Artikel 9
Einbeziehung der Geschäftsleitung
Die zuständigen Behörden beurteilen den Grad der Einbeziehung der Geschäftsleitung eines Instituts, indem sie mindestens feststellen,
a) |
dass die Geschäftsleitung für die Umsetzung des Governance- und Steuerungsrahmens für operationelle Risiken, der vom Leitungsorgan bewilligt wurde, verantwortlich ist; |
b) |
dass die Geschäftsleitung durch das Leitungsorgan ermächtigt wurde, Grundsätze, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken zu erarbeiten; |
c) |
dass die Geschäftsleitung die unter Buchstabe b genannten Strategien, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung operationeller Risiken umsetzt. |