Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
Änderungen
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Artikel 2 - Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Artikel 2

Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Die Institute legen die in Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabellen EU OVA und EU OVB in Anhang III der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung offen.