Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 11 - Verwendung von AMA

Artikel 11

Verwendung von AMA

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die AMA für interne Zwecke verwendet, indem sie mindestens feststellen,

a)

dass das Messsystem für operationelle Risiken des Instituts für die Steuerung operationeller Risiken in verschiedenen Geschäftsbereichen, Geschäftseinheiten oder rechtlichen Unternehmenseinheiten innerhalb der Organisationsstruktur angewandt wird;

b)

dass das Messsystem für operationelle Risiken in den verschiedenen Unternehmen der Gruppe eingebettet ist und, wenn es auf konsolidierter Ebene verwendet wird, dass das AMA-Rahmenwerk des Mutterinstituts auf die Tochtergesellschaften ausgeweitet wird und dass das operationelle Risiko dieser Tochtergesellschaften und ihre Geschäftsumfeld- und Internen Kontrollfaktoren (GUFIKF) gemäß Artikel 322 Absatz 1 und Artikel 322 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die konzernübergreifenden AMA-Berechnungen einbezogen werden;

c)

dass das Messsystem für operationelle Risiken auch für die Zwecke des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals des Instituts gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU verwendet wird.