ANHANG XX
Erläuterungen zur Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko und Verbriefungspositionen)
1. Instrumente, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR („Gegenparteiausfallrisiko“) unterliegen, sowie Instrumente, für die die Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR („Verbriefung“) gelten, werden in den Meldebögen, für die dieser Anhang Erläuterungen liefert, nicht erfasst.
Tabelle EU CRD – Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Standardansatz. Format: Flexibel.
2. Die Institute legen die in Artikel 444 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 18 ) (im Folgenden „CRR“) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CRD in Anhang XIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
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Verweise auf Rechtsvorschriften und Erläuterungen |
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Erläuterung |
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a) |
Artikel 444 Buchstabe a CRR |
Die Institute legen die Namen der benannten externen Ratingagenturen (ECAI) und Exportversicherungsagenturen (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen dieser Benennungen im Verlauf des Offenlegungszeitraums offen. |
b) |
Artikel 444 Buchstabe b CRR |
Die Institute geben die in Artikel 112 CRR spezifizierten Risikopositionsklassen an, für die die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR unter Verwendung der Bonitätsbewertung der benannten ECAI oder ECA berechnen. |
c) |
Artikel 444 Buchstabe c CRR |
Wenn zur Bestimmung des Risikogewichts, das gemäß Artikel 139 in Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR einer Risikoposition, die nicht Teil des Handelsbuchs ist, zuzuordnen ist, Bonitätsbewertungen von Emittenten oder Emissionen herangezogen werden, beschreiben die Institute das angewandte Verfahren. |
d) |
Artikel 444 Buchstabe d CRR |
Die Institute geben für jede der in Artikel 112 CRR spezifizierten Risikopositionsklassen die alphanumerische Skala jeder benannten ECAI/ECA (siehe Zeile a dieses Meldebogens) unter Angabe der Risikogewichtungen an, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR entsprechen (es sei denn, das Institut hält sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung). |
Meldebogen EU CR4 – Standardansatz – Kreditrisiko und Wirkung der Kreditrisikominderung. Format: Unveränderlich.
3. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR berechnen, legen die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i CRR und Artikel 444 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR4 in Anhang XIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung |
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a |
Risikopositionen vor CCF und CRM – Bilanzielle Risikopositionen: Die Institute legen den bilanziellen Risikopositionswert gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis im Einklang mit Artikel 111 CRR nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR, Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, Senkungen der Eigenmittel und Abschreibungen (nach Definition des geltenden Rechnungslegungsrahmens), aber vor i) der Anwendung der im selben Artikel definierten Kreditumrechnungsfaktoren und ii) der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR offen. Risikopositionswerte beim Leasing unterliegen Artikel 134 Absatz 7 CRR. |
b |
Risikopositionen vor CCF und CRM – Außerbilanzielle Risikopositionen: Die Institute legen den außerbilanziellen Risikopositionswert gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis nach Abzug der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und nach den Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, aber vor der Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Artikel 111 CRR und vor der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken (in Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR) offen. |
c |
Risikopositionen nach CCF und CRM – Bilanzielle Risikopositionen: Die Institute legen den Betrag des bilanziellen Risikopositionswerts gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis im Einklang mit Artikel 111 CRR nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR, Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, sonstigen Senkungen der Eigenmittel und Abschreibungen gemäß den Definitionen im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen und nach Anwendung sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren offen. Dies ist der Betrag, auf den die Risikogewichte (gemäß Artikel 113 CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 CRR) angewandt werden. Es handelt es sich dabei um einen Nettokreditäquivalenzbetrag, nach Anwendung der Kreditrisikominderungstechniken und des Kreditumrechnungsfaktors. |
d |
Risikopositionen nach CCF und CRM – Außerbilanzielle Risikopositionen: Die Institute legen den Betrag des außerbilanziellen Risikopositionswerts nach den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission (1) definierten Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel und nach Anwendung sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren offen. Dies ist der Betrag, auf den die Risikogewichte (gemäß Artikel 113 CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 CRR) angewandt werden. Es handelt es sich dabei um einen Nettokreditäquivalenzbetrag, nach Anwendung der Kreditrisikominderungstechniken und des Kreditumrechnungsfaktors. |
e |
RWEA Auszuweisen sind die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge (RWEA). |
f |
RWEA-Dichte (Spalte e/Spalten (c + d) dieses Meldebogens) Der Wert wird berechnet, indem die RWEA der jeweiligen Risikopositionsklasse (Spalte e dieses Meldebogens) durch den Betrag der jeweiligen Risikopositionen nach Berücksichtigung aller kreditrisikomindernden Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren (Summe der Beträge in den Spalten c und d dieses Meldebogens) dividiert werden. |
(1)
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) NR. 183/2014 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 3) |
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung |
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1 - 16 |
Risikopositionsklassen nach Artikel 112 CRR. Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ zugeordnet sind, werden nicht berücksichtigt. |
16 |
Die Risikopositionsklasse „Sonstige Posten“ bezieht sich auf: — Aktiva mit einem spezifischen Risikogewicht gemäß Artikel 134 CRR; — Aktiva, die in Anwendung von Artikel 39 CRR (Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche), Artikel 41 CRR (Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage), Artikel 46 CRR (nicht wesentliche Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 48 CRR (latente Steueransprüche sowie direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche bis zum festgelegten Schwellenwert), Artikel 49 CRR und Artikel 471 CRR (Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob diese gemäß der Richtlinie über Finanzkonglomerate beaufsichtigt werden), Artikel 60 CRR und Artikel 475 CRR (nicht wesentliche und wesentliche direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals (CET1), des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) und des Ergänzungskapitals (T2) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 70 CRR (nicht wesentliche und wesentliche direkte, indirekte und synthetische Beteiligungen an T2-Instrumenten von Unternehmen der Finanzbranche) nicht in Abzug gebracht werden, wenn sie nicht anderen Risikopositionsklassen zugeordnet sind, sowie qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereichs, wenn sie nicht in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe k in Teil 2 Titel I Kapitel 1 Artikel 36 Buchstabe Kommission CRR mit 1 250 % risikogewichtet sind. |
Meldebogen EU CR5 – Standardansatz Format: Unveränderlich.
4. Die Institute legen die in Artikel 444 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR5 in Anhang XIX dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung |
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a - o |
Risikogewicht: Die Institute legen die Informationen über die Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR offen. |
p |
Insgesamt: Gesamtbetrag der bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gemäß dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis: — nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 CRR, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR, Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR, sonstigen Senkungen der Eigenmittel und Abschreibungen (gemäß den Definitionen im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen) für bilanzielle Risikopositionen gemäß Artikel 111 CRR; — nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m CRR für außerbilanzielle Risikopositionen gemäß Artikel 111 CRR; — nach i) Anwendung der im selben Artikel definierten Umrechnungsfaktoren und ii) Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR für bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen. |
q |
Ohne Rating: Risikopositionen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI verfügbar ist und bei denen je nach ihrer Risikopositionsklasse gemäß den Vorgaben in Artikel 113 bis 134 CRR spezifische Risikogewichte angewandt werden. |
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Erläuterung |
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1 - 16 |
Risikopositionsklassen nach Artikel 112 CRR. Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ zugeordnet sind, werden nicht berücksichtigt. |
16 |
Die Risikopositionsklasse „Sonstige Posten“ bezieht sich auf: — Aktiva mit einem spezifischen Risikogewicht gemäß Artikel 134 in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR; — Aktiva, die in Anwendung von Artikel 39 CRR (Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche), Artikel 41 CRR (Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage), Artikel 46 und Artikel 469 CRR (nicht wesentliche Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 49 und Artikel 471 CRR (Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob diese gemäß der Richtlinie über Finanzkonglomerate beaufsichtigt werden), Artikel 60 und Artikel 475 CRR (nicht wesentliche und wesentliche direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) von Unternehmen der Finanzbranche), Artikel 70 und Artikel 477 CRR (nicht wesentliche und wesentliche direkte, indirekte und synthetische Beteiligungen am Ergänzungskapital (T2) von Unternehmen der Finanzbranche) nicht in Abzug gebracht werden, wenn sie nicht anderen Risikopositionsklassen zugeordnet sind, sowie qualifizierte Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche, wenn sie nicht in Anwendung von Anwendung von Artikel 36 Buchstabe k in Teil 2 Titel I Kapitel 1 CRR mit 1 250 % risikogewichtet sind. |
( 18 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).