Artikel 11
Verwendung von AMA
Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die AMA für interne Zwecke verwendet, indem sie mindestens feststellen,
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                                  a)  | 
                              
                                  dass das Messsystem für operationelle Risiken des Instituts für die Steuerung operationeller Risiken in verschiedenen Geschäftsbereichen, Geschäftseinheiten oder rechtlichen Unternehmenseinheiten innerhalb der Organisationsstruktur angewandt wird;  | 
                           
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                                  b)  | 
                              
                                  dass das Messsystem für operationelle Risiken in den verschiedenen Unternehmen der Gruppe eingebettet ist und, wenn es auf konsolidierter Ebene verwendet wird, dass das AMA-Rahmenwerk des Mutterinstituts auf die Tochtergesellschaften ausgeweitet wird und dass das operationelle Risiko dieser Tochtergesellschaften und ihre Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (GUFIKF) gemäß Artikel 322 Absatz 1 und Artikel 322 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die konzernübergreifenden AMA-Berechnungen einbezogen werden;  | 
                           
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                                  c)  | 
                              
                                  dass das Messsystem für operationelle Risiken auch für die Zwecke des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU verwendet wird.  |