Artikel 1
Beurteilung fortgeschrittener Messansätze
(1) Die Beurteilung, nach der die zuständigen Behörden einem Institut die Verwendung von fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) gestatten, muss Folgendes ergeben:
a) |
Die Elemente der Artikel 3 bis 6 sind erfüllt; |
b) |
Kapitel 2 und 3 sind erfüllt; |
c) |
Kapitel 4 ist erfüllt, sofern das Institut die darin genannte Versicherung oder andere Risikoübertragungsmechanismen verwendet. |
(2) Kapitel 1 bis 4 sind zu berücksichtigen, wenn die zuständigen Behörden Folgendes durchführen:
a) |
eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der von einem Institut verwendeten AMA; |
b) |
eine Beurteilung des Plans zur sequenziellen Anwendung der von einem Institut verwendeten AMA; |
c) |
eine Beurteilung der Rückkehr eines Instituts zur Verwendung weniger komplizierter Ansätze gemäß Artikel 313 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
d) |
die kontinuierlichen Überprüfungen der von einem Institut verwendeten AMA. |