Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 14 - Zur Verbesserung der Organisation und Kontrolle operationeller Risiken des Instituts verwendete AMA

Artikel 14

Zur Verbesserung der Organisation und Kontrolle operationeller Risiken des Instituts verwendete AMA

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut AMA zur Verbesserung seiner Organisation und Kontrolle operationeller Risiken verwendet, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass die Definition der operationellen Risikotoleranz des Instituts und die damit verbundenen Ziele und Aktivitäten zur Steuerung des operationellen Risikos klar innerhalb des Instituts kommuniziert werden;

b)

dass das Verhältnis zwischen der Geschäftsstrategie und der Steuerung des operationellen Risikos des Instituts, auch im Hinblick auf die Zustimmung zu neuen Produkten, Systemen und Prozessen, klar innerhalb des Instituts kommuniziert wird;

c)

dass durch das Messsystem für operationelle Risiken die Transparenz, die Risikosensibilisierung und die Erfahrung bei der Steuerung des operationellen Risikos gestärkt werden und Anreize zur Verbesserung der Steuerung des operationellen Risikos im gesamten Institut geschaffen werden;

d)

dass die Eingaben und Ausgaben des Messsystems für operationelle Risiken bei relevanten Entscheidungen und Plänen genutzt werden, u. a. für Aktionspläne, Betriebskontinuitätspläne, Arbeitspläne der Innenrevision, Entscheidungen über Mittelzuweisungen, Versicherungspläne und Haushaltsentscheidungen.