Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
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ANHANG XXIV

ANHANG XXIV

Offenlegung von Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Meldebogen EU CR10 – Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz. Format: Unveränderlich.

1. Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 20 ) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR10 in Anhang XXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Institute legen Folgendes offen:

a. 

Angaben zu den in Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 genannten Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen:

— 
„Projektfinanzierung“ im Meldebogen EU CR10.1,
— 
„Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien“ im Meldebogen EU CR10.2,
— 
„Objektfinanzierung“ im Meldebogen EU CR10.3,
— 
„Rohstoffhandelsfinanzierung“ im Meldebogen EU CR 10.4;
b. 

„Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz“ im Meldebogen EU CR10.5.



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

a

Bilanzielle Risikopositionen

Die Institute legen den Risikopositionswert bilanzieller Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 und Artikel 167 Absatz 1 CRR offen.

b

Außerbilanzielle Risikopositionen

Die Institute legen den Risikopositionswert außerbilanzieller Risikopositionen gemäß Artikel 166 und Artikel 167 Absatz 2 CRR ohne Berücksichtigung jeglicher Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absätze 8 oder 9 CRR oder jeglicher Prozentsätze nach Artikel 166 Absatz 10 CRR offen.

Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten.

c

Risikogewicht

Format: Unveränderlich. Hier sind keine Änderungen möglich.

In dieser Spalte ist Artikel 153 Absatz 5 CRR für die Meldebögen EU CR10.1 bis EU CR10.4 und Artikel 155 Absatz 2 CRR für den Meldebogen EU CR10.5 maßgeblich.

d

Risikopositionswert

Risikopositionswert nach Artikel 166 oder Artikel 167 CRR.

In dieser Spalte ist die Summe des Risikopositionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Prozentsätzen gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR auszuweisen.

e (Meldebogen EU CR10.1 bis EU CR10.4)

Risikogewichteter Positionsbetrag (Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)

Der gemäß Artikel 153 Absatz 5 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a CRR, sofern relevant

e (Meldebogen EU CR10.5)

Risikogewichteter Positionsbetrag (Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz)

Der gemäß Artikel 155 Absatz 2 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

f (Meldebogen EU CR10.1 bis EU CR10.4)

Erwarteter Verlustbetrag (Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)

Gemäß Artikel 158 Absatz 6 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag.

f (Meldebogen EU CR10.5)

Erwarteter Verlustbetrag (Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz)

Gemäß Artikel 158 Absatz 7 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag.



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Erläuterung

Regulatorische Kategorie

Meldebogen EU CR10.1 – EU CR10.4

Regulatorische Kategorien für Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz für jede Klasse von Spezialfinanzierungen; diese wurden in Artikel 153 Absatz 5 CRR und im endgültigen Entwurf der technischen Regulierungsstandards zum Slotting-Ansatz spezifiziert.

Kategorien

Meldebogen EU CR10.5

Regulatorische Kategorien für Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz gemäß Artikel 155 Absatz 2 CRR.


( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).