Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 1 - Beurteilung fortgeschrittener Messansätze

Artikel 1

Beurteilung fortgeschrittener Messansätze

(1)   Die Beurteilung, nach der die zuständigen Behörden einem Institut die Verwendung von fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) gestatten, muss Folgendes ergeben:

a)

Die Elemente der Artikel 3 bis 6 sind erfüllt;

b)

Kapitel 2 und 3 sind erfüllt;

c)

Kapitel 4 ist erfüllt, sofern das Institut die darin genannte Versicherung oder andere Risikoübertragungsmechanismen verwendet.

(2)   Kapitel 1 bis 4 sind zu berücksichtigen, wenn die zuständigen Behörden Folgendes durchführen:

a)

eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der von einem Institut verwendeten AMA;

b)

eine Beurteilung des Plans zur sequenziellen Anwendung der von einem Institut verwendeten AMA;

c)

eine Beurteilung der Rückkehr eines Instituts zur Verwendung weniger komplizierter Ansätze gemäß Artikel 313 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

die kontinuierlichen Überprüfungen der von einem Institut verwendeten AMA.