Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
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ANHANG X

ANHANG X

Erläuterungen zur Offenlegung von Informationen über antizyklische Kapitalpuffer

Meldebogen EU CCyB1 – Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen. Spalten: unveränderliches Format; Zeilen: flexibles Format.

1. Die Institute legen die in Artikel 440 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 10 ) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCyB1 in Anhang IX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

2. Der Anwendungsbereich von Meldebogen EU CCyB1 beschränkt sich auf die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU ( 11 ) (im Folgenden „CRD“).



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

010-01X

Aufschlüsselung nach Ländern

Aufstellung der Länder, in denen für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentliche Kreditrisikopositionen des Instituts gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 (1) belegen sind.

Die Anzahl der Zeilen kann je nach Anzahl der Länder, in denen die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, variieren. Die Institute nummerieren die Zeilen für jedes Land fortlaufend, beginnend mit 010.

Machen die Risikopositionen im Handelsbuch oder die ausländischen Risikopositionen weniger als 2 % seiner aggregierten risikogewichteten Positionen aus, so kann das Institut im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 entscheiden, diese Risikopositionen dem Belegenheitsort (d. h. dem Herkunftsmitgliedstaat) des Instituts zuzuordnen. Beinhalten die für den Belegenheitsort des Instituts ausgewiesenen Risikopositionen Positionen aus anderen Ländern, so sind diese eindeutig in einer Fußnote zum Meldebogen anzugeben.

020

Insgesamt

Wert gemäß der Beschreibung in den Erläuterungen für die Spalten a bis m dieses Meldebogens.

(1)   

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5).



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a)

Risikopositionswert allgemeiner Kreditrisikopositionen nach dem Standardansatz

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Artikel 111 CRR.

Der Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD sowie Artikel 248 Buchstaben a und c CRR bestimmt werden, ist nicht hier, sondern in Spalte e dieses Meldebogens anzugeben.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Artikel 111 CRR zu bestimmen.

b)

Risikopositionswert allgemeiner Kreditrisikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD sowie Artikel 166, 167 und 168 CRR.

Der Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD sowie Artikel 248 Buchstaben a und c CRR bestimmt werden, ist nicht hier, sondern in Spalte e dieses Meldebogens anzugeben.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD sowie Artikel 166, 167 und 168 CRR zu bestimmen.

c)

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD, berechnet als Summe der im Einklang mit Artikel 327 CRR bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Die Summe der Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD zu bestimmen und als Summe der im Einklang mit Artikel 327 CRR bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen zu berechnen.

d)

Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

Summe folgender Elemente:

— Zeitwert von Barmittelpositionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Artikel 104 CRR darstellen;

— Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD darstellen.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Gesamtwert aller wesentliche Kreditrisikopositionen darstellenden Barmittelpositionen zum beizulegenden Zeitwert, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Artikel 104 CRR zu bestimmen sind, und der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen darstellenden Derivate zum Nominalwert, die gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD zu bestimmen sind.

e)

Risikopositionswert für Verbriefungsrisikopositionen im Anlagebuch

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Artikel 248 Buchstaben a und c CRR.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Artikel 248 Buchstaben a und c CRR zu bestimmen.

f)

Risikopositionsgesamtwert

Summe der in den Spalten a, b, c, d und e dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller wesentlichen Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 CRD zu bestimmen.

g

Eigenmittelanforderungen – Wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Teil 3 Titel II CRR unter Berücksichtigung der Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit etwaigen länderspezifischen Anpassungen der Risikogewichte gemäß Artikel 458 CRR.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD und Teil 3 Titel II CRR zu bestimmen.

h)

Eigenmittelanforderungen – Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land, bestimmt gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR für das spezifische Risiko bzw. Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR für das spezifische Risiko bzw. Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko zu bestimmen.

i)

Eigenmittelanforderungen – Wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefungspositionen im Anlagebuch

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD und Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR zu bestimmen.

j)

Eigenmittelanforderungen – Summe

Summe der in den Spalten g, h, und i dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 CRD zu bestimmen.

k)

Risikogewichtete Positionsbeträge

Risikogewichtete Positionsbeträge für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 CRD, aufgeschlüsselt nach Ländern und unter Berücksichtigung etwaiger länderspezifischer Anpassungen der Risikogewichte gemäß Artikel 458 CRR.

Zeile 020 (Insgesamt): Der Gesamtwert aller risikogewichteten Positionsbeträge für wesentliche Kreditrisikopositionen ist gemäß Artikel 140 Absatz 4 CRD zu bestimmen.

l)

Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen (in %)

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung, berechnet als Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land (Zeile 01X, Spalte j dieses Meldebogens), dividiert durch die Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 CRD (Zeile 020, Spalte j dieses Meldebogens).

Dieser Wert ist als Prozentsatz mit 2 Dezimalstellen offenzulegen.

m)

Quote des antizyklischen Kapitalpuffers (in %)

In dem betreffenden Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, festgelegt im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 CRD.

In dieser Spalte sind keine Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers anzugeben, die bereits festgelegt wurden, aber zum Zeitpunkt der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, auf den sich die Offenlegung bezieht, noch nicht anzuwenden sind.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit der im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 CRD festgelegten Anzahl an Dezimalstellen offengelegt.

Meldebogen EU CCyB2 – Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

3. Die Institute legen die in Artikel 440 Buchstabe b CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CCyB2 in Anhang IX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

1

Gesamtrisikobetrag

Gesamtrisikobetrag, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 CRR.

2

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 CRD bestimmte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers berechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die in den Ländern Anwendung finden, in denen die in den Zeilen 010.1 bis 010.X der Spalte m in des Meldebogens EU CCyB1 ausgewiesenen wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind.

Bei der auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandten Gewichtung handelt es sich um den Anteil der Eigenmittelanforderungen an den gesamten Eigenmittelanforderungen gemäß Spalte l des Meldebogens EU CCyB1.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit 2 Dezimalstellen offengelegt.

3

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer, berechnet als die auf den in Zeile 1 dieses Meldebogens offengelegten Gesamtrisikobetrag angewandte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, die in Zeile 2 dieses Meldebogens offengelegt wird.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Spalten-nummer

Erläuterung

a)

Wert gemäß der Beschreibung in der Erläuterung für die Spalten 1 bis 3 dieser Tabelle.


( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 11 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).