Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/01/2023
Änderungen
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Artikel 1 - Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge

Artikel 1

Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge

(1)  
Die Institute legen die in Artikel 447 Buchstaben a bis g und Artikel 438 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU-KM1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.
(2)  
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU OV1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.
(3)  
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Tabelle EU OVC in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.
(4)  
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung der Meldebögen EU INS1 und EU INS2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.