ANHANG XIV
Erläuterungen zu den Meldebögen für die Liquiditätsanforderungen
Erläuterungen zu Tabelle EU LIQA zum Liquiditätsrisikomanagement und zu Meldebogen EU LIQ1 zur LCR
1. Institute, die Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 13 ) (im Folgenden „CRR“) unterliegen, legen die in Artikel 451a CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIQA, den Meldebogen EU LIQ1 und die Tabelle EU LIQB ausfüllen.
Tabelle EU LIQA - Liquiditätsrisikomanagement
2. Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Artikel 451a Absatz 4 CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIQA in Anhang XIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
3. Für die Zwecke der Tabelle EU LIQA betrachten Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, die in der Tabelle enthaltenen Textfelder als Freitextkästen. Sie stellen sowohl quantitative als auch qualitative relevante Informationen zu Risikomanagementzielen und -politik für das Liquiditätsrisiko bereit, je nach Geschäftsmodell und Liquiditätsrisikoprofil, sowie zur Organisation und zu den am Liquiditätsrisikomanagement beteiligten Funktionen im Einklang mit Artikel 435 Absatz 1 CRR und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute ( 14 ).
Meldebogen EU LIQ1 - Quantitative Angaben zur LCR
4. Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Artikel 451a Absatz 2 CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LIQ1 in Anhang XIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
5. Die von den Teil 6 CRR unterliegenden Instituten im Rahmen dieses Meldebogens offenzulegenden Informationen umfassen die erforderlichen Werte und Zahlen für jedes der vier dem Offenlegungstag vorangehenden Kalenderquartale (Januar-März, April-Juni, Juli-September, Oktober-Dezember). Die Institute berechnen diese Werte und Zahlen als einfache Durchschnittswerte der Erhebungen am Monatsende über die zwölf Monate, die dem Ende eines jeden Quartals vorangehen.
6. Die Informationen, die im Meldebogen EU LIQ1 anzugeben sind, umfassen alle Positionen, unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, und werden in der Meldewährung gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 der Kommission offengelegt.
7. Bei der Berechnung der ungewichteten und gewichteten Zuflüsse und Abflüsse sowie der gewichteten HQLA für die Zwecke des Meldebogens EU LIQ1 gelten für die Institute folgende Erläuterungen:
Zuflüsse/Abflüsse: Der „ungewichtete“ Wert der Zuflüsse und Abflüsse wird als offener Saldo verschiedener Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten, außerbilanziellen Positionen oder vertraglichen Forderungen berechnet. Der „gewichtete“ Wert für Zuflüsse und Abflüsse wird als der Wert nach Anwendung der Zufluss- und Abflussraten berechnet.
HQLA: Der „gewichtete“ Wert der hochwertigen liquiden Vermögenswerte (High Quality Liquid Assets, HQLA) wird als der Wert nach Anwendung der Abschläge berechnet.
8. Bei der Berechnung des angepassten Werts des Liquiditätspuffers unter Posten 21 und des angepassten Werts der gesamten Netto-Mittelabflüsse unter Posten 22 des Meldebogens EU LIQ1 gelten für die Institute folgende Erläuterungen:
Der angepasste Wert des Liquiditätspuffers ist der Wert der gesamten HQLA nach Anwendung beider Abschläge und etwaiger anwendbarer Obergrenzen;
der angepasste Wert der Netto-Mittelabflüsse wird nach Anwendung der Obergrenze für Zuflüsse berechnet, sofern anwendbar.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeilen-nummer |
Erläuterung |
1 |
Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA) Als gewichteten Wert legen die Institute den Betrag der liquiden Aktiva gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vor Anwendung des in Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten Anpassungsmechanismus offen. |
2 |
Privatkundeneinlagen und Einlagen von kleinen Geschäftskunden, davon: Als ungewichteten Wert legen die Institute den Betrag der Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Die Institute legen hier Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 411 Absatz 2 CRR offen. Die Institute legen im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission innerhalb der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen auch den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen offen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Die Institute berücksichtigen bei dieser Kategorie von Verbindlichkeiten die anwendbaren Abflussraten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission für die verschiedenen Kategorien von Privatkundeneinlagen vorgesehen sind. |
3 |
Stabile Einlagen Als ungewichteten Wert legen die Institute die Summe des Betrags der stabilen Einlagen im Sinne des Artikels 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Als gewichteten Wert legen die Institute die Summe der Abflüsse aus stabilen Einlagen im Sinne des Artikels 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Die Institute legen hier den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen offen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG (1) oder der Richtlinie 2014/49/EU (2) oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt: — Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absatz 2, 3 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission niedergelegten Kriterien für die Anwendung einer höheren Abflussrate, und — diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission eine höhere Abflussrate angewendet wird. |
4 |
Weniger stabile Einlagen Als ungewichteten Wert legen die Institute die Summe des Betrags der Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Als gewichteten Wert legen die Institute die Summe der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. |
5 |
Unbesicherte großvolumige Finanzierung Die Institute legen die Summen der ungewichteten und der gewichteten Beträge offen, deren Offenlegung in Zeile 6 „Operative Einlagen (alle Gegenparteien) und Einlagen in Netzwerken von Genossenschaftsbanken“, Zeile 7 „Nicht operative Einlagen (alle Gegenparteien)“ und Zeile 8 „Unbesicherte Verbindlichkeiten“ dieses Meldebogens erforderlich ist. |
6 |
Operative Einlagen (alle Gegenparteien) und Einlagen in Netzwerken von Genossenschaftsbanken Als ungewichteten Wert legen die Institute den Betrag der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus operativen Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Hier legen die Institute den Teil der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden als nicht operative Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission betrachtet. Der Teil der operativen Einlagen, der den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigt, wird nicht hier offengelegt. |
7 |
Nicht operative Einlagen (alle Gegenparteien) Als ungewichteten Wert legen die Institute den Betrag der nicht operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus nicht operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Die Institute legen hier Einlagen offen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ergeben. Der Teil der operativen Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, der über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Einlagen hinausgeht, wird hier offengelegt. |
8 |
Unbesicherte Verbindlichkeiten Als ungewichteten Wert legen die Institute den offenen Saldo der von dem Institut begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen offen, die nicht den als Privatkundeneinlagen offengelegten Anleihen und Schuldverschreibungen gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission entsprechen. Dieser Betrag umfasst auch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende Coupons in Bezug auf all diese Wertpapiere. Als gewichteten Wert legen die Institute die Abflüsse aus diesen im vorstehenden Absatz genannten Anleihen und Schuldverschreibungen offen. |
9 |
Besicherte großvolumige Finanzierung Als gewichteten Wert legen die Institute die Summe der Abflüsse aus der besicherten Kreditvergabe oder Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission und aus Sicherheitenswaps und anderen Geschäften ähnlicher Form gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. |
10 |
Zusätzliche Anforderungen Die Institute legen die Summen der ungewichteten und gewichteten Beträge offen, die in Zeile 11 „Abflüsse im Zusammenhang mit Derivate-Risikopositionen und sonstigen Anforderungen an Sicherheiten“, Zeile 12 „Abflüsse im Zusammenhang mit dem Verlust an Finanzmitteln aus Schuldtiteln“ und Zeile 13 „Kredit- und Liquiditätsfazilitäten“ dieses Meldebogens offenzulegen sind. |
11 |
Abflüsse im Zusammenhang mit Derivate-Risikopositionen und sonstigen Anforderungen an Sicherheiten Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der folgenden Beträge bzw. Abflüsse offen: — Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse von anderen Sicherheiten als Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1, die für die in Anhang II CRR aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse von Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die für die in Anhang II CRR aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Den Gesamtbetrag der zusätzlichen Abflüsse, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet und den zuständigen Behörden als wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität gemeldet wurden. — Den Betrag der Abflüsse aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte im Sinne des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, berechnet im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission (3). — Den gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechneten Betrag der innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Abflüsse aus den in Anhang II CRR genannten Kontrakten und aus Kreditderivaten im Sinne des Artikels 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse der von dem Institut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die gemäß Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können. — Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse der Sicherheiten, die nach Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen. — Den Marktwert und die betreffenden Abflüsse von Sicherheiten, die für die Zwecke des Titels II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Instituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden, wie in Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vorgesehen. |
12 |
Abflüsse im Zusammenhang mit dem Verlust an Finanzmitteln aus Schuldtiteln Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Betrag bzw. die Abflüsse des Verlusts an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Artikel 30 Absatz 8 bis Artikel 30 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Die Institute setzen einen Abfluss von 100 % für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten an, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und vom Kreditinstitut selbst oder von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften begeben wurden. Institute, die hier offengelegte Liquiditätsfazilitäten in Verbindung mit Finanzierungsprogrammen anbieten, müssen das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt erfassen. |
13 |
Kredit- und Liquiditätsfazilitäten Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Betrag bzw. die Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Die Institute legen hier auch Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. |
14 |
Sonstige vertragliche Finanzierungsverpflichtungen Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der Beträge bzw. Abflüsse folgender Posten offen: — Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, im Sinne des Artikels 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Es wird davon ausgegangen, dass diese Vermögenswerte vollständig auslaufen, was zu einem 100 % igen Abfluss führt. Die Institute legen den Marktwert der Vermögenswerte offen, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, sofern das Kreditinstitut nicht Eigentümer der Wertpapiere ist und sie nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts sind. — Durch ein unbesichertes Wertpapierleihgeschäft gedeckte Leerverkaufspositionen. Wie in Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt, sehen Institute einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt. — Aus Betriebskosten erwachsende Verbindlichkeiten. Wie in Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegt, legen Institute den Betrag des offenen Saldos der Verbindlichkeiten aus den eigenen Betriebskosten des Kreditinstituts offen. Diese Verbindlichkeiten lösen keine Abflüsse aus. — Andere innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende unbesicherte Transaktionen, die nicht unter die Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission fallen, lösen nach Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission Abflüsse von 100 % aus. |
15 |
Sonstige Eventualfinanzierungsverpflichtungen Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der Beträge bzw. Abflüsse folgender Posten offen: — Andere Produkte und Dienstleistungen nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Institute legen hier Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Der offenzulegende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Produkten und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnte. — Überschüssige vertragliche Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierungen an Nichtfinanzkunden innerhalb von 30 Kalendertagen im Sinne des Artikels 31a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden im Einklang mit Artikel 30 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Institute legen hier den Marktwert der nicht liquiden Vermögenswerte eines Kunden offen, die das Institut im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen verwendet hat, um durch internes Matching die Leerverkäufe eines anderen Kunden zu decken. |
16 |
GESAMTMITTELABFLÜSSE Die Institute legen nach Maßgabe dieser Erläuterungen die Summe des gewichteten Werts der folgenden Posten offen: — Zeile 2: Privatkundeneinlagen und Einlagen von kleinen Geschäftskunden nach diesem Meldebogen — Zeile 5: Unbesicherte großvolumige Finanzierung nach diesem Meldebogen — Zeile 9: Besicherte großvolumige Finanzierung nach diesem Meldebogen — Zeile 10: Zusätzliche Anforderungen nach diesem Meldebogen — Zeile 14: Sonstige vertragliche Finanzierungsverpflichtungen nach diesem Meldebogen — Zeile 15: Sonstige Eventualfinanzierungsverpflichtungen nach diesem Meldebogen. |
17 |
Besicherte Kreditvergabe (z. B. Reverse Repos) Die Institute legen als ungewichteten Wert die Summe aus Folgendem offen: — Beträge aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Marktwert der verliehenen Sicherheiten bei Sicherheitenswaps im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Institute legen als gewichteten Wert die Summe aus Folgendem offen: — Zuflüsse aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Zuflüsse aus Sicherheitenswaps im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. |
18 |
Zuflüsse aus vollumfänglich bedienten Risikopositionen Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der gesamten Beträge bzw. Zuflüsse folgender Posten offen: — Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. |
19 |
Sonstige Mittelzuflüsse Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert die Summe der gesamten Beträge bzw. Zuflüsse folgender Posten offen: — Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Tagen fällig werden, im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin im Sinne des Artikels 32 Absatz 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden, im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Diese Position umfasst innerhalb der nächsten 30 Kalendertage vertraglich fällige Zahlungen, wie z. B. Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgerechnet sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission anerkannt sind. — Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Zuflüsse werden nur berücksichtigt, wenn diese Salden in liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission gehalten werden. — Zuflüsse aus Derivaten im Sinne des Artikels 32 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. — Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständigen Behörden die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genehmigt haben. — Sonstige Zuflüsse nach Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. |
EU-19a |
(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten) Im Einklang mit Artikel 32 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission legen die Institute als gewichteten Wert die gegenüber diesen Abflüssen überschüssigen gewichteten Zuflüsse offen. |
EU-19b |
(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut) Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission legen Kreditinstitute für die Zwecke der Offenlegung auf konsolidierter Basis als gewichteten Wert die Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut im Sinne des Artikels 33 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen, die den Betrag der Abflüsse aus demselben Institut überschreiten. |
20 |
GESAMTMITTELZUFLÜSSE Die Institute legen nach Maßgabe dieser Erläuterungen die Summe des ungewichteten und des gewichteten Werts der folgenden Posten offen: — Zeile 17: Besicherte Kreditvergabe (z. B. Reverse Repos) nach diesem Meldebogen — Zeile 18: Zuflüsse aus vollumfänglich bedienten Positionen nach diesem Meldebogen — Zeile 19: Sonstige Mittelzuflüsse nach diesem Meldebogen — ohne: — Zeile EU-19a: (Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten) nach diesem Meldebogen — Zeile EU-19b: (Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut) nach diesem Meldebogen. |
EU-20a |
Vollständig ausgenommene Zuflüsse Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge offen, die in Anspruch genommen werden können, bzw. die einschlägigen Gesamtzuflüsse, die von der Obergrenze für Zuflüsse im Einklang mit Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ausgenommen sind. |
EU-20b |
Zuflüsse mit einer Obergrenze von 90 % Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge offen, die in Anspruch genommen werden können, bzw. die einschlägigen Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse im Einklang mit Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen. |
EU-20c |
Zuflüsse mit einer Obergrenze von 75 % Die Institute legen als ungewichteten Wert und als gewichteten Wert den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge offen, die in Anspruch genommen werden können, bzw. die einschlägigen Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse im Einklang mit Artikel 32, Artikel 33 und Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission unterliegen. |
EU-21 |
LIQUIDITÄTSPUFFER Als angepassten Wert legen die Institute den Wert des Liquiditätspuffers des Instituts offen, der im Einklang mit Anhang I – Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission berechnet wird. |
22 |
GESAMTE NETTOMITTELABFLÜSSE Als angepassten Wert legen die Institute den Netto-Liquiditätsabfluss offen, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht. |
23 |
LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE (%) Als angepassten Wert legen die Institute den Prozentsatz für den Posten „Liquiditätsdeckungsquote (%)“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen. Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und ist als Prozentsatz anzugeben. |
(1)
RICHTLINIE 94/19/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).
(2)
RICHTLINIE 2014/49/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(3)
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/208 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden (ABl. L 33 vom 8.2.2017, S. 14). |
Tabelle EU LIQB zu qualitativen Angaben zur LCR, die Meldebogen EU LIQ1 ergänzt
9. Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Artikel 451a Absatz 2 CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIQB in Anhang XIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
10. In Tabelle EU LIQB werden qualitative Informationen zu den Posten bereitgestellt, die in Meldebogen EU LIQ1 zu quantitativen Angaben zur LCR enthalten sind.
11. Die Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, betrachten die in dieser Tabelle enthaltenen Textfelder als Freitextkästen und legen die dort erfassten Posten soweit möglich entsprechend ihrer Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Definition der LCR in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 der Kommission und der zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Kapitel 7b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ( 15 ) offen.
Erläuterungen zu Meldebogen EU LIQ2 zur Offenlegung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR)
12. Institute, die Teil 6 CRR unterliegen, legen die in Meldebogen EU LIQ2 enthaltenen Informationen unter Anwendung von Artikel 451a Absatz 3 CRR nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen offen. Es werden Quartalsendzahlen für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums offengelegt. So sind für die jährlichen Offenlegungen vier Datensätze offenzulegen, die das letzte und die drei vorangehenden Quartale abdecken.
13. Die Informationen, die im Meldebogen EU LIQ2 anzugeben sind, umfassen alle Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten, unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, und werden in der Meldewährung gemäß Artikel 411 Absatz 15 CRR offengelegt.
14. Um Doppelzählungen zu vermeiden, legen Institute keine Aktiva oder Verbindlichkeiten offen, die mit geleisteten oder mit als Nachschüsse erhaltenen Sicherheiten im Sinne von Artikel 428k Absatz 4 und Artikel 428ah Absatz 2 CRR, Einschüssen und Beiträgen zum Ausfallfonds einer CCP im Sinne von Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ag Buchstabe b CRR zusammenhängen.
15. Im Kontext eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehaltene Einlagen, die als liquide Aktiva betrachtet werden, werden als solche offengelegt. Sonstige Posten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems werden in den einschlägigen allgemeinen Kategorien im Meldebogen zur erforderlichen oder verfügbaren stabilen Refinanzierung offengelegt.
16. Die Institute legen als „Ungewichteten Wert nach Restlaufzeit“ in den Spalten a, b, c und d des Meldebogens stets die Buchwerte offen, ausgenommen für Derivatkontrakte, bei denen die Institute den Zeitwert gemäß Artikel 428d Absatz 2 CRR heranziehen.
17. Die Institute legen den „gewichteten Wert“ in Spalte e dieses Meldebogens offen. Dieser Wert spiegelt den Wert gemäß Artikel 428c Absatz 2 CRR wider, der das Produkt aus dem ungewichteten Wert und den Faktoren für die stabile Refinanzierung ist.
18. Der Betrag der Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) mit ein und derselben Gegenpartei wird auf Nettobasis berücksichtigt, sofern Artikel 428e CRR Anwendung findet. Für den Fall, dass die einzelnen aufgerechneten Geschäfte unterschiedlichen Faktoren für die stabile Refinanzierung (RSF) unterlagen, falls sie einzeln berücksichtigt wurden, wird auf den offenzulegenden aufgerechneten Betrag, sofern es sich um ein Aktivum handelt, der jeweils höhere RSF-Faktor angewandt.
19. Die Institute legen in den ergänzenden Angaben zu diesem Meldebogen gegebenenfalls Erläuterungen vor, um das Verständnis der Ergebnisse und der beigefügten Daten zu erleichtern. Die Institute erläutern zumindest Folgendes:
die Faktoren, die ihre NSFR-Ergebnisse beeinflussen, und die Gründe für Veränderungen während des Berichtszeitraums und im Zeitverlauf (z. B. Änderungen bei Strategien, Finanzierungsstruktur, Umständen); und
die Zusammensetzung der interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten des Instituts, und in welchem Umfang diese Geschäfte miteinander in Zusammenhang stehen.
Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF)
20. Sofern nicht anders in Teil 6 Titel IV Kapital 3 CRR festgelegt, wird im Einklang mit Artikel 428i CRR der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF) berechnet, indem der Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel als ungewichteter Wert mit den Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der gewichtete Wert in Spalte e dieses Meldebogens spiegelt den Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung wider.
21. Alle Verbindlichkeiten und Eigenmittel werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit in den Spalten a, b, c und d dieses Meldebogens offengelegt, berechnet im Einklang mit den Artikeln 428j, 428o und 428k CRR, wobei nach folgenden Laufzeitkategorien aufgeschlüsselt wird:
keine Restlaufzeit: Posten, die unter dem Laufzeitband „keine Restlaufzeit“ offengelegt werden, weisen keine Angabe der Fälligkeit auf oder sind unbefristet;
Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;
Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr; und
Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.
Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF)
22. Die Institute legen in der geeigneten Kategorie sämtliche Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben, offen, selbst wenn sie diese nicht bilanzieren. Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie nicht bleiben, werden nicht offengelegt, selbst wenn diese bilanziert werden.
23. Sofern nicht anders in Teil 6 Titel IV Kapital 4 CRR festgelegt, wird im Einklang mit Artikel 428p CRR der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) berechnet, indem der ungewichtete Wert der Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird.
24. Aktiva, die im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als hochwertige liquide Vermögenswerte (HQLA) behandelt werden können, werden als solche in einer gesonderten Zeile offengelegt, unabhängig von ihrer Restlaufzeit.
25. Alle Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und alle außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit gemäß Artikel 428q CRR offengelegt. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren und anwendbaren Faktoren sind Folgende:
Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder ohne festgelegte Laufzeit;
Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr; und
Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
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Zeile |
Erläuterung |
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Posten der verfügbaren stabilen Refinanzierung (ASF) |
1 |
Kapitalposten und -instrumente Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 2 und Zeile 3 dieses Meldebogens offen. |
2 |
Eigenkapital Artikel 428o Buchstaben a, b und c CRR Die Institute weisen hier die Summe der folgenden Posten aus: — Posten des harten Kernkapitals vor Anwendung der Anpassungen (Prudential Filters), Abzüge und Ausnahme oder Alternativen nach den Artikeln 32 bis 36, 48, 49 und 79 CRR; — Posten des zusätzlichen Kernkapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 56 und 79 CRR; und — Posten des Ergänzungskapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 66 und 79 CRR, die zum Offenlegungsstichtag eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen. Posten des harten Kernkapitals und Posten des zusätzlichen Kernkapitals sind unbefristete Instrumente, die unter dem Laufzeitband „keine Restlaufzeit“ offengelegt werden. Posten des zusätzlichen Kernkapitals, die vom Institut abrufbar sind, werden nur dann nicht unter dem Laufzeitband „keine Restlaufzeit“, sondern unter dem entsprechenden Laufzeitband (d. h. Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr) offengelegt, wenn der Zeitraum bis zum Datum, zu dem eine Kaufoption ausgeübt werden kann, weniger als ein Jahr beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Option ausgeübt wurde oder nicht. Im Hinblick auf Posten des Ergänzungskapitals fallen unter das Laufzeitband von einem Jahr oder mehr Instrumente mit einer äquivalenten Restlaufzeit sowie Instrumente des Ergänzungskapitals ohne Restlaufzeit, bei denen es sich um Ausnahmefälle handelt. Falls Posten des Ergänzungskapitals vom Institut abrufbar waren, bestimmt sich deren Restlaufzeit nach dem Datum der Kaufoption, unabhängig davon, ob das Institut die Option ausgeübt hat. In diesem Fall legt das Institut diese Posten unter dem betreffenden Laufzeitband offen und wendet keinen ASF-Faktor von 100 % an, wenn die Option innerhalb eines Jahres ausgeübt werden kann. |
3 |
Sonstige Eigenkapitalinstrumente Artikel 428o Buchstabe d und Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d CRR Sonstige Eigenkapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zum Offenlegungsstichtag. Falls sonstige Eigenkapitalinstrumente vom Institut abrufbar waren, bestimmt sich deren Restlaufzeit nach dem Datum der Kaufoption, unabhängig davon, ob das Institut die Option ausgeübt hat. In diesem Fall legt das Institut diese Posten unter dem betreffenden Laufzeitband offen und wendet keinen ASF-Faktor von 100 % an, wenn die Option innerhalb eines Jahres ausgeübt werden kann. |
4 |
Privatkundeneinlagen Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 5 und Zeile 6 dieses Meldebogens offen. |
5 |
Stabile Privatkundeneinlagen Artikel 428n CRR Die Institute weisen den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen aus, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt: — Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission niedergelegten Kriterien für die Anwendung einer höheren Abflussrate, in welchem Falle sie als „weniger stabile Einlagen“ berücksichtigt werden; oder — diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie als „weniger stabile Einlagen“ berücksichtigt werden. |
6 |
Weniger stabile Privatkundeneinlagen Artikel 428m CRR Die Institute legen den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen offen, die nicht als „stabile Privatkundeneinlagen“ in Zeile 5 dieses Meldebogens erfasst wurden. |
7 |
Großvolumige Finanzierung: Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 8 und Zeile 9 dieses Meldebogens offen. |
8 |
Operative Einlagen Artikel 428l Buchstabe a CRR Die Institute legen hier den Teil der empfangenen Einlagen (von Finanzkunden und anderen Nichtfinanzkunden) offen, die die Kriterien für operative Einlagen nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission erfüllen, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Operative Einlagen, die den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigen, werden nicht hier, sondern in Zeile 9 „Sonstige großvolumige Finanzierung“ dieses Meldebogens offengelegt. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als nicht operative Einlagen berücksichtigt und unter Zeile 9 „Sonstige großvolumige Finanzierung“ dieses Meldebogens offengelegt. |
9 |
Sonstige großvolumige Finanzierung Artikel 428l Buchstaben b bis d, Artikel 428g und Artikel 428k Absatz 3 Buchstaben c und d CRR Die Institute legen hier die großvolumige Finanzierung ausgenommen den Betrag der operativen Einlagen offen, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Darin enthalten sind von Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen, Zentralbanken und jeglichen anderen Nichtfinanzkunden oder Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht bestimmt werden kann, einschließlich begebener Wertpapiere, deren Inhaber nicht bestimmt werden kann. |
10 |
Interdependente Verbindlichkeiten Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe b CRR Die Institute legen Verbindlichkeiten offen, die nach Zustimmung der einschlägigen zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 428f CRR als mit Aktiva interdependent behandelt werden. |
11 |
Sonstige Verbindlichkeiten Die Institute legen hier die Summe der Beträge in Zeile 12 und Zeile 13 dieses Meldebogens offen. |
12 |
NSFR für derivative Verbindlichkeiten Artikel 428k Absatz 4 CRR Die Institute legen den absoluten Wert der Negativdifferenz zwischen Netting-Sätzen offen, berechnet nach Artikel 428k Absatz 4 CRR. |
13 |
Sämtliche anderen Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind Artikel 428k Absatz 1 und Artikel 428k Absatz 3 CRR Die Institute legen hier die Summe der folgenden Posten offen: — Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden, im Einklang mit Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe a CRR; — latente Steuerschulden, unter Berücksichtigung des nächstmöglichen Zeitpunkts, zu dem deren Betrag realisiert werden kann, als Restlaufzeit, im Einklang mit Artikel 428k Absatz 2 Buchstabe a CRR; — Minderheitsbeteiligungen, unter Berücksichtigung der Laufzeit des Instruments als Restlaufzeit, im Einklang mit Artikel 428k Absatz 1 Buchstabe b CRR; und — sonstige Verbindlichkeiten, z. B. Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, im Einklang mit den Artikeln 428k Absatz 1 und Artikel 428k Absatz 3 CRR. |
14 |
Verfügbare stabile Refinanzierung (ASF) insgesamt Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR Die Institute legen hier die Gesamtsumme der Posten offen, mit denen verfügbare stabile Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR bereitgestellt wird (Summe der Beträge in den Zeilen 1, 4, 7, 10 und 11 dieses Meldebogens). |
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Posten der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) |
15 |
Hochwertige liquide Vermögenswerte insgesamt (HQLA) Die Institute legen hier außerdem belastete und unbelastete hochwertige liquide Vermögenswerte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission offen, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen, im Einklang mit den Artikeln 428r bis 428ae CRR. |
EU-15a |
Mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastete Vermögenswerte in einem Deckungspool Artikel 428ag Buchstabe h CRR Die Institute legen hier den Betrag der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und der liquiden Aktiva, die sich für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet in einem Deckungspool befinden, der aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (1) oder gedeckten Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 vorgesehene Behandlung erfüllen, besteht. |
16 |
Einlagen, die zu operativen Zwecken bei anderen Finanzinstituten gehalten werden Artikel 428ad Buchstabe b CRR Die Institute legen hier die Beträge der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und die operative Einlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission sowie für die Erbringung operativer Dienste erforderlich sind. |
17 |
Vertragsgemäß bediente Darlehen und Wertpapiere: Die Institute legen hier die Summe der Beträge in den Zeilen 18, 19, 20, 22 und 24 dieses Meldebogens offen. |
18 |
Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch HQLA der Stufe 1 besichert, auf die ein Abschlag von 0 % angewandt werden kann Artikel 428e, Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Buchstabe b CRR Die Institute legen hier den Betrag der fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und die durch Aktiva der Stufe 1 besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ein Abschlag von 0 % angewandt werden kann. |
19 |
Vertragsgemäß bediente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden, durch sonstige Aktiva und sonstige Darlehen und Kredite an Finanzkunden besichert Artikel 428s Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe d, Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 428v Buchstabe a CRR Die Institute legen hier die Summe der folgenden Posten offen: — Betrag der fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, und die durch Aktiva, die nicht unter Stufe 1 fallen, besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ein Abschlag von 0 % angewandt werden kann; und — Betrag der fälligen Zahlungen aus sonstigen Darlehen und Krediten an Finanzkunden, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, im Einklang mit Artikel 428v Buchstabe a und Artikel 428ad Buchstabe d Ziffer iii CRR. |
20 |
Vertragsgemäß bediente Darlehen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Darlehen an Privat- und kleine Geschäftskunden und Darlehen an Staaten und öffentliche Stellen, davon: Artikel 428ad Buchstabe c, Artikel 428af und Artikel 428ag Buchstabe c CRR Die Institute legen hier die Beträge der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, bei denen es sich um durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e CRR oder um Darlehen handelt, ausgenommen Darlehen an Finanzkunden und Darlehen gemäß Artikel 428r bis Artikel 428ad, ausgenommen Artikel 428ad Buchstabe c CRR, ungeachtet der diesen Darlehen zugewiesenen Risikogewichte. Durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen sind nicht in diesem Betrag enthalten. |
21 |
Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II Artikel 428ad Buchstabe c und Artikel 428af CRR Die Institute legen hier die Beträge der Darlehen aus Zeile 21 dieses Meldebogens offen, denen ein Risikogewicht von höchstens 35 % nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zugewiesen wurde. |
22 |
Vertragsgemäß bediente Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien, davon: Artikel 428ad Buchstabe c, Artikel 428af Buchstabe a und Artikel 428ag Buchstabe c CRR Die Institute legen hier die Beträge der fälligen Zahlungen aus Darlehen offen, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind, bei denen es sich um durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen handelt, ausgenommen Darlehen an Finanzkunden und Darlehen gemäß Artikel 428r bis Artikel 428ad, ausgenommen Artikel 428ad Buchstabe c CRR, ungeachtet der diesen Darlehen zugewiesenen Risikogewichte. |
23 |
Mit einem Risikogewicht von höchstens 35 % nach dem Standardansatz für Kreditrisiko laut Basel II Artikel 428ad Buchstabe c und Artikel 428af Buchstabe a CRR Die Institute weisen hier die Beträge der Darlehen aus Zeile 22 dieses Meldebogens aus, denen ein Risikogewicht von höchstens 35 % nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zugewiesen wurde. |
24 |
Sonstige Darlehen und Wertpapiere, die nicht ausgefallen sind und nicht als HQLA infrage kommen, einschließlich börsengehandelter Aktien und bilanzwirksamer Posten für die Handelsfinanzierung Die Institute legen hier die Summe der folgenden Posten offen: — nach Artikel 428ag Buchstaben e und f CRR Wertpapiere, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind und die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission liquide Aktiva sind, unabhängig davon, ob sie die darin festgelegten operativen Anforderungen erfüllen; und — bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung nach Artikel 428v Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe e und Artikel 428ag Buchstabe d CRR. |
25 |
Interdependente Aktiva Artikel 428f und Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe f CRR Die Institute legen hier Aktiva offen, die nach Zustimmung der einschlägigen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 428f CRR als mit Verbindlichkeiten interdependent behandelt werden. |
26 |
Sonstige Aktiva: Die Institute legen hier die Summe der Beträge in den Zeilen 27, 28, 29, 30 und 31 dieses Meldebogens offen. |
27 |
Physisch gehandelte Waren Artikel 428ag Buchstabe g CRR Die Institute legen hier den Betrag der physisch gehandelten Waren offen. Warenderivate sind in diesem Betrag nicht enthalten. |
28 |
Als Einschuss für Derivatekontrakte geleistete Aktiva und Beiträge zu Ausfallfonds von CCPs Die Institute legen hier die Summe der folgenden Beträge offen: — den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten gemäß Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR, der mit bei Derivatekontrakten geleisteten Ersteinschüssen verbunden ist; und — den Betrag im Zusammenhang mit als Beitrag zum Ausfallfonds einer CCP geleisteten Posten gemäß Artikel 428ag Buchstabe b CRR. |
29 |
NSFR für Derivate-Aktiva Artikel 428d und Artikel 428ah Absatz 2 CRR Die Institute weisen hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten gemäß Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR aus, der als absoluter Betrag der positiven Differenz zwischen nach Artikel 428ah Absatz 2 CRR berechneten Netting-Sätzen berechnet wird. |
30 |
NSFR für Derivatverbindlichkeiten vor Abzug geleisteter Nachschüsse Artikel 428s Absatz 2 CRR Die Institute legen hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung im Zusammenhang mit Derivatverbindlichkeiten gemäß Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR offen, bei dem es sich um den absoluten Zeitwert der Netting-Sätze mit einem nach Artikel 428s Absatz 2 CRR berechneten negativen Zeitwert handelt. |
31 |
Alle sonstigen Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien enthalten sind Die Institute weisen hier die Summe der folgenden Posten aus: — Handelstagforderungen gemäß Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe e CRR; — notleidende Aktiva gemäß Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; — Reserven bei Zentralbanken, die nicht als HQLA betrachtet werden; und — sonstige Aktiva, die nicht in den vorstehenden Posten genannt sind. |
32 |
Außerbilanzielle Posten Die Institute legen hier den Betrag der außerbilanziellen Posten offen, die den Anforderungen an die erforderliche stabile Refinanzierung unterliegen. |
33 |
Erforderliche stabile Refinanzierung (RSF) insgesamt Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR Die Institute weisen hier die Gesamtsumme der Posten aus, die der erforderlichen stabilen Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR unterliegen (Summe der Beträge in den Zeilen 15, EU-15a, 16, 17, 25, 26 und 32 dieses Meldebogens). |
34 |
Strukturelle Liquiditätsquote (%) Im Einklang mit Artikel 428b Absatz 1 CRR berechnete NSFR |
(1)
RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). |
( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 14 ) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
( 15 ) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) NR. 680/2014 DER KOMMISSION vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).“