Artikel 8
Unabhängige Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken
(1) Die zuständigen Behörden beurteilen die Unabhängigkeit der Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken von den Geschäftseinheiten des Instituts, indem sie mindestens feststellen,
a) |
dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken die folgenden Aufgaben getrennt von den Geschäftsbereichen des Instituts erfüllt:
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b) |
dass seitens des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung ein angemessenes Engagement für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken besteht und dass die Funktion innerhalb der Organisation ihre Aufgaben erfüllen kann; |
c) |
dass die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken nicht auch die Funktion der Innenrevision übernimmt; |
d) |
dass die für die Risikomanagement-Funktion für operationelle Risiken verantwortliche Person mindestens folgende Anforderungen erfüllt:
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