Artikel 6a
Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz
(1)
Global systemrelevante Institute legen die Informationen über die Werte der in Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Indikatoren, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis ergibt, unter Verwendung des in Artikel 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten einheitlichen Offenlegungsformats offen, das die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission zur Erhebung der Indikatorwerte verwenden, mit Ausnahme jeglicher gemäß jenem Artikel erhobener Zusatzdaten und Zusatzinformationen.
(2)
Global systemrelevante Institute legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem Säule 3-Bericht zum Jahresende offen. Global systemrelevante Institute legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem ersten Säule 3-Bericht nach der endgültigen Übermittlung der Indikatorwerte an die zuständigen Behörden erneut offen, falls die übermittelten Zahlen von den im Säule 3-Bericht zum Jahresende offengelegten Zahlen abweichen.