Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 10 - Berichterstattung

Artikel 10

Berichterstattung

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob die Berichterstattung im Rahmen des operationellen Risikoprofils und der Steuerung operationeller Risiken eines Instituts regelmäßig, pünktlich und stabil ist, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass Probleme im Zusammenhang mit den Berichtssystemen und internen Kontrollen des Instituts schnell und genau erkannt werden;

b)

dass die Berichte zum operationellen Risiko des Instituts an die zuständigen Führungsebenen und Bereiche des Instituts weitergeleitet werden, die im Bericht als betroffene Bereiche genannt werden;

c)

dass die Geschäftsleitung des Instituts mindestens vierteljährlich Berichte zum aktuellen Status des operationellen Risikoprofils des Instituts erhält und diese Berichte für ihre Entscheidungsprozesse heranzieht;

d)

dass die Berichte zum operationellen Risiko des Instituts relevante Steuerungsinformationen und mindestens eine hochwertige Zusammenfassung der wichtigsten operationellen Risiken des Instituts und der jeweiligen Tochtergesellschaften und Geschäftseinheiten enthalten;

e)

dass das Institut Ad-hoc-Berichte verwendet, falls bei den Grundsätzen, Verfahren und Vorgehensweisen für die Steuerung des operationellen Risikos Defizite auftauchen, um diese Defizite schnell zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken und so die potenzielle Häufigkeit und Schwere eines Verlustereignisses erheblich reduzieren zu können.