Artikel 15
Vergleich der AMA mit weniger komplizierten Ansätzen
(1) Die zuständigen Behörden beurteilen, ob die AMA-Ergebnisse eines Instituts Konstanz und Stabilität aufweisen, indem sie mindestens feststellen,
a) |
dass das Institut vor der Erlaubnis zur Verwendung von AMA für regulatorische Zwecke seine Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken sowohl nach AMA als auch nach weniger komplizierten Messansätzen, die zuvor für das Institut galten, berechnet hat und dass diese Berechnung:
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b) |
dass das Institut mindestens folgende Bedingungen erfüllt:
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Für die Zwecke des Buchstaben a deckt die Beurteilung der durchgeführten Berechnung mindestens zwei aufeinanderfolgende Quartale ab.
(2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von AMA gestatten, wenn das Institut einen fortlaufenden Vergleich zwischen der Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach AMA und der Berechnung nach weniger komplizierten Ansätzen, die zuvor für das Institut galten, für ein Jahr nach Erteilung der Genehmigung vorweist.