Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
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ANHANG XVIII

ANHANG XVIII

Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

Tabelle EU CRC – Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Kreditrisikominderungstechniken. Format: Flexibel.

Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 17 ) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CRC in Anhang XVII nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.



Zeile

Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen

Erläuterung

a)

Artikel 453 Buchstabe a CRR

Bei der Offenlegung von Informationen über ihre Nettingvorschriften und die Anwendung des Nettings gemäß Artikel 453 Buchstabe a sollten Institute eine klare Beschreibung ihrer Kreditrisikominderungsvorschriften und -verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting sowie Netting-Rahmenvereinbarungen bereitstellen. Ferner sollte angegeben werden, in welchem Umfang von bilanziellem und außerbilanziellem Netting sowie Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch gemacht wird und welche Bedeutung dies für das Kreditrisikomanagement hat. Institute können insbesondere Einzelheiten zu den genutzten Techniken liefern sowie zu den Positionen, die unter Vereinbarungen über das bilanzielle Netting fallen, und zu den Finanzinstrumenten, die Teil der Netting-Rahmenvereinbarungen sind. Möglich wäre ferner eine Beschreibung der Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um die Wirksamkeit dieser Techniken sicherzustellen, und der für das rechtliche Risiko durchgeführten Kontrollen.

b)

Artikel 453 Buchstabe b CRR

Im Rahmen der Offenlegung der Kernmerkmale ihrer Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung der berücksichtigungsfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 453 Buchstabe b können Institute Folgendes offenlegen:

— die Grundlage für die Beurteilung und Validierung von verpfändeten Sicherheiten, einschließlich der Beurteilung der Rechtssicherheit von Kreditrisikominderungstechniken;

— die Art der Bewertung (Marktwert, Beleihungswert, andere Werte);

— den Umfang, in dem der berechnete Wert einer Sicherheit durch einen Abschlag gemindert wird;

— Verfahren, Häufigkeit und Methoden der Überwachung des Wertes von Immobilien- und sonstigen Sachsicherheiten.

Zusätzlich können Institute offenlegen, ob es ein System zur Begrenzung des Kreditrisikos gibt und wie sich die akzeptierten Sicherheiten auf die Festlegung dieser Grenzen auswirken.

c)

Artikel 453 Buchstabe c CRR

Bei der Beschreibung der angenommenen Sicherheiten gemäß Artikel 453 Buchstabe c CRR nennen die Institute im Detail die wichtigsten Arten von Sicherheiten, die zur Minderung des Kreditrisikos angenommen wurden, aufgeschlüsselt nach Art der Risikopositionen.

d)

Artikel 453 Buchstabe d CRR

Bei der Beschreibung der wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatgegenparteien und deren Kreditwürdigkeit, die gemäß Artikel 453 Buchstabe d offenzulegen sind, werden auch Kreditderivate berücksichtigt, die zur Minderung der Eigenmittelanforderungen eingesetzt werden, mit Ausnahme solcher, die Teil synthetischer Verbriefungsstrukturen sind Die Institute könnten auch eine Beschreibung der Methoden zur Anerkennung der Auswirkungen der von den wichtigsten Arten von Garantiegebern und Gegenparteien bereitgestellten Garantien oder Kreditderivaten beifügen.

e)

Artikel 453 Buchstabe e CRR

Bei der Offenlegung von Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung gemäß Artikel 453 Buchstabe e CRR sollten die Institute eine Analyse aller Konzentrationen liefern, die sich aus Kreditrisikominderungsmaßnahmen ergeben und die Wirksamkeit von Kreditrisikominderungsinstrumenten beeinträchtigen können. Zu den Konzentrationen, die in den Rahmen einer solchen Offenlegung fallen, können Konzentrationen nach Art des Instruments, das als Sicherheit dient, zählen sowie Konzentrationen nach Unternehmen (Konzentrationen nach Art des Garantiegebers und des Kreditderivateanbieters), Wirtschaftszweig, geografischem Gebiet, Währung, Rating oder sonstigen Faktoren, die potenziell Auswirkungen auf den Wert der Sicherheit haben und diese Sicherheit dadurch mindern.

Meldebogen EU CR3 – Übersicht über Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken. Format: Unveränderlich.

Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstabe f CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR3 in Anhang XVII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Dieser Meldebogen erfasst alle nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anerkannten Kreditrisikominderungstechniken, unabhängig davon, ob diese Techniken nach der CRR anerkannt sind; dazu gehören unter anderem alle Arten von Sicherheiten, Finanzgarantien und Kreditderivaten, die für alle besicherten Risikopositionen verwendet werden, wobei es keine Rolle spielt, ob der risikogewichtete Positionsbetrag (RWEA) anhand des Standardansatzes oder des IRB-Ansatzes berechnet wird. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen alle wesentlichen Änderungen, die während des Offenlegungszeitraums eingetreten sind, sowie deren wichtigsten Ursachen.



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a

Unbesicherte Risikopositionen – Buchwert

Der Buchwert von Risikopositionen (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), auf die keine Kreditrisikominderungstechnik angewandt wurde, unabhängig davon, ob diese Technik in der CRR anerkannt wird.

Dies bezieht sich insbesondere auf Risikopositionen, für die weder Sicherheiten verpfändet noch Finanzgarantien empfangen wurden. Der unbesicherte Teil teilweise oder vollständig garantierter Risikopositionen fällt nicht hierunter.

b

Besicherte Risikopositionen – Buchwert:

Buchwert von Risikopositionen, denen mindestens ein Kreditrisikominderungsmechanismus zugeordnet ist (Sicherheiten, Finanzgarantien oder Kreditderivate).

Übersteigt der Wert der Sicherheiten, Finanzgarantien und Kreditderivate zur Besicherung einer Risikoposition den Buchwert dieser Position, so sind nur die Werte bis zum Buchwert dieser Risikoposition aufzunehmen. Übersteigt der Buchwert einer Risikoposition den Wert der zur Besicherung dieser Position verwendeten Sicherheiten, Finanzgarantien und Kreditderivate, ist der gesamte Buchwert dieser Risikoposition aufzunehmen.

Für die Zwecke der nachfolgenden Spalten c, d und e erfolgt die Zuordnung des Buchwerts mehrfach besicherter Risikopositionen zu ihren verschiedenen Kreditrisikominderungstechniken nach Priorität, beginnend mit der Kreditrisikominderungstechnik, die bei Verlustfall voraussichtlich zuerst abgerufen wird, und innerhalb der Grenzen des Buchwerts der besicherten Risikopositionen. Jeder Teil der Risikoposition wird nur in eine der Spalten c, d oder e dieses Meldebogens aufgenommen.

c

Durch Sicherheiten besicherte Risikopositionen:

Dies ist eine Teilmenge der Spalte b dieses Meldebogens und dient der Angabe des Buchwerts der Risikoposition (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), die durch die Sicherheit ganz oder teilweise besichert sind. Ist eine Risikoposition durch eine Sicherheit und andere Kreditrisikominderungstechniken besichert, ist der Buchwert der durch eine Sicherheit besicherten Risikoposition der verbleibende Anteil dieser Risikoposition nach Berücksichtigung der Forderungsanteile, die bereits durch andere Risikominderungstechniken besichert sind, die im Verlustfall voraussichtlich vorher abgerufen werden, bis zum Buchwert der Position.

d

Durch Finanzgarantien besicherte Risikopositionen:

Dies ist eine Teilmenge der Spalte b dieses Meldebogens und dient der Angabe des Buchwerts von Risikopositionen (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), die durch Finanzgarantien teilweise oder ganz besichert sind. Ist eine Risikoposition durch Finanzgarantien und andere Kreditrisikominderungstechniken besichert, ist der Buchwert der durch Finanzgarantien besicherten Risikoposition der verbleibende Anteil dieser Risikoposition nach Berücksichtigung der Forderungsanteile, die bereits durch andere Risikominderungstechniken besichert sind, die im Verlustfall voraussichtlich vorher abgerufen werden, bis zum Buchwert der Position.

e

Durch Kreditderivate besicherte Risikopositionen:

Dies ist eine Teilmenge der Spalte d (Finanzgarantien) dieses Meldebogens und dient der Angabe des Buchwerts von Risikopositionen (abzüglich Wertberichtigungen/Wertminderungen), die durch Kreditderivate teilweise oder ganz besichert sind. Ist eine Risikoposition durch Kreditderivate und andere Kreditrisikominderungstechniken besichert, ist der Buchwert der durch Kreditderivate besicherten Risikoposition der verbleibende Anteil dieser Risikoposition nach Berücksichtigung der Forderungsanteile, die bereits durch andere Risikominderungstechniken besichert sind, die im Verlustfall voraussichtlich vorher abgerufen werden, bis zum Buchwert der Position.



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

1

Darlehen und Kredite

„Darlehen und Kredite“ sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Dazu gehören „Kredite“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 („EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute“) (1) sowie „Darlehen und Kredite“ im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 32 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2), die nicht als „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute eingestuft werden können.

2

Schuldverschreibungen

„Schuldverschreibungen“ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere emittierte Schuldtitel im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, die keine „Kredite“ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sind.

3

Summe

Summe der in den Zeilen 1 und 2 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge.

4

Notleidende Risikopositionen

Notleidende Risikopositionen gemäß Artikel 47a CRR.

EU-5

Davon ausgefallen

Ausgefallene Positionen gemäß Artikel 178 CRR.

(1)   

VERORDNUNG (EU) NR. 1071/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1)

(2)   

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) NR. 680/2014 DER KOMMISSION vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


( 17 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).