Artikel 1
Beurteilung fortgeschrittener Messansätze
(1) Die Beurteilung, nach der die zuständigen Behörden einem Institut die Verwendung von fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) gestatten, muss Folgendes ergeben:
| 
                                  a)  | 
                              
                                  Die Elemente der Artikel 3 bis 6 sind erfüllt;  | 
                           
| 
                                  b)  | 
                              
                                  Kapitel 2 und 3 sind erfüllt;  | 
                           
| 
                                  c)  | 
                              
                                  Kapitel 4 ist erfüllt, sofern das Institut die darin genannte Versicherung oder andere Risikoübertragungsmechanismen verwendet.  | 
                           
(2) Kapitel 1 bis 4 sind zu berücksichtigen, wenn die zuständigen Behörden Folgendes durchführen:
| 
                                  a)  | 
                              
                                  eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der von einem Institut verwendeten AMA;  | 
                           
| 
                                  b)  | 
                              
                                  eine Beurteilung des Plans zur sequenziellen Anwendung der von einem Institut verwendeten AMA;  | 
                           
| 
                                  c)  | 
                              
                                  eine Beurteilung der Rückkehr eines Instituts zur Verwendung weniger komplizierter Ansätze gemäß Artikel 313 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;  | 
                           
| 
                                  d)  | 
                              
                                  die kontinuierlichen Überprüfungen der von einem Institut verwendeten AMA.  |