Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
Änderungen
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Artikel 18 - Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Artikel 18

Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU AE1, EU AE2 und EU AE3 sowie der Tabelle EU AE4 in Anhang XXXV der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVI der vorliegenden Verordnung offen.