Artikel 12
Offenlegung von Spezialfinanzierungs- und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR10 in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung offen.