Artikel 9
Einbeziehung der Geschäftsleitung
Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad der Einbeziehung der Geschäftsleitung eines Instituts, indem sie mindestens feststellen,
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                                  a)  | 
                              
                                  dass die Geschäftsleitung für die Umsetzung des Governance- und Steuerungsrahmens für operationelle Risiken, der vom Leitungsorgan bewilligt wurde, verantwortlich ist;  | 
                           
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                                  b)  | 
                              
                                  dass die Geschäftsleitung durch das Leitungsorgan ermächtigt wurde, Grundsätze, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken zu erarbeiten;  | 
                           
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                                  c)  | 
                              
                                  dass die Geschäftsleitung die unter Buchstabe b genannten Strategien, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken umsetzt.  |