Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
Änderungen (1)
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Artikel 18a - Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks — ESG-Risiken)

Artikel 18a

Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks — ESG-Risiken)

(1)  

Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a) 

qualitative Angaben über Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken unter Verwendung der Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,

b) 

quantitative Angaben über Transitionsrisiken aus dem Klimawandel unter Verwendung der Meldebögen 1 bis 4 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,

c) 

quantitative Angaben über physische Risiken aus dem Klimawandel unter Verwendung von Meldebogen 5 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,

d) 

quantitative Angaben über risikomindernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) unterliegen, gegenüber Haushalten und gegenüber lokalen Gebietskörperschaften gemäß Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ( 3 ) unter Verwendung der Meldebögen 6, 7 und 8 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL,

e) 

quantitative Angaben über andere risikomindernde Maßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken, die nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, aber die Gegenparteien im Übergangs- oder Anpassungsprozess im Hinblick auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterstützen, unter Verwendung des Meldebogens 10 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL.

(2)  
Die Institute können sich dafür entscheiden, quantitative Angaben über risikomindernde Maßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sind und die nicht den Offenlegungspflichten nach den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 der Kommission ( 4 ) unterliegen, unter Verwendung des Meldebogens 9 in Anhang XXXIX der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in deren Anhang XL offenzulegen.

Für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (taxonomiekonforme Risikopositionen) erfüllen, gegenüber diesen Gegenparteien gilt für die Institute Folgendes:

a) 

Sie können, soweit verfügbar, die Informationen verwenden, die sie von ihren Gegenparteien auf freiwilliger und bilateraler Basis im Rahmen der Kreditvergabe und im Zuge der regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahren erheben.

b) 

Ist die Gegenpartei nicht in der Lage oder willens, die betreffenden Daten auf bilateraler Basis bereitzustellen, können die Institute interne Schätzungen und Näherungswerte verwenden und in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern, in welchem Umfang solche internen Schätzungen und Näherungswerte verwendet wurden und welche Art von internen Schätzungen und Näherungswerten angewandt wurde.

c) 

Wenn sie nicht in der Lage sind, die betreffenden Informationen auf bilateraler Basis zu erheben oder interne Schätzungen und Näherungswerte zu verwenden, oder wenn die Erhebung dieser Informationen bzw. die Verwendung dieser Schätzungen und Näherungswerte für sie oder ihre Gegenparteien übermäßig aufwendig wäre, können sie diese Gründe für die Nichterhebung bzw. Nichtverwendung in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern.

Für die Zwecke von Buchstabe a teilen die Institute ihren Gegenparteien mit, dass die Bereitstellung dieser Informationen freiwillig ist.

(3)  

Sofern in den Erläuterungen in Anhang XL der vorliegenden Verordnung nichts anderes angegeben ist, legen die Institute ab dem 31. Dezember 2022 die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen zu folgenden Zeitpunkten offen:

a) 

im Falle jährlicher Offenlegungen: am 31. Dezember,

b) 

im Falle halbjährlicher Offenlegungen: am 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres.


( 1 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

( 2 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).