Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
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Artikel 12 - Offenlegung von Spezialfinanzierungs- und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Artikel 12

Offenlegung von Spezialfinanzierungs- und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR10 in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung offen.