Aktualisiert 21/01/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 12 - Delegierte Verordnung 2018/959

Artikel 12

Kontinuierliche Einbeziehung der AMA

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut sein System zur Steuerung des operationellen Risikos kontinuierlich in seine täglichen Risikosteuerungsprozesse einbezieht, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass das Messsystem für operationelle Risiken regelmäßig aktualisiert und weiterentwickelt wird, wenn mehr Erfahrung und Wissen bei der Steuerung und Quantifizierung operationeller Risiken erlangt wird;

b)

dass die Art und die Ausgewogenheit der Eingaben in das Messsystem für operationelle Risiken relevant sind und jederzeit die Art des Geschäftsbereichs, der Strategie, der Organisation und das operationelle Risikopotenzial des Instituts widerspiegeln.