Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
Änderungen
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ANHANG XXX

ANHANG XXX

Tabellen und Meldebögen zum Marktrisiko beim Standardansatz und bei dem auf internen Modellen beruhenden Ansatz: Erläuterungen

1. In diesem Anhang wird erläutert, wie die Institute zu verfahren haben, wenn sie zur Offenlegung der in den Artikeln 435, 445 und 455 der Verordnung (EU) 575/2013 ( 23 ) („CRR“) genannten Angaben die in Anhang XXIX enthaltenen Tabellen und Meldebögen ausfüllen.

Tabelle EU MRA - Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Marktrisiko: Freitext.

2. Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a bis d CRR genannten Informationen zum Marktrisiko offen, indem sie die Tabelle EU MRA in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilen-nummer

Erläuterung

a)

Wenn die Institute die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR genannten Angaben zu Zielen und Politik ihres Marktrisikomanagements offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:

— eine Erläuterung der strategischen Ziele, die ihr Management mit seinen Handelsgeschäften verfolgt,

— die zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken des Instituts eingeführten Prozesse,

— die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung,

— die Strategien und Prozesse zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit von Absicherungen.

b)

Wenn die Institute die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Angaben zu Struktur und Organisation der Marktrisikomanagementfunktion offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:

— eine Beschreibung der zur Umsetzung der unter a dargelegten Strategien und Prozesse des Instituts geschaffenen Struktur für die Marktrisikosteuerung,

— eine Beschreibung der Beziehungen und der Kommunikationsmechanismen zwischen den verschiedenen, mit dem Marktrisikomanagement befassten Bereichen.

c)

Wenn die Institute die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Informationen zu Umfang und Art der Systeme für Offenlegung und Messung des Marktrisikos offenlegen, beschreiben sie dabei den Umfang und die Art dieser Systeme.

Meldebogen EU MR1 - Marktrisiko beim Standardansatz: Format: Unveränderlich

3. Die Institute legen die in Artikel 445 CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR1 in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

Outright-Termingeschäfte

1

Zinsrisiko (allgemein und spezifisch)

Allgemeines und spezifisches Risiko von Positionen in gehandelten Schuldtiteln ohne Optionscharakter im Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR (mit Ausnahme des spezifischen Risikos bei Verbriefungen).

2

Aktienkursrisiko (allgemein und spezifisch)

Allgemeines und spezifisches Risiko von Aktienpositionen im Handelsbuch gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR mit Ausnahme optionaler Instrumente.

3

Fremdwährungsrisiko

Risiko von Fremdwährungspositionen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 CRR mit Ausnahme optionaler Instrumente.

4

Warenpositionsrisiko

Risiko von Warenpositionen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR mit Ausnahme optionaler Instrumente.

Optionen

5

Vereinfachter Ansatz

Optionen oder Optionsscheine im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR, bei denen die Institute die Eigenmittelanforderungen in Verbindung mit dem Nicht-Delta-Risiko nach dem vereinfachten Ansatz (1) berechnen.

6

Delta-Plus-Ansatz

Optionen oder Optionsscheine im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR im Handelsbuch, bei denen die Institute die Eigenmittelanforderungen in Verbindung mit dem Nicht-Delta-Risiko nach dem Delta-Plus-Ansatz (2) berechnen.

7

Szenario-Ansatz

Optionen oder Optionsscheine im Sinne von Artikel 329 Absatz 3 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR im Handelsbuch, bei denen die Institute die Eigenmittelanforderungen in Verbindung mit dem Nicht-Delta-Risiko nach dem Szenario-Ansatz (3) berechnen.

8

Verbriefung (spezifisches Risiko)

Spezifisches Risiko von Verbriefungspositionen im Handelsbuch gemäß den Artikeln 337 und 338 (Teil 3 Titel IV Kapitel 2) CRR.

9

Gesamtsumme

Summe der in den Zeilen 1 bis 8 ausgewiesenen Beträge.

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs)

In Artikel 438 Buchstabe d CRR verlangte Offenlegung der risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR durch Multiplikation des Werts in Spalte b mit dem Faktor 12,5 berechnet werden.

(1)   

Definition siehe DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2014 DER KOMMISSION vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29).

(2)   

Definition siehe DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2014 DER KOMMISSION vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29).

(3)   

Definition siehe DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2014 DER KOMMISSION vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Nicht-Delta-Risiken von Optionen gemäß dem standardisierten Marktrisiko-Ansatz (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 29).

Tabelle EU MRB: Qualitative Offenlegungspflichten von Instituten, die interne Modelle für das Marktrisiko verwenden: Freitext

4. Die Institute legen die in Artikel 455 Buchstaben a, b, c und f CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU MRB in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

EU (a)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe c CRR genannten Angaben zum Ausmaß der Einhaltung des Artikels 104 CRR und zu den dazu verwendeten Methoden offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:

— eine Beschreibung der Verfahren und Systeme, die zur Sicherstellung der Marktfähigkeit der im Handelsbuch enthaltenen Positionen umgesetzt wurden, um den Anforderungen des Artikels 104 CRR zu genügen,

— eine Beschreibung der Methodik, mit der sichergestellt werden soll, dass die für das allgemeine Management des Handelsbuchs umgesetzten Strategien und Verfahren angemessen sind.

EU (b)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe c CRR genannten Angaben zum Ausmaß der Einhaltung des Artikels 105 CRR und zu den dazu verwendeten Methoden offenlegen, muss dies Folgendes beinhalten:

— eine Beschreibung der Bewertungsmethoden mit einer Erläuterung, inwieweit Methoden zur Bewertung nach Markt- und Modellpreisen verwendet werden,

— eine Beschreibung des unabhängigen Preisüberprüfungsverfahrens,

— Verfahren für Bewertungsanpassungen oder die Bildung von Reserven (mit einer Beschreibung des Verfahrens und der Methode für die Bewertung von Handelspositionen nach Art des Instruments).

(A)

Institute, die VaR-Modelle und SVaR-Modelle im Sinne von Artikel 365 CRR verwenden

a)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i und die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie auch eine Beschreibung der von den VaR- und SVaR-Modellen abgedeckten Tätigkeiten und Risiken bei und legen dar, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.

b)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie Folgendes bei:

— eine Beschreibung des Anwendungsbereichs der VaR- und sVaR-Modelle, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat,

— falls relevant, Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen, sowie den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen / oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben VaR-/SVaR-Modelle verwenden.

 

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer i CRR verlangten Angaben zu den Charakteristika der verwendeten Modelle müssen Folgendes beinhalten:

c)

Eine allgemeine Beschreibung der aufsichtsrechtlichen VaR- und SVaR-Modelle.

d)

Gegebenenfalls eine Erörterung der Hauptunterschiede zwischen den für Managementzwecke und dem für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten VaR- und SVaR-Modell/en (10 Tage 99 %).

e)

Bei VaR-Modellen:

i)

die Häufigkeit der Datenaktualisierung,

ii)

die Länge des Datenzeitraums, der zur Kalibrierung des Modells verwendet wird. Eine Beschreibung des verwendeten Gewichtungsschemas (sofern eines verwendet wird),

iii)

eine Beschreibung, wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt (wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt?),

iv)

eine Beschreibung des Aggregationsansatzes, d. h. der Methode für die Aggregierung des spezifischen und des allgemeinen Risikos (d. h. berechnen die Institute das spezifische Risiko als Einzelrisiko mit einer anderen Methode als der, die sie für die Berechnung des allgemeinen Risikos verwenden, oder verwenden Institute ein Einheitsmodell, das zwischen allgemeinem und spezifischem Risiko differenziert?),

v)

Bewertungsansatz (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen),

vi)

Ob bei der Simulation potenzieller Veränderungen der Risikofaktoren absolute oder relative Renditen (oder ein gemischter Ansatz) verwendet (d. h. anteilige oder absolute Preis- oder Zinsänderungen angesetzt werden).

f)

Bei SVaR-Modellen:

i)

eine Beschreibung, wie das Institut die zehntägige Haltefrist bestimmt. Wird beispielsweise ein eintägiger VaR mit der Quadratwurzel aus 10 hochskaliert, oder wird der 10-Tage-VaR im Modell direkt bestimmt? Ist der Ansatz der gleiche wie bei VaR-Modellen, können die Institute dies bestätigen und auf ihre Angaben unter Buchstabe e Ziffer iii verweisen;

ii)

eine Beschreibung des vom Institut gewählten Stresszeitraums und Begründung dieser Wahl;

iii)

eine Beschreibung des Bewertungsansatzes (vollständige Neubewertung oder Nutzung von Näherungen).

g)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie eine Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests bei, die mit den Angaben unter (A)(a) in Einklang steht (die Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die VaR- und sVaR-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden).

h)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie eine Beschreibung des Ansatzes bei, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird.

(B)

Institute, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitte 3 und 4 CRR zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC) interne Modelle verwenden

a)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, fügen sie auch eine Beschreibung der von den IRC-Modellen abgedeckten Risiken bei und legen dar, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.

b)

Die in Artikel 455 Buchstabe b genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des IRC-Modells enthalten, für das die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat, und sind durch Angaben darüber zu ergänzen, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen. Dies schließt auch den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen ein oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben IRC-Modelle verwenden.

 

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR verlangten Angaben zu den Charakteristika der verwendeten IRC-Modelle müssen Folgendes beinhalten:

c)

eine allgemeine Beschreibung der Methode, die bei internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko zur Anwendung kommt, einschließlich

i)

Angaben zum allgemeinen Modellansatz (insbesondere, ob Modelle verwendet werden, die sich auf Kreditspreads oder Übergangsmatrizen stützen);

ii)

Angaben zur Kalibrierung der Übergangsmatrix;

iii)

Angaben zu Korrelationsannahmen.

d)

Die Institute beschreiben auch ihre Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte.

e)

Zu beschreiben ist ferner die Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen.

f)

Die Institute legen ihre Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle dar.

g)

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR genannten Angaben müssen eine mit den Angaben unter (B)(a) in Einklang stehende Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests umfassen (die Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die IRC-Modelle auf Gruppenebene angewandt werden).

h)

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Ansatzes enthalten, der für den Rückvergleich/die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen IRC-Modelle und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird.

(C)

Institute, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio (Messung des Gesamtrisikos) interne Modelle verwenden

a)

Wenn die Institute die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii und die in Artikel 455 Buchstabe b CRR genannten Informationen offenlegen, beschreiben sie auch die von den Modellen zur Messung des Gesamtrisikos abgedeckten Risiken und legen dar, wie sich diese auf die Portfolios/Teilportfolios verteilen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat.

b)

Die in Artikel 455 Buchstabe b genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Anwendungsbereichs der Modelle zur Messung des Gesamtrisikos umfassen, für die die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat; Ergänzt wird diese Beschreibung durch Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe diese Modelle nutzen und in welchem Umfang diese Modelle alle auf Gruppenebene verwendeten Modelle darstellen. Dies schließt auch den Prozentsatz der von diesen Modellen abgedeckten Eigenmittelanforderungen ein oder ob alle Unternehmen mit Marktrisiko dieselben IRC-Modelle verwenden.

 

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer ii CRR verlangten Angaben zu den Charakteristika der verwendeten Modelle zur Messung des Gesamtrisikos müssen Folgendes beinhalten:

c)

eine allgemeine Beschreibung der bei Korrelationshandelsaktivitäten verwendeten Methode. Hierzu zählen u. a.:

i)

Angaben zum allgemeinen Modellansatz (Wahl der Modellkorrelation zwischen Ausfall/Migration und Kreditspread: i) gesonderte, aber korrelierte stochastische Prozesse als Ursache von Migration/Ausfall und Bewegungen im Kreditspread, ii) Änderungen im Kreditspread als Ursache von Migration/Ausfall oder iii) Ausfall/Migration als Ursache von Änderungen im Kreditspread).

ii)

Informationen, die für die Kalibrierung der Parameter für die Basiskorrelation verwendet werden: Preisfindung für die Tranchen über die LGD (konstant oder stochastisch).

iii)

Informationen über die Entscheidung hinsichtlich der Laufzeitenstruktur, von Positionen (Gewinne und Verluste auf Basis simulierter Marktbewegungen im Modell, deren Berechnung sich auf die Zeit bis zum Auslaufen der einzelnen Positionen am Ende des einjährigen Kapitalhorizonts stützt; alternativ wird die Zeit bis zum Auslaufen ab Berechnungsdatum angesetzt).

d)

Die Institute beschreiben auch ihre Vorgehensweise bei der Bestimmung der Liquiditätshorizonte.

e)

Zu beschreiben ist ferner die Methode, die verwendet wird, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen.

f)

Die Institute legen ihre Vorgehensweise bei der Validierung der Modelle dar.

g)

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iii CRR genannten Angaben müssen eine Beschreibung der auf die Modellparameter angewandten Stresstests umfassen (die Hauptszenarien, die entwickelt wurden, um die Merkmale der Portfolios zu erfassen, auf die die Modelle zur Messung des Gesamtrisikos auf Gruppenebene angewandt werden).

h)

Die in Artikel 455 Buchstabe a Ziffer iv CRR genannten Angaben müssen eine Beschreibung des Ansatzes enthalten, der für den Rückvergleich oder die Validierung von Genauigkeit und interner Kohärenz der für die internen Modelle zur Messung des Gesamtrisikos und die Modellierungsverfahren verwendeten Daten und Parameter genutzt wird.

i)

Die Angaben zu den internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie für Korrelationshandelsportfolios werden durch die in Artikel 455 Buchstabe f verlangten Angaben zum gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizont von Teilportfolios ergänzt; diese Angaben müssen mit der Beschreibung in den Zeilen (B) (a) und (d) und (C) (a) und (d)) der Tabelle EU MRB übereinstimmen.

Meldebogen EU MR2-A - Marktrisiko bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz: Format: Unveränderlich

5. Die Institute legen die in Artikel 455 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR2-A in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

1

VaR (der höhere der Werte a und b).

a

Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Nach Artikel 365 Absatz 1 CRR berechneter Vortageswert des VaR (VaRt-1).

b

Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

Durchschnitt der nach Artikel 365 Absatz 1 CRR berechneten Tageswerte des Risikopotenzials in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366 CRR.

2

SVaR (der höhere der Werte a und b).

a

Letzter Wert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (SVaRt-1)

Der nach Artikel 365 Absatz 2 CRR berechnete letzte Wert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (sVaRt-1).

b

Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg)

Durchschnitt der Risikopotenzialwerte unter Stressbedingungen in den vorangegangenen 60 Geschäftstagen (VaRavg), die in der in Artikel 365 Absatz 2 CRR beschriebenen Weise und Häufigkeit berechnet werden, multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366 CRR.

3

IRC (der höhere der Werte a und b).

a

Letzte IRC-Maßzahl

Die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechnete letzte Risikomaßzahl für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko.

b

Durchschnittswert der IRC-Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Durchschnitt der nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechneten Risikomaßzahlen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko in den vorangegangenen zwölf Wochen.

4

Messung des Gesamtrisikos (der höhere der Werte a, b und c).

a

Letzte Risikomaßzahl für die Messung des Gesamtrisikos

Die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR berechnete letzte Risikomaßzahl für das Korrelationshandelsportfolio.

b

Durchschnittswert der Maßzahl für die Messung des Gesamtrisikos in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Durchschnitt der nach Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR berechneten Risikomaßzahlen für das Korrelationshandelsportfolio in den vorausgegangenen zwölf Wochen.

c

Messung des Gesamtrisikos – Untergrenze

8 % der Eigenmittelanforderungen, die zum Zeitpunkt der Berechnung der in Zeile a genannten letzten Risikomaßzahl gemäß Artikel 338 Absatz 4 CRR für alle in das interne Modell für das Korrelationshandelsportfolio einfließenden Positionen berechnet würde.

5

Sonstige

„Sonstige“ bezieht sich auf zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die Aufsichtsbehörden für Institute vorschreiben, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden (z. B. zusätzliches Kapital gemäß Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU).

6

Summe (1+2+3+ 4+5)

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Risikogewichtete Positionsbeträge (RWEAs)

In Artikel 438 Buchstabe d CRR verlangte Offenlegung der risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR durch Multiplikation des Werts in Spalte b mit dem Faktor 12,5 berechnet werden.

b

Eigenmittelanforderungen

In Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR bestimmte Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß den Erläuterungen in den Zeilen 1 bis 4.

Meldebogen EU MR2-B – RWEA-Flussrechnung der Marktrisiken bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (IMA): Format: Unveränderlich

6. Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR2-B in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

7. Die Institute geben RWEA-Flussdaten als Abweichungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des Offenlegungszeitraums (Zeile 8) und den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des vorangegangenen Offenlegungsstichtags (Zeile 1) an. Bei vierteljährlichen Offenlegungen ist der dem Quartal des Offenlegungszeitraums vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen. Die Institute können ihre Offenlegungen für die Säule 3 ergänzen, indem sie die gleichen Informationen für die drei vorangegangenen Quartale offenlegen.

8. In einer Begleitunterlage zu diesem Meldebogen erläutern die Institute die Werte in Zeile 8, d. h. alle anderen Faktoren, die erheblich zu RWEA-Abweichungen beitragen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

1

RWEAs am Ende des vorangegangenen Zeitraums

Von der gemäß Artikel 364 CRR (ohne Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a) bestimmten Summe der Eigenmittelanforderungen abgeleitete risikogewichtete Positionsbeträge am Ende des vorangegangenen Zeitraums sowie alle etwaigen zusätzlichen Eigenmittel, die die Aufsichtsbehörden für Institute vorschreiben, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden – gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR multipliziert mit dem Faktor 12,5.

2

Entwicklungen bei den Risikoniveaus

Änderungen aufgrund von Positionsänderungen, die nicht auf eine Änderung der Regulierungsvorschriften zurückzuführen sind.

3

Modelländerungen

Bedeutsame Anpassungen des Modells zur Berücksichtigung neuer Erfahrungen (z. B. Neukalibrierung) und bedeutsame Veränderungen im Anwendungsbereich des Modells. Wenn Modelle mehrfach aktualisiert wurden, können zusätzliche Zeilen erforderlich werden.

4

Methoden und Grundsätze

Änderungen der Berechnungsmethoden, die auf Änderungen der Regulierungsvorschriften zurückzuführen sind.

5

Erwerb und Veräußerungen

Änderungen infolge des Erwerbs oder der Veräußerung von Geschäftsbereichen/Produktlinien oder von Gesellschaften.

6

Wechselkursschwankungen

Änderungen, die sich aus Schwankungen bei der Fremdwährungsumrechnung ergeben.

7

Sonstige

In dieser Kategorie werden Änderungen erfasst, die sich keiner der in den Zeilen 2 bis 6 genannten anderen Kategorien zuordnen lassen. Die Ursachen für diese Änderungen sind in der Begleitunterlage darzulegen.

8

RWEAs am Ende des Offenlegungszeitraums

Von der gemäß Artikel 364 CRR (ohne Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a) bestimmten Summe der Eigenmittelanforderungen abgeleitete risikogewichtete Positionsbeträge am Ende des Zeitraums sowie alle etwaigen zusätzlichen Eigenmittel, die die Aufsichtsbehörden für Institute vorschreiben, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden – gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR multipliziert mit dem Faktor 12,5.

1a /1b/ 8a/8b

Die Zeilen 1a/1b und 8a/8b dieses Meldebogens sind zu verwenden, wenn die RWEA/Eigenmittelanforderungen für eine der Spalten a bis d gemäß Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i, Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a CRR im 60-Tagedurchschnitt (für VaR und SVaR), im 12-Wochendurchschnitt oder als Untergrenze (im IRC-Modell und bei der Messung des Gesamtrisikos) ermittelt werden, und nicht als RWEA/Eigenmittelanforderungen am Ende des Zeitraums (des vorigen oder des Offenlegungszeitraums). In den zusätzlichen Zeilen 1a und 8b ist die Differenz auszuweisen zwischen dem in den Zeilen 1 oder 8 angegebenen finalen, von den ermittelten Durchschnitten abgeleiteten RWEA und den direkt von den Modellen in den Zeilen 1b/8a abgeleiteten Werten. In solchen Fällen stellen die zusätzlichen Zeilen für regulatorische Anpassungen (Zeilen 1a und 8b) sicher, dass das Institut die Ursachen für die Änderungen in den RWEA/Eigenmittelanforderungen anhand der letzten Ermittlung der RWEA/Eigenmittelanforderungen am Ende des Zeitraums (des vorigen oder des Berichtszeitraums), die in den Zeilen 1b und 8a offengelegt werden, angeben kann. In diesem Fall sorgen die Zeilen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 für die Übereinstimmung des Wertes in den Zeilen 1b und 8a (1).

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

VaR Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a CRR abgeleiteten VaR-RWEAs (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums.

b

SVaR

Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b CRR und etwaigen zusätzlichen aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Eigenmitteln abgeleiteten VaR-RWEAs unter Stressbedingungen (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums.

c

IRC

Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b CRR und etwaigen zusätzlichen aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Eigenmitteln abgeleiteten RWEAs für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums.

d

Messung des Gesamtrisikos

Wesentliche Ursachen für Veränderungen bei den von den Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 364 Absatz 3 CRR und etwaigen zusätzlichen aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Eigenmitteln abgeleiteten RWEAs des Korrelationshandelsportfolios (Zeilen 2 bis 7, ausgehend von einer angemessenen Schätzung) während des Zeitraums.

e

Sonstige

Wesentliche Ursachen von Veränderungen bei RWEAs während des Zeitraums, die anhand von Modellansätzen ermittelt werden, die nicht in den Spalten a bis d aufgeführt sind (Zeile 2 bis 7).

f

Summe RWEAs (a + b + c + d + e).

g

Eigenmittelanforderungen insgesamt (f x 8 %).

(1)   

Siehe Darstellung DIS Disclosure requirements DIS 99 Worked examples, Dezember 2019 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Meldebogen EU MR3 - IMA-Werte für Handelsportfolios: Format: Unveränderlich

9. Die Institute legen die in Artikel 455 Buchstabe d CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU MR3 in Anhang XXIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeilennummer

Erläuterung

 

VaR (10 Tage 99 %)

Maßzahl für das Risikopotenzial gemäß Artikel 365 Absatz 1 CRR.

Die ausgewiesenen Beträge dürfen keine von Aufsichtsbehörden beschlossene zusätzlichen Eigenmittelanforderungen enthalten (z. B. in Zusammenhang mit dem Multiplikator).

1 bis 4

Höchster/niedrigster/durchschnittlicher Tageswert des Risikopotenzials während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums.

 

SVaR (10 Tage 99 %)

Risikopotenzial unter Stressbedingungen gemäß Artikel 365 Absatz 2 CRR.

Die ausgewiesenen Beträge dürfen keine von Aufsichtsbehörden beschlossene zusätzlichen Eigenmittelanforderungen enthalten (Multiplikator).

5 bis 8

Höchster/niedrigster/durchschnittlicher Tageswert des Risikopotenzials unter Stressbedingungen während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums.

 

IRC (99,9 %)

Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR.

Die ausgewiesenen Beträge dürfen keine von Aufsichtsbehörden beschlossene zusätzlichen Eigenmittelanforderungen enthalten (Multiplikator).

9 bis 12

Höchster/niedrigster/durchschnittlicher IRC-Wert während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums.

 

Messung des Gesamtrisikos (99,9 %)

Wert der Korrelationshandelsportfolios gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 5 CRR.

13 bis 16

Höchster/niedrigster/durchschnittlicher Wert der Korrelationshandelsportfolios während des Zeitraums und Tageswert am Ende des Zeitraums.

Buchstabe der Spalte

Erläuterung

a

Höchst-/Tiefst-/Durchschnittswerte während des Offenlegungszeitraums und Werte der Zeilen 1 bis 16 am Ende des Zeitraums.

Meldebogen EU MR4 - Vergleich der VaR-Schätzwerte mit Gewinnen/Verlusten: Format: Flexibel

10. Mit Blick auf die in Artikel 455 Buchstabe g CRR genannten Informationen legen die Institute das Schaubild in Anhang XXIX mit den dort genannten Angaben offen.



Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

 

Erläuterung

 

Die in Artikel 455 Buchstabe g CRR genannten Angaben umfassen die gemäß Artikel 365 Absatz 1 CRR für aufsichtliche Zwecke verwendete Maßzahl des Risikopotenzials, kalibriert auf eine eintägige Haltedauer, um einen Vergleich mit den Handelsergebnissen des Instituts (Konfidenzniveau 99 %) zu ermöglichen.

 

Die Institute legen eine Analyse der „Ausreißer“ bei den Rückvergleichen vor (Überschreitungen gemäß Artikel 366 CRR), indem sie die jeweiligen Daten und die entsprechende Überschreitung (VaR minus Gewinne und Verluste) ausweisen. In dieser Analyse sollten zumindest die wichtigsten Ursachen für diese Überschreitungen benannt werden.

Die Institute legen gemäß Artikel 366 CRR ähnliche Vergleiche für die tatsächlichen Gewinne und Verluste sowie für die hypothetischen Gewinne und Verluste offen und gehen dabei von hypothetischen Änderungen der Portfoliowerte aus, zu denen es käme, blieben die Tagesabschlusspositionen unverändert.

Die Institute ergänzen diese Angaben durch Informationen über die tatsächlichen Gewinne und Verluste und insbesondere eine Klarstellung, ob diese auch Reserven einschließen, und wenn nicht, wie Reserven in das Rückvergleichsverfahren eingebunden werden.


( 23 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).