Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 30 - Granularität

Artikel 30

Granularität

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut ein angemessenes Niveau der Granularität wie in Artikel 28 Buchstabe c aufgeführt anwendet, stellen die zuständigen Behörden mindestens fest,

a)

dass das Institut die Art, Komplexität und Eigenheiten seiner Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen operationellen Risiken berücksichtigt, wenn es Risiken mit gemeinsamen Faktoren bündelt und die operationellen Risikokategorien von AMA festlegt;

b)

dass das Institut seine Wahl des Granularitätsniveaus seiner operationellen Risikokategorien auf einer qualitativen und quantitativen Basis begründet und dass es die operationellen Risikokategorien anhand gleichartiger, unabhängiger und gleichbleibender Daten einteilt;

c)

dass die Wahl des Granularitätsniveaus der operationellen Risikokategorien des Instituts realistisch ist und keine negativen Auswirkungen auf das Vorsichtsprinzip hat, das für das Ergebnis des Modells oder Teile davon gilt;

d)

dass das Institut die Wahl des Granularitätsniveaus der operationellen Risikokategorien regelmäßig im Hinblick darauf, dass es angemessen bleibt, überprüft.