Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
Änderungen
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Artikel 19 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Sieht ein Institut gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Offenlegung einer oder mehrerer Informationen ab, wird die Nummerierung der Zeilen oder Spalten nicht verändert.
(2)  
Die Institute weisen in dem zum betreffenden Meldebogen oder zur betreffenden Tabelle gehörenden Freitextkommentar ausdrücklich darauf hin, welche Zeilen oder Spalten nicht ausgefüllt wurden und warum die betreffenden Informationen nicht offengelegt wurden.
(3)  
Die in Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen müssen klar und umfassend sein, sodass die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, und müssen neben den Meldebögen platziert werden, auf die sich die jeweiligen Informationen beziehen.
(4)  

Numerische Werte werden wie folgt dargestellt:

a) 

quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die Millionen Einheiten entspricht;

b) 

quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision angegeben, die vier Dezimalstellen entspricht.

(5)  

Zusätzlich zu den gemäß dieser Verordnung offengelegten Informationen stellen die Institute auch folgende Informationen zur Verfügung:

a) 

Offenlegungsstichtag und Bezugszeitraum;

b) 

Berichtswährung;

c) 

Name und gegebenenfalls Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts;

d) 

gegebenenfalls verwendeter Rechnungslegungsstandard;

e) 

gegebenenfalls Konsolidierungskreis.