Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 13 - Zur Unterstützung der Steuerung operationeller Risiken des Instituts verwendete AMA

Artikel 13

Zur Unterstützung der Steuerung operationeller Risiken des Instituts verwendete AMA

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut AMA zur Unterstützung seiner Steuerung operationeller Risiken verwendet, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass das Messsystem für operationelle Risiken wirksam für die regelmäßige und schnelle Berichterstattung mit konsistenten Informationen, die die Art des Geschäftsbereichs und des operationellen Risikoprofils des Instituts genau widerspiegeln, genutzt wird;

b)

dass das Institut abhelfende Maßnahmen ergreift, um die internen Prozesse nach Erhalt der Ergebnisse des Messsystems für operationelle Risiken zu verbessern.