Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
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Artikel 10 - Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Artikel 10

Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, legen die in Artikel 444 und Artikel 453 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen wie folgt offen:

a) 

die in Artikel 444 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU CRD in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XX der vorliegenden Verordnung;

b) 

die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i sowie Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR4 in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XX der vorliegenden Verordnung;

c) 

die in Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR5 in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XX der vorliegenden Verordnung und die Informationen über die im selben Artikel genannten von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte unter Verwendung des Meldebogens EU CC1 in Anhang VII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.