Artikel 20
Allgemeine Grundsätze
Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Nutzung von internen Daten, externen Daten, Szenarioanalysen sowie Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (den „vier Elementen“) gemäß Artikel 322 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, indem sie mindestens nachprüfen,
a) |
dass das Institut über eine interne Dokumentation verfügt, in der detailliert aufgeführt ist, wie die vier Elemente gesammelt, kombiniert und/oder gewichtet werden, einschließlich einer Beschreibung des Modellierungsprozesses, aus der die Nutzung und Kombination der vier Elemente und die Gründe für die Wahl der Modelle hervorgeht; |
b) |
dass das Institut über ein klares Verständnis darüber verfügt, wie jedes der vier Elemente die AMA-Eigenmittelanforderungen beeinflusst; |
c) |
dass die vom Institut angewandte Kombination der vier Elemente auf einer vernünftigen statistischen Methode basiert und die Schätzung hoher Perzentilwerte zulässt; |
d) |
dass das Institut bei der Sammlung, Erstellung und Verarbeitung der vier Elemente mindestens Folgendes einhält:
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