Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
Änderungen (1)
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Artikel 16a - Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

Artikel 16a

Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen

(1)  
Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben unter Verwendung des Meldebogens EU IRRBB1 in Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung offen.
(2)  
Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben c bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben unter Verwendung der Tabelle EU IRRBBA in Anhang XXXVII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXXVIII der vorliegenden Verordnung offen.
(3)  
Legen Institute Angaben gemäß Absatz 1 oder 2 zum ersten Mal offen, so ist die Offenlegung dieser Angaben in Bezug auf den letzten Stichtag nicht erforderlich.