Artikel 2
Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik
Die Institute legen die in Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabellen EU OVA und EU OVB in Anhang III der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung offen.