jahre Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 7 Jahre überfällig sind. |
k |
Davon: Überfällig > 7 Jahre Unterkategorie notleidender Risikopositionen, die mehr als 7 Jahre überfällig sind. |
l |
Davon: ausgefallen Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR. |
Meldebogen EU CQ4: Qualität notleidender Risikopositionen nach geografischem Gebiet
5. Wenn die ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der gesamten (inländischen und ausländischen) ursprünglichen Risikopositionen betragen, legen die Institute die in Artikel 442 Buchstaben c und e CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ4 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Zeilen-nummer |
Erläuterung |
010 |
Bilanzwirksame Risikopositionen Bilanzwirksame Risikopositionen insgesamt. |
020 – 070 und 090 – 140 |
Land Ein Land, in dem die Risikopositionen eines Instituts wesentlich im Sinne des Artikels 432 CRR sind. Wird die Wesentlichkeit von Ländern anhand einer Wesentlichkeitsschwelle bestimmt, so wird diese Schwelle offengelegt, ebenso wie die Liste der nicht wesentlichen Länder, die in den für „Sonstige Länder“ bestimmten Zeilen anzugeben sind. Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem wesentlichen Land legen die Institute das Sitzland der unmittelbaren Gegenpartei zugrunde. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik „Sonstige Länder“ zugewiesen. |
080 |
Außerbilanzielle Risikopositionen Siehe Definition in EU-CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen. |
150 |
Summe |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Bruttobuchwert / Nominalbetrag Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen. |
b |
Bruttobuchwert / Nominalbetrag – davon: notleidend Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; Nominalbetrag nach Maßgabe von Anhang V Teil 2 Abschnitt 118 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR. |
c |
Davon: ausgefallen Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR. |
d |
Bruttobuchwert / Nominalbetrag – davon: der Wertminderung unterliegend Der Bruttobuchwert oder Nominalbetrag, der mit Risikopositionen verbunden ist, die den Wertminderungsanforderungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens unterliegen. |
e |
Kumulierte Wertminderung Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge. |
f |
Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten und erteilte Finanzgarantien Diese Zeile umfasst die Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten und erteilte Finanzgarantien. |
g |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge. |
Meldebogen EU CQ5: Kreditqualität von Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweig
6. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstaben c und e CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ5 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Zeilen-nummer |
Erläuterung |
010 - 190 |
Aufschlüsselung der Gegenparteien nach Wirtschaftszweig Bei der Einstufung einer Gegenpartei werden lediglich solche Gegenparteien berücksichtigt, die in Sektoren im Zusammenhang mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften fallen. Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für die Entscheidung des Instituts maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Die Zeilen werden verwendet, um die wesentlichen Wirtschaftssektoren oder Arten von Gegenparteien, gegenüber denen die Institute Risikopositionen halten, offenzulegen. Die Wesentlichkeit wird im Einklang mit Artikel 432 CRR bewertet, und nicht wesentliche Wirtschaftssektoren oder Arten von Gegenparteien werden aggregiert in der Zeile „Sonstige Dienstleistungen“ angegeben. |
200 |
Summe |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Bruttobuchwert Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit der Wertminderung unterliegenden Risikopositionen entspricht dem Nettobetrag kumulierter teilweise und vollständiger Abschreibungen. |
b |
Bruttobuchwert – davon: notleidend Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission; notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR. |
c |
Davon: ausgefallen Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR. |
d |
Bruttobuchwert – davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite Der Bruttobuchwert im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die den Wertminderungsanforderungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens unterliegen. |
e |
Kumulierte Wertminderung Zu berücksichtigen sind hier die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge. |
f |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR. Die Institute geben die im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitte 11, 69 bis 71, 106 und 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission bestimmten Beträge an. |
Meldebogen EU CQ6: Bewertung von Sicherheiten - Darlehen und Kredite
7. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ6 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Zeilen-nummer |
Erläuterung |
010 |
Bruttobuchwert Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. |
020 |
Davon: besichert Der Bruttobuchwert nach Maßgabe von Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission von besicherten und teilweise besicherten Darlehen wird in dieser Zeile offengelegt. Unbesicherte Darlehen und Kredite umfassen Risikopositionen, für die weder Sicherheiten hinterlegt noch Finanzgarantien empfangen wurden; der unbesicherte Teil einer teilweise besicherten oder teilweise garantierten Risikoposition wird in dieser Zeile berücksichtigt, im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 323 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Daher müssen besicherte Darlehen und Kredite als Differenz zwischen dem Bruttobuchwert aller Darlehen und Kredite und dem Bruttobuchwert der unbesicherten Darlehen und Kredite berechnet werden; darin enthalten sind sowohl der besicherte als auch der unbesicherte Teil des Darlehens. Im Falle einer Übersicherung wird der Bruttobuchwert des Darlehens offengelegt. |
030 |
Davon: durch Immobilien besichert Durch Immobilien besicherte Darlehen umfassen gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitt 86 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission Darlehen und Kredite, die ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als „Beleihungssatz“ bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie abgesichert sind. |
040 |
Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 % Die Beleihungsquote wird anhand der in der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (1) für die aktuelle Beleihungsquote (LTV-C) spezifizierten Berechnungsmethode berechnet. Die Institute legen den Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 % offen. |
050 |
Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 % Die Institute legen den Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 % offen. |
060 |
Davon: Instrumente mit einer Beleihungsquote von über 100 % Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten mit einer Beleihungsquote von über 100 %. |
070 |
Kumulierte Wertminderung besicherter Vermögenswerte Für besicherte Schuldtitel wird die kumulierte Wertminderung als kumulierter Betrag des Wertminderungsaufwands berechnet, der – soweit relevant – für jede der Wertminderungsstufen erfasst wurde, abzüglich Nutzung und Aufholungen (Anhang V Teil 2 Abschnitt 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission). In dieser Zeile wird die kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit dem unbesicherten Teil einer teilweise besicherten oder teilweise garantierten Risikoposition berücksichtigt. |
090 |
Sicherheiten – davon: beim Risikopositionswert begrenzter Wert Beträge für empfangene Sicherheiten werden im Einklang mit Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnet. Als Obergrenze für die Summe der Beträge für Sicherheiten in dieser Zeile gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition. |
100 |
Davon: Immobilien Der aus Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestehende Teil der Sicherheiten (Anhang V Teil 2 Abschnitt 173 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission). Als Obergrenze für die Summe der Beträge für Sicherheiten in dieser Zeile gilt der Buchwert der betreffenden Risikoposition. |
110 |
Sicherheiten – davon: Wert über der Obergrenze In dieser Zeile wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Sicherheiten und dem gedeckelten Wert der Sicherheiten (Buchwert der betreffenden Risikoposition) offengelegt (die Institute wenden für die Berechnung des tatsächlichen Werts der Sicherheiten nicht Anhang V Teil 2 Abschnitt 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission an). |
120 |
Davon: Immobilien Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem gedeckelten Wert des aus Wohn- oder Gewerbeimmobilien bestehenden Teils der Sicherheiten (Anhang V Teil 2 Abschnitt 173 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission). |
130 |
Empfangene Finanzgarantien Wie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 114 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission definiert. |
140 |
Kumulierte teilweise Abschreibung Zu berücksichtigen sind hier der kumulierte Teilbetrag zum Stichtag der Hauptforderung und die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel, wobei nach einer der unter Anhang V Teil 2 Abschnitt 74 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission dargelegten Methoden zu verfahren ist; die Beträge sind offenzulegen, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Die Beträge sind so lange offenzulegen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch offenzulegen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen. Abschreibungen stellen einen Ausbuchungsvorgang dar und haben einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben (im Falle einer teilweisen Abschreibung) zum Gegenstand, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen. |
(1)
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1). |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Darlehen und Kredite Siehe Definition in Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen. |
b |
Darlehen und Kredite – davon: vertragsgemäß bedient Siehe Definition in Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen. |
c |
Davon: Überfällig > 30 Tage ≤ 90 Tage Unterkategorie vertragsgemäß bedienter Darlehen und Kredite, die 31-90 Tage überfällig sind. |
d |
Darlehen und Kredite – davon: notleidende Risikopositionen Notleidende Risikopositionen nach Maßgabe von Artikel 47a CRR. Siehe Definition in Meldebogen EU CR1: Vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen und damit verbundene Rückstellungen. |
e |
Davon: Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Risikopositionen, die nicht überfällig oder ≤ 90 Tage überfällig sind Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die entweder nicht überfällig oder bis zu 90 Tage überfällig sind, aber dennoch aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung nach Artikel 47a CRR als notleidend eingestuft werden. |
f |
Überfällig > 90 Tage Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die mehr als 90 Tage überfällig sind. |
g |
Davon: Überfällig > 90 Tage ≤ 180 Tage Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 91-180 Tage überfällig sind. |
h |
Davon: Überfällig > 180 Tage ≤ 1 Jahr Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 181 Tage bis 1 Jahr überfällig sind. |
i |
Davon: Überfällig > 1 Jahr ≤ 2 Jahre Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 1-2 Jahre überfällig sind. |
j |
Davon: Überfällig > 2 Jahre ≤ 5 Jahre Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 2-5 Jahre überfällig sind. |
k |
Davon: Überfällig > 5 Jahre ≤ 7 Jahre Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die 5-7 Jahre überfällig sind. |
l |
Davon: Überfällig > 7 Jahre Unterkategorie von Darlehen und Krediten, die mehr als 7 Jahre überfällig sind. |
Meldebogen EU CQ7: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten
8. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ7 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Zeilen-nummer |
Erläuterung |
010 |
Sachanlagen Die Institute legen den Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten offen, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird. |
020 |
Außer Sachanlagen Der Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und nicht als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, wird automatisch in dieser Zeile offengelegt. Der Gesamtbestand wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Bestands (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) und der Zu- und Abflüsse während des Offenlegungszeitraums (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) berechnet. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten (die nicht als Sachanlagen eingestuft sind) werden in den Zeilen nach Art der Sicherheit ausgewiesen. |
030 |
Wohnimmobilien Durch Inbesitznahme von Wohnimmobilien (z. B. Häuser, Wohnungen usw.) oder Immobilien mit potenziellem künftigen Nutzen als solche (z. B. noch nicht fertiggestellte Wohnimmobilien usw.) erlangte Sicherheiten. |
040 |
Gewerbeimmobilien Durch Inbesitznahme von Gewerbeimmobilien oder gewerblichem Eigentum, das für geschäftliche und/oder Anlagezwecke genutzt werden kann, oder von Immobilien, bei denen es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten, wie vorstehend beschrieben. Flächen (sowohl nicht-landwirtschaftliche als auch landwirtschaftliche) werden ebenfalls in dieser Kategorie berücksichtigt. |
050 |
Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.) In dieser Zeile werden durch Inbesitznahme von Eigentum, bei dem es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten offengelegt. |
060 |
Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel Durch Inbesitznahme von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten erlangte Sicherheiten werden in dieser Zeile offengelegt. |
070 |
Sonstige Sicherheiten Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die nicht unter die Kategorien der anderen Zeilen fallen. Ist der Betrag in dieser Zeile relativ wesentlich, stellen die Institute zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen bereit. |
080 |
Summe |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten – beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert Die Institute legen in dieser Spalte den Bruttobuchwert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz des Instituts offen. |
b |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten – kumulierte negative Änderungen Kumulierte Wertminderungen oder kumulierte negative Änderungen des Werts von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz, wie vorstehend beschrieben. Die Institute geben außerdem kumulierte negative Änderungen aufgrund von Amortisierung im Falle von Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien an. |
Meldebogen EU CQ8: Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten – aufgeschlüsselt nach Jahrgang (Vintage)
9. Die Institute legen die in Artikel 442 Buchstabe c CRR genannten Informationen offen, indem sie den in Anhang XV dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogen EU CQ8 nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
|
Zeilen-nummer |
Erläuterung |
010 |
Sachanlagen Die Institute legen den Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten offen, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird. |
020 |
Außer Sachanlagen Der Bestand der durch Inbesitznahme erlangten und nicht als Sachanlagen eingestuften Sicherheiten, der am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, wird automatisch in dieser Zeile offengelegt. Der Gesamtbestand wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Bestands (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) und der Zu- und Abflüsse während des Offenlegungszeitraums (seit Ende des letzten Geschäftsjahres) berechnet. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten (die nicht als Sachanlagen eingestuft sind) werden in den Zeilen nach Art der Sicherheit ausgewiesen. |
030 |
Wohnimmobilien Durch Inbesitznahme von Wohnimmobilien (z. B. Häuser, Wohnungen usw.) oder Immobilien mit potenziellem künftigen Nutzen als solche (z. B. noch nicht fertiggestellte Wohnimmobilien usw.) erlangte Sicherheiten. |
040 |
Gewerbeimmobilien Durch Inbesitznahme von Gewerbeimmobilien oder gewerblichem Eigentum, das für geschäftliche und/oder Anlagezwecke genutzt werden kann, oder von Immobilien, bei denen es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten, wie vorstehend beschrieben. Flächen (sowohl nicht-landwirtschaftliche als auch landwirtschaftliche) werden ebenfalls in dieser Kategorie berücksichtigt. |
050 |
Bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Schiffe usw.) In dieser Zeile werden durch Inbesitznahme von Eigentum, bei dem es sich nicht um Wohnimmobilien handelt, erlangte Sicherheiten offengelegt. |
060 |
Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel Durch Inbesitznahme von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten erlangte Sicherheiten werden in dieser Zeile offengelegt. |
070 |
Sonstige Sicherheiten Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die nicht unter die Kategorien der anderen Zeilen fallen. Ist der Betrag in dieser Zeile relativ wesentlich, stellen die Institute zusätzliche Informationen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen bereit. |
080 |
Summe |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Spalten-nummer |
Erläuterung |
a |
Verringerung des Schuldensaldos – Bruttobuchwert Der Bruttobetrag der Schulden, die durch Gerichtsverfahren oder bilaterale Vereinbarungen im Austausch für die durch Inbesitznahme erlangte Sicherheit gelöscht wurden, zum genauen Zeitpunkt des Austauschs. Der Bruttobetrag wird als Bruttoverringerung des Saldos des Instruments ohne Berücksichtigung etwaiger Rückstellungen berechnet. Zur Klarstellung: Verringerungen des Saldos aus anderen Gründen (z. B. Entgegennahme von Barmitteln) werden nicht in dieser Spalte ausgewiesen. |
b |
Verringerung des Schuldensaldos – kumulierte negative Änderungen Kumulierte Wertminderungen oder kumulierte negative Änderungen des Werts von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz, wie vorstehend beschrieben. Siehe Definition in Meldebogen CQ7 „Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten“. Die Institute geben kumulierte negative Änderungen aufgrund von Amortisierung im Falle von Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien an. |
c |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert In dieser Spalte wird der Bruttobuchwert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz des Instituts offengelegt. |
d |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – kumulierte negative Änderungen Kumulierte Wertminderungen oder kumulierte negative Änderungen des Werts von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten beim erstmaligen Ansatz, wie vorstehend beschrieben. Die Institute geben kumulierte negative Änderungen aufgrund von Amortisierung im Falle von Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien an. |
e |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung ≤ 2 Jahre – davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert Der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag 2 Jahre oder weniger in der Bilanz ausgewiesen sind. |
f |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung ≤ 2 Jahre – davon: kumulierte negative Änderungen Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag 2 Jahre oder weniger in der Bilanz ausgewiesen sind. |
g |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung > 2 Jahre ≤ 5 Jahre – davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert Der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 2 Jahre und höchstens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind. |
h |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung > 2 Jahre ≤ 5 Jahre – davon: kumulierte negative Änderungen Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 2 Jahre und höchstens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind. |
i |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung > 5 Jahre – davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert Der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind. |
j |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – Zwangsvollstreckung > 5 Jahre – davon: kumulierte negative Änderungen Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Meldestichtag mindestens 5 Jahre in der Bilanz ausgewiesen sind. |
k |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – davon: zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte – davon: beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert Der ursprüngliche Wert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten, die als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft sind, wird offengelegt. Ist diese Einstufung im Einklang mit dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht relevant, wird diese Information nicht angegeben. |
l |
Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten insgesamt – davon: zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte – davon: kumulierte negative Änderungen Kumulierte negative Änderungen für durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft sind, werden offengelegt. Ist diese Einstufung im Einklang mit dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht relevant, wird diese Information nicht angegeben. |
( 16 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).