Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
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ANHANG IV

ANHANG IV

Erläuterungen zur Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Tabelle EU OVA – Risikomanagementansatz des Instituts: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

1. Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 6 ) („CRR“) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU OVA in Anhang III dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

In der vom Leitungsorgan genehmigten konzisen Risikoerklärung nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f wird beschrieben, wie das Geschäftsmodell das allgemeine Risikoprofil bestimmt und mit ihm in Wechselwirkung tritt: So ist beispielsweise zu beschreiben, welche Hauptrisiken mit dem Geschäftsmodell verbunden sind und wie jedes einzelne dieser Risiken in den Risiko-Offenlegungen berücksichtigt und beschrieben wird, oder wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.

Im Rahmen der Risikoerklärung nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe f CRR legen die Institute außerdem Art, Umfang, Zweck und wirtschaftliche Substanz der wesentlichen Geschäfte in der Gruppe, in verbundenen Gesellschaften und in nahestehenden Unternehmen offen. Die Offenlegung bleibt auf Geschäfte beschränkt, die sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts (einschließlich Reputationsrisiko) oder die Risikoverteilung innerhalb der Gruppe auswirken. Von den Instituten anzugeben sind dabei auch wichtige Kennzahlen und Zahlen, die zeigen, wie das Risikoprofil des Instituts und die vom Leitungsorgan festgelegte Risikotoleranz zusammenwirken.

b)

Zu den Informationen, die in Anwendung von Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b offengelegt werden müssen, zählt die Struktur der Risikosteuerung für jede Risikokategorie: zugewiesene Zuständigkeiten innerhalb des Instituts (einschließlich – sofern relevant – Beaufsichtigung und Übertragung von Befugnissen, Aufgliederung der Befugnisse nach Leitungsorgan, Geschäftsbereich und Risikomanagementfunktion, weiter gegliedert nach Art des Risikos, Abteilung und anderen relevanten Informationen); Beziehungen zwischen den an den Risikomanagementverfahren beteiligten Organen und Funktionen (gegebenenfalls einschließlich Leitungsorgan, Risikoausschuss, Risikomanagementfunktion, Compliance-Abteilung und interne Auditfunktion); organisatorische und interne Kontrollverfahren.

Im Rahmen der Offenlegung der Struktur und Organisation der Risikomanagementfunktion stellen die Institute ergänzend folgende Informationen bereit:

— Informationen über den allgemeinen internen Kontrollrahmen und über die Art und Weise der Organisation der Kontrollfunktionen (Befugnisse, Ressourcen, Format, Unabhängigkeit), die wesentlichen jeweils wahrgenommenen Aufgaben sowie alle aktuellen oder geplanten wesentlichen Änderungen dieser Funktionen;

— die genehmigten Limite für die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist;

— Wechsel von Leitern der internen Kontrollfunktion, der Risikomanagementfunktion, der Compliance-Funktion und der internen Auditfunktion;

— Kommunikationswege der Risikokultur im Institut sowie deren Verschlechterung und Durchsetzung (gibt es z. B. Verhaltensregeln, Handbücher mit operativen Obergrenzen, Verfahren für den Umgang mit Verstößen oder mit Überschreitungen von Risikoschwellen oder Verfahren für das Ansprechen und den Austausch von Fragen des Risikos zwischen Geschäftsbereichen und Risikofunktionen?).

c)

Die von den Instituten nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe e CRR offenzulegende Erklärung zur Angemessenheit der Risikomanagementverfahren muss vom Leitungsorgan genehmigt sein und muss sicherstellen, dass die eingerichteten Risikomanagementsysteme dem Profil und der Strategie des Instituts angemessen sind.

d)

Im Rahmen der nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR erforderlichen Offenlegung legen Institute den Umfang und die Art der Risikoberichts- und/oder -messsysteme sowie die Beschreibung des Informationsflusses an das Leitungsorgan und die Geschäftsführung bei Fragen des Risikos offen.

e)

Im Rahmen der Offenlegung von Informationen über die Hauptmerkmale der Risikoberichts- und -messsysteme nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c legen die Institute ihre Verfahren für eine systematische und regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementstrategien und zur laufenden Überwachung ihrer Wirksamkeit offen.

f)

Im Rahmen der Offenlegung ihrer Strategien und Verfahren für die Steuerung der Risiken nach Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe a CRR werden auch qualitative Informationen über Stresstests offengelegt, z. B. welche Portfolios einem Stresstest unterzogen wurden, welche Szenarien zugrunde gelegt und welche Methoden angewandt wurden und wie Stresstests im Risikomanagement zum Einsatz kommen.

g)

Für Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell des Instituts ergeben, stellen die Institute gemäß Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR Informationen über Strategien und Verfahren für die Steuerung, Absicherung und Minderung der Risiken sowie über die Überwachung der Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und -minderung getroffenen Maßnahmen bereit.

Tabelle EU OVB – Offenlegung der Unternehmensführungsregelungen: Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

2. Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 2 CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU OVB in Anhang III dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

Die Institute legen gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe a CRR die Anzahl der von Mitgliedern des Leitungsorgans bekleideten Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen offen. Bei der Offenlegung dieser Informationen gelten folgende Vorgaben:

— Institute, die unter Artikel 91 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2013/36 (1) („CRD) fallen, legen die nach Maßgabe des genannten Artikels ermittelte Anzahl der Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen offen;

— Institute legen für jedes Mitglied des Leitungsorgans die Anzahl der tatsächlich wahrgenommenen Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen offen (unabhängig davon, ob es sich um ein Gruppenunternehmen handelt oder nicht, eine qualifizierte Beteiligung oder um ein Institut, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist, und ob es sich um Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen handelt), und unabhängig davon, ob das Unternehmen, zu dem die Leitungs- oder Aufsichtsfunktion gehört, wirtschaftliche Ziele verfolgt oder nicht.

— Wurde von der zuständigen Behörde eine zusätzliche Leitungs- oder Aufsichtsfunktion genehmigt, wird dies von allen Instituten, in denen das betreffende Mitglied eine Leitungs- oder Aufsichtsfunktion innehat, unter Angabe der zuständigen Behörde, die die zusätzliche Leitungs- oder Aufsichtsfunktion genehmigt hat, offengelegt.

b)

Im Rahmen der Offenlegung von Informationen über die Strategie für die Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe b CRR stellen die Institute auch Informationen über die tatsächlichen Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung der Mitglieder bereit. Dabei informieren die Institute auch über die Strategie, die sich gegebenenfalls aus einer Nachfolgeplanung ergibt, und über etwaige absehbare Veränderungen in der Gesamtzusammensetzung des Leitungsorgans.

c)

Bei der Offenlegung ihrer Diversitätsstrategie gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c CRR legen die Institute auch Informationen über die Ziele und über etwaige einschlägige Zielvorgaben der Strategie sowie über den Zielerreichungsgrad offen.

Insbesondere legen die Institute ihre Strategie für die Geschlechterdiversität offen, unter anderem:

— Sofern eine Zielvorgabe zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts und für die Diversitätsstrategien in Bezug auf Alter, Bildungshintergrund, beruflichen Hintergrund und geografische Herkunft festgelegt wurde, die festgelegte Zielvorgabe und den Zielerreichungsgrad.

— Wurde eine Zielvorgabe nicht erreicht, legen die Institute die Gründe dafür und je nach Sachlage die Maßnahmen offen, die ergriffen wurden, um das Ziel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen.

d)

Die Institute legen gemäß Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe d CRR offen, ob sie einen separaten Risikoausschuss eingerichtet haben, und geben die Anzahl der bisher abgehaltenen Ausschusssitzungen an.

e)

In Anwendung von Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe e beschreiben die Institute als Bestandteil der Daten zum Informationsfluss an das Leitungsorgan bei Fragen des Risikos das Verfahren für die Risikoberichterstattung an das Leitungsorgan und insbesondere die Häufigkeit, den Umfang und den wichtigsten Inhalt der Risikoexposition sowie die Art, in der das Leitungsorgan an der Festlegung des zu meldenden Inhalts beteiligt war.

(1)   

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).