Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
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ANHANG II

ANHANG II

Erläuterungen zu den Übersichtsmeldebögen

Meldebogen EU OV1 – Übersicht über die Gesamtrisikobeträge Format: Unveränderlich.

1. Beim Ausfüllen des in Anhang I dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogens EU OV1 in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 5 ) („CRR“) beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen.

2. Gegebenenfalls erläutern die Institute im Freitextkommentar zum betreffenden Meldebogen, wie sich die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und der Risikopositionsbeträge auswirken.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a

Gesamtrisikobetrag (TREA)

Nach Artikel 92 Absatz 3 sowie den Artikeln 95, 96 und 98 CRR berechneter Gesamtrisikobetrag.

b

TREA (T-1)

Im vorangegangenen Offenlegungszeitraum offengelegter TREA.

c

Eigenmittelanforderungen insgesamt

Den risikogewichteten Positionsbeträgen (RWEAs) für die verschiedenen Risikokategorien entsprechende Eigenmittelanforderungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko)

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 CRR und Artikel 379 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs) und Eigenmittelanforderungen. Die RWEAs für Verbriefungspositionen im Anlagebuch und für das Gegenparteiausfallrisiko (CCR) werden hier nicht berücksichtigt, sondern in den Zeilen 6 und 16 dieses Meldebogens ausgewiesen. Die Institute berücksichtigen bei dem in dieser Zeile ausgewiesenen Betrag auch die nach Artikel 379 CRR berechneten RWEAs und Eigenmittelanforderungen für das Vorleistungsrisiko.

2

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: Standardansatz

Nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR und Artikel 379 CRR) berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

3

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: IRB-Basisansatz (F-IRB)

Nach dem F-IRB (dem auf internen Beurteilungen basierenden Basisansatz) für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR) berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen, ohne die in Zeile 4 ausgewiesenen RWEAs für dem Slotting-Ansatz unterliegende Spezialfinanzierungspositionen und ohne die in Zeile EU 4a ausgewiesenen RWEAs für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, aber unter Einschluss der nach Artikel 379 CRR berechneten RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

4

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: Slotting-Ansatz

Nach Artikel 153 Absatz 5 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Spezialfinanzierungspositionen, die dem Slotting-Ansatz unterliegen.

EU 4a

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Nach Artikel 155 Absatz 2 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz.

5

Kreditrisiko (ohne CCR) – Davon: Fortgeschrittener IRB-Ansatz (A-IRB)

Nach dem A-IRB-Ansatz (dem fortgeschrittenen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) für das Kreditrisiko (Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR) berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen, ohne die in Zeile 4 ausgewiesenen RWEAs für dem Slotting-Ansatz unterliegende Spezialfinanzierungspositionen und ohne die in Zeile EU 4a ausgewiesenen RWEAs für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, aber unter Einschluss der nach Artikel 379 CRR berechneten RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

6

Gegenparteiausfallrisiko – CCR

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko.

7

CCR – Davon: Standardansatz

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

8

CCR – Davon: Auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM)

Nach Artikel 283 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

EU 8a

CCR – Davon: Risikopositionen gegenüber einer CCP

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

EU 8b

CCR – Davon: Anpassung der Kreditbewertung (CVA)

Nach Teil 3 Titel VI CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

9

CCR – Davon: Sonstiges CCR

RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Gegenparteiausfallrisiken, die nicht in den Zeilen 7, 8, EU 8a und EU 8b offengelegt werden.

10

Entfällt.

11

Entfällt.

12

Entfällt.

13

Entfällt.

14

Entfällt.

15

Abwicklungsrisiko

Risikopositionsbetrag (REA) und Eigenmittelanforderungen, die für das Abwicklungs-/Lieferrisiko nach Artikel 378 CRR berechnet wurden.

16

Verbriefungspositionen im Anlagebuch (nach Anwendung der Obergrenze)

Nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

17

Verbriefung – Davon: SEC-IRBA

RWEAs und Eigenmittelanforderungen, die gemäß der in Artikel 254 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-IRBA-Ansatz berechnet wurden.

18

Verbriefung – Davon: SEC-ERBA (einschl. IAA)

RWEAs und Eigenmittelanforderungen, die gemäß der in Artikel 254 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA-Ansatz (einschließlich IAA-Ansatz) berechnet wurden.

19

Verbriefung – Davon: SEC-SA

RWEAs und Eigenmittelanforderungen, die gemäß der in Artikel 254 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-SA-Ansatz berechnet wurden.

EU 19a

Verbriefung – Davon: 1 250  % / Abzug

RWEAs und Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Anlagebuch, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt oder von den Eigenmitteln abgezogen werden.

20

Positions-, Währungs- und Warenpositionsrisiken (Marktrisiko)

Nach Teil 3 Titel IV CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

21

Marktrisiko – Davon: Standardansatz

Nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 bis 4 CRR berechnete RWEAs und Eigenmittelanforderungen.

22

Marktrisiko – Davon: IMA

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR berechnet wurden.

EU 22a

Großkredite

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii berechnet wurden.

23

Operationelles Risiko

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III CRR berechnet wurden.

EU 23a

Operationelles Risiko – Davon: Basisindikatoransatz

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 CRR berechnet wurden.

EU 23b

Operationelles Risiko – Davon: Standardansatz

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 CRR berechnet wurden.

EU 23c

Operationelles Risiko – Davon: Fortgeschrittener Messansatz

REA und Eigenmittelanforderungen, die nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 CRR berechnet wurden.

24

Betrag unter den Abzugsschwellenwerten (mit einem Risikogewicht von 250 %)

Auszuweisen ist hier die Summe der Beträge für die in Artikel 48 Absatz 4 CRR genannten, mit einem Risikogewicht von 250 % belegten Posten, nach Anwendung des Risikogewichts von 250 %. Zu diesen Beträgen gehören:

— von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR;

— direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es eine wesentliche Beteiligung hält, und die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten seines harten Kernkapitals entsprechen, im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 CRR.

Die Angabe dieses Betrags dient in dieser Zeile nur zur Information, da er von den Instituten auch in Zeile 1 bei der Offenlegung des Kreditrisikos angegeben wird.

25

Entfällt.

26

Entfällt.

27

Entfällt.

28

Entfällt.

29

Gesamt

Nach Artikel 92 Absatz 3 sowie den Artikeln 95, 96 und 98 CRR berechneter Gesamtrisikobetrag.

Meldebogen EU KM1 – Schlüsselparameter Format: Unveränderlich.

3. Beim Ausfüllen des in Anhang I dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogens EU KM1 in Anwendung von Artikel 447 Buchstaben a bis g CRR und Artikel 438 Buchstabe b CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a - e

Die Offenlegungszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 sind als vierteljährliche Zeiträume definiert und mit der in Artikel 433a, 433b und 433c CRR vorgesehenen Häufigkeit auszufüllen.

Institute, die die in diesem Meldebogen enthaltenen Informationen vierteljährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 aus; Institute, die die in diesem Meldebogen enthaltenen Informationen halbjährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 aus; Institute, die die in diesem Meldebogen enthaltenen Informationen jährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T und T-4 aus.

Die Institute geben an, auf welches Datum sich die betreffenden Offenlegungszeiträume beziehen.

Bei der erstmaligen Offenlegung von Daten brauchen keine Daten für Vorperioden offengelegt zu werden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

Hartes Kernkapital (CET1)

Als hartes Kernkapital (CET1) ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 29 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

2

Kernkapital (T1)

Als Kernkapital (T1) ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 45 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

3

Gesamtkapital

Als Gesamtkapital ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 59 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

4

Gesamtrisikobetrag

Als Gesamtrisikobetrag (TREA) ist der Betrag anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 60 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) offenlegen.

5

Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) (%)

Als CET1-Quote ist der Wert anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 61 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

6

Kernkapitalquote (%)

Als Kernkapitalquote ist der Wert anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 62 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

7

Gesamtkapitalquote (%)

Als Gesamtkapitalquote ist der Wert anzugeben, den die Institute in Anhang VII dieser Durchführungsverordnung (Zeile 63 des Meldebogens EU CC1 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel) ausweisen.

EU 7a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, die die zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegen kann, in Prozent des Gesamtrisikobetrags.

EU 7b

Davon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

Teil der von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss.

EU 7c

Davon: in Form von T1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

Teil der von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3 mit Kernkapital erfüllt werden muss.

EU 7d

SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR-Quote) (%)

Summe aus den unter Ziffer i und ii wie folgt ermittelten Werten:

i)  Gesamtkapitalquote (8 %) nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c CRR;

ii)  zusätzliche Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (Anforderungen nach Säule 2 – P2R), die von der zuständigen Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegt und nach den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests (1) („EBA SREP GL“) bestimmt wurden, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i offenzulegen.

8

Kapitalerhaltungspuffer (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

EU 8a

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats (%)

Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats, der nach Artikel 458 CRR zusätzlich zum Kapitalerhaltungspuffer verlangt werden kann, in Prozent der RWEAs insgesamt.

9

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 sowie Artikel 135 bis 140 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

EU 9a

Systemrisikopuffer (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

10

Puffer für global systemrelevante Institute (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

EU 10a

Puffer für sonstige systemrelevante Institute (%)

Eigenmittelbetrag, den die Institute nach Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 CRD vorhalten müssen, in Prozent der RWEAs insgesamt.

Der ausgewiesene Prozentsatz muss den Eigenmittelbetrag widerspiegeln, der benötigt wird, um die betreffenden Kapitalpufferanforderungen zum Offenlegungsstichtag zu erfüllen.

11

Kombinierte Kapitalpufferanforderung (%)

Gemäß Artikel 128 Nummer 6 CRD in Prozent der RWEAs insgesamt.

EU 11a

Gesamtkapitalanforderungen (OCR) (%)

Summe aus folgenden Posten i) und ii):

(i)  in Zeile EU 7d ausgewiesene TSCR;

(ii)  kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 EBA SREP GL widerspiegeln.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

12

Nach Erfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung verfügbares CET1 (%)

13

Gesamtrisikopositionsmessgröße

Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile 24 des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Betrag.

14

Verschuldungsquote (%)

Verschuldungsquote gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile 25 des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (%)

Von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, in Prozent der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile EU-26a des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14b

Davon: in Form von CET1 vorzuhalten (Prozentpunkte)

Teil der von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsatz 3 mit CET1 erfüllt werden muss.

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile EU-26b des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14c

SREP-Gesamtverschuldungsquote (%)

Summe aus folgenden Posten i) und ii):

i)  in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR festgelegte Mindestverschuldungsquote oder nach Artikel 429a Absatz 7 CRR berechnete angepasste Verschuldungsquote, je nach Anwendbarkeit;

ii)  von der zuständige Behörde nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD auferlegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (Anforderungen nach Säule 2 – P2R), in Prozent der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

Dieser Posten spiegelt die SREP-Gesamtverschuldungsquotenanforderung (TSLRR) wider, die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung auferlegt, ist hier nur Ziffer i offenzulegen.

EU 14d

Puffer bei der Verschuldungsquote (%)

Artikel 92 Absatz 1a CRR.

Anwendbarer Puffer bei der Verschuldungsquote gemäß dem von den Instituten in Anhang XI dieser Durchführungsverordnung (Zeile 27 des Meldebogens EU LR2 – LRCom: Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote) ausgewiesenen Wert.

EU 14e

Gesamtverschuldungsquote (%)

Summe der Zeilen EU 14c und EU 14d.

15

Liquide Aktiva hoher Qualität (HQLA) insgesamt (gewichteter Wert – Durchschnitt)

Als gewichteten Wert geben die Institute den Wert der liquiden Aktiva nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (2) vor Anwendung des in Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Anpassungsmechanismus an.

EU 16a

Mittelabflüsse – Gewichteter Gesamtwert

Hier geben die Institute die Summe der gewichteten Werte ihrer in Anhang XIII (Zeile 16 des Meldebogens EU LIQ1 – Quantitative Angaben zur LCR) offengelegten Mittelabflüsse an.

EU 16b

Mittelzuflüsse – Gewichteter Gesamtwert

Hier geben die Institute die Summe der gewichteten Werte ihrer in Anhang XIII (Zeile 20 des Meldebogens EU LIQ1 – Quantitative Angaben zur LCR) offengelegten Mittelzuflüsse an.

16

Nettomittelabflüsse insgesamt (angepasster Wert)

Als angepassten Wert geben die Institute den Netto-Liquiditätsabfluss an, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.

17

Liquiditätsdeckungsquote (%)

Als angepassten Wert geben die Institute den Prozentsatz für den Posten „Liquiditätsdeckungsquote (%)“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an.

Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und ist als Prozentsatz anzugeben.

18

Verfügbare stabile Refinanzierung, gesamt

Hier geben die Institute den nach Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR berechneten Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung an, der in Anhang XIII (Zeile 14 des Meldebogens EU LIQ2 – Strukturelle Liquiditätsquote) offengelegt wird.

19

Erforderliche stabile Refinanzierung, gesamt

Hier geben die Institute den nach Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR berechneten Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung an, der in Anhang XIII (Zeile 33 des Meldebogens EU LIQ2 – Strukturelle Liquiditätsquote) offengelegt wird.

20

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) (%)

Nach Artikel 428b CRR berechnete Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR).

(1)   

Überarbeitete Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA/GL/2018/03) vom 19. Juli 2018 zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests.

(2)   

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

Meldebogen EU INS1 – Versicherungsbeteiligungen Format: Unveränderlich.

4. Beim Ausfüllen des in Anhang I enthaltenen Meldebogens EU INS1 in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe f CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalte

Erläuterung

a

Risikopositionswert

Risikopositionswert von Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, die von den Instituten bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis gemäß Artikel 49 CRR nicht in Abzug gebracht werden.

b

Risikopositionsbetrag

Risikopositionsbetrag von Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, die von den Instituten bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis gemäß Artikel 49 CRR nicht in Abzug gebracht werden.

Meldebogen EU INS2 – Finanzkonglomerate: Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und Eigenkapitalkoeffizient Format: Unveränderlich.

5. Beim Ausfüllen des in Anhang I dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Meldebogens EU INS2 in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe g CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

1

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen des Finanzkonglomerats (Betrag).

Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen des Finanzkonglomerats, berechnet nach Artikel 6 der Richtlinie (EG) 2002/87 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und nach Anhang I der genannten Richtlinie, falls die in jenem Anhang I genannte Methode 1 oder 2 angewandt wird.

2

Eigenkapitalkoeffizient des Finanzkonglomerats (%)

Eigenkapitalkoeffizient des Finanzkonglomerats, berechnet nach Artikel 6 der Richtlinie (EG) 2002/87 und nach Anhang I der genannten Richtlinie, falls die in jenem Anhang I genannte Methode 1 oder 2 angewandt wird.

(1)   

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

Tabelle EU OVC – ICAAP-Informationen Format: Flexibel

6. Beim Ausfüllen der in Anhang I enthaltenen Tabelle EU OVC in Anwendung von Artikel 438 Buchstaben a und c CRR beachten die Institute die nachstehenden Erläuterungen im vorliegenden Anhang.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

Ansatz zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals

Die Institute legen eine Zusammenfassung ihres Ansatzes offen, nach dem sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals zur Unterlegung der laufenden und zukünftigen Aktivitäten beurteilen.

b)

Wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts

Diese Information braucht nur auf Verlangen der relevanten zuständigen Behörde offengelegt zu werden.


( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).