Artikel 8
Unabhängige Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken
(1) Die zuständigen Behörden beurteilen die Unabhängigkeit der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken von den Geschäftseinheiten des Instituts, indem sie mindestens feststellen,
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                                     a)  | 
                                 
                                     dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken die folgenden Aufgaben getrennt von den Geschäftsbereichen des Instituts erfüllt: 
 
 
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                                     b)  | 
                                 
                                     dass seitens des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung ein angemessenes Engagement für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken besteht und dass die Funktion innerhalb der Organisation ihre Aufgaben erfüllen kann;  | 
                              
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                                     c)  | 
                                 
                                     dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken nicht auch die Funktion der Innenrevision übernimmt;  | 
                              
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                                     d)  | 
                                 
                                     dass die für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken verantwortliche Person mindestens folgende Anforderungen erfüllt: 
 
 
 
 
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