Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
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ANHANG XXXVIII

ANHANG XXXVIII

Erläuterungen zur Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen in den Meldebögen

Erläuterungen zur Offenlegung für Meldebogen EU IRRBBA

Die Institute müssen die nachstehend aufgeführten qualitativen Angaben auf der Grundlage ihrer internen Risikomesssystem-Methode, der standardisierten Methode oder der vereinfachten standardisierten Methode, sofern anwendbar, im Einklang mit Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU offenlegen.

Diese Erläuterungen wurden auf der Grundlage der Anforderungen in Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem Offenlegungsstandard nach Basel Säule 3 entwickelt.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Erläuterung

a)

Eine Beschreibung, wie das Institut das IRRBB für die Zwecke der Risikokontrolle und -messung definiert

Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung vorlegen, wie das Zinsrisiko bei ihren Geschäften des Anlagebuchs für die Zwecke der Prüfung durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU definiert, gemessen, gemindert und kontrolliert wird.

b)

Eine Beschreibung der allgemeinen Strategien des Instituts zur Steuerung und Minderung des IRRBB

Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der allgemeinen Strategien zur Steuerung und Minderung des IRRBB vorlegen, einschließlich einer Beschreibung der Überwachung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge in Bezug auf festgelegte Grenzen, der Absicherungsmaßnahmen, der Durchführung von Stresstests, der Ergebnisanalyse, der Rolle der unabhängigen Rechnungsprüfung, der Rolle und Verfahren des Ausschusses für das Aktiv- und Passiv-Management, der Verfahren des Instituts zur Gewährleistung einer angemessenen Modellvalidierung und der rechtzeitigen Aktualisierung des Modells als Reaktion auf veränderte Marktbedingungen.

c)

Die Frequenz der Berechnung der IRRBB-Messgrößen des Instituts und eine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen, die das Institut verwendet, um seine Sensitivität gegenüber dem IRRBB zu berechnen

Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der spezifischen Risikomessungen vor, die zur Bewertung der Änderungen des wirtschaftlichen Werts ihres Eigenkapitals und Änderungen ihrer Nettozinserträge verwendet werden, vorlegen und angeben, wie oft das Zinsrisiko bewertet wird.

Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Beschreibung der spezifischen Risikomessungen zur Berechnung der Sensitivität gegenüber dem IRRBB nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.

d)

Eine Beschreibung der Zinsschock- und Stressszenarien, die das Institut für die Abschätzung von Änderungen des wirtschaftlichen Werts und der Nettozinserträge verwendet (falls zutreffend)

Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der Zinsschockszenarien vorlegen, die sie für die Abschätzung des Zinsrisikos verwenden.

Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.

e)

Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die von den in Meldebogen EU IRRBB1 genannten Modell- und Parameterannahmen zur Offenlegung abweichen (falls zutreffend)

Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss das Institut eine Beschreibung der wichtigsten im Rahmen seiner internen Messsysteme verwendeten Modell- und Parameterannahmen vorlegen, die von den Modell- und Parameterannahmen nach Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU abweichen: diese Beschreibung muss auch die Gründe für diese Abweichungen enthalten (z. B. historische Daten, veröffentlichte Forschungsergebnisse, Einschätzungen und Analysen seitens der Geschäftsleitung usw.).

Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.

f)

Eine ausführliche Beschreibung, wie das Institut sein IRRBB absichert, sowie der damit verbundenen Rechnungslegungsbehandlung (falls zutreffend)

Insbesondere müssen die Institute gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Auswirkungen von Absicherungen gegen ihre Zinsrisiken, einschließlich interner Sicherungsgeschäfte, die die Anforderungen des Artikels 106 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ermitteln.

Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.

g)

Eine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen, die für die IRRBB-Messgrößen in Meldebogen EU IRRBB1 verwendet wurden (falls zutreffend)

Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Beschreibung der wichtigsten Modell- und Parameterannahmen vorlegen, mit Ausnahme der in Artikel 98 Absatz 5a Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten, die für die Berechnung der Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Änderungen der Nettozinserträge in Meldebogen EU IRRBB1 verwendet werden. Diese allgemeine Beschreibung muss mindestens Folgendes enthalten:

a)  die Methode, nach der die durchschnittliche Frist für Zinsanpassungen von unbefristeten Einlagen bestimmt wurde, einschließlich aller einzigartigen Produktmerkmale, die sich auf das angenommene verhaltensabhängige Zinsanpassungsdatum auswirken,

b)  die Methode zur Schätzung der vorzeitigen Kreditrückzahlungen und/oder der vorzeitigen Abhebungsraten für Termineinlagen sowie andere wesentliche Annahmen,

c)  alle sonstigen Annahmen, auch für Instrumente mit verhaltensabhängigen Optionen, die wesentliche Auswirkungen auf die in Meldebogen EU-IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen haben, einschließlich einer Erklärung, warum diese wesentlich sind.

Gemäß Artikel 448 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten diese Offenlegungspflichten nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.

h)

Eine Erläuterung der Bedeutung der IRRBB-Messgrößen und signifikanter Abweichungen dieser Messgrößen seit der letzten Offenlegung

Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute eine allgemeine Erläuterung der Bedeutung der in Meldebogen EU-IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen und etwaiger wesentlicher Abweichungen dieser Messgrößen seit dem letzten Offenlegungsstichtag vorlegen.

i)

Sonstige einschlägige Angaben zu den in Meldebogen EU IRRBB1 offengelegten IRRBB-Messgrößen (optional)

Sonstige einschlägige Angaben, die die Institute in Bezug auf die in Meldebogen EU IRRBB1 enthaltenen IRRBB-Messgrößen offenlegen möchten.

Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die Institute die für die aufsichtlichen Schockszenarien verwendeten Parameter, die von ihnen verwendete Definition der Nettozinserträge und alle anderen relevanten Angaben, die für das Verständnis der Berechnung der Änderungen der Nettozinserträge erforderlich sind, in Meldebogen EU IRRBB1 offenlegen.

1), 2)

Offenlegung der unbefristeten Einlagen zugeordneten durchschnittlichen und längsten Frist für Zinsanpassungen

Gemäß Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute die durchschnittliche und die längste Frist für Zinsanpassungen offenlegen, die unbefristeten Einlagen von Gegenparteien aus dem Privatkundengeschäft und dem nichtfinanziellen Großkundengeschäft zugeordnet werden. Die Offenlegung muss sich sowohl auf den Kernbestandteil als auch auf den Gesamtbetrag der unbefristeten Einlagen von Gegenparteien aus dem Privatkundengeschäft und dem nichtfinanziellen Großkundengeschäft beziehen.

Erläuterungen zur Offenlegung für Meldebogen EU IRRBB1

1. Die Institute müssen das Zinsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs auf der Grundlage ihrer internen Messsystem-Methode, der standardisierten Methode oder gegebenenfalls der vereinfachten standardisierten Methode gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Schockszenarien und der in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten gemeinsamen Modell- und Parameterannahmen bewerten.

2. Diese Erläuterungen wurden auf der Grundlage der Anforderungen in Artikel 448 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Einklang mit dem Offenlegungsstandard nach Basel Säule 3 entwickelt.

3. Die Institute sind nicht verpflichtet, bei der erstmaligen Offenlegung die Informationen für den früheren Zeitraum vorzulegen.



Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldebogens EU IRRBB1

Spalte

Erläuterung

a, b

Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals

Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei jedem aufsichtlichen Zinsschockszenario für den laufenden und den vorangegangenen Zeitraum gemäß den Anforderungen nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU melden.

c, d

Änderungen der Nettozinserträge

Artikel 448 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen die Änderungen der Nettozinserträge bei den beiden im Meldebogen vorgesehenen aufsichtlichen Zinsschockszenarien für den laufenden und den vorangegangenen Zeitraum gemäß den Anforderungen nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU melden.

Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die Institute die Definition und die wesentlichen Merkmale (Szenarios, Annahmen und Zeiträume für die Nettozinserträge) der von ihnen verwendeten Nettozinserträge unter Ziffer i der Tabelle EU-IRRBBA angeben oder, wenn sie diese Spalten leer lassen, die Gründe dafür unter Ziffer i der Tabelle EU-IRRBBA erläutern.

Zeile

Erläuterung

1

Paralleler Aufwärtsschock

Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und die Änderungen der Nettozinserträge bei einem konstanten parallelen Aufwärtsschock bei den Zinsen offenlegen.

Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.

2

Paralleler Abwärtsschock

Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und die Änderungen der Nettozinserträge bei einem konstanten parallelen Abwärtsschock bei den Zinsen offenlegen.

Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.

3

Steepener-Schock

Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit Abwärtsbewegungen der kurzfristigen Zinsen und Aufwärtsbewegungen der langfristigen Zinsen offenlegen.

Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.

4

Flattener-Schock

Die Institute müssen die Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit Aufwärtsbewegung der kurzfristigen Zinsen und Abwärtsbewegung der langfristigen Zinsen offenlegen.

Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.

5

Aufwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen

Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit einer Aufwärtsbewegung der kurzfristigen Zinsen offenlegen.

Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.

6

Abwärtsschock bei den kurzfristigen Zinsen

Die Institute müssen die Änderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals bei einem Szenario mit einer Abwärtsbewegung der kurzfristigen Zinsen offenlegen.

Solange die Kriterien der in Artikel 84 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Leitlinien und die weiteren in Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Elemente nicht anwendbar sind, müssen die für dieses Szenario verwendeten Parameter unter Ziffer i der Tabelle EU IRRBBA beschrieben werden.