Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 6 - Qualität und Prüffähigkeit der Dokumentation

Artikel 6

Qualität und Prüffähigkeit der Dokumentation

(1)   Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der Dokumentation im Zusammenhang mit den von einem Institut verwendeten AMA nach und bestätigen dazu mindestens,

a)

dass die Dokumentation von der zuständigen Führungsebene des Instituts genehmigt wurde;

b)

dass das Institut Standards vorgibt, um eine hohe Qualität der internen Dokumentation sicherzustellen; dazu gehört eine spezifische Verantwortlichkeit dafür, zu gewährleisten, dass die Dokumentation vollständig, konsistent, genau, aktuell, genehmigt und sicher ist;

c)

dass das Layout der Dokumentation in den unter Buchstabe b genannten Standards festgelegt ist, wobei mindestens folgende Punkte angegeben werden müssen:

i)

Art des Dokuments;

ii)

Urheber;

iii)

Überprüfer;

iv)

genehmigender Vertreter oder Eigentümer;

v)

Datum der Erstellung und der Genehmigung;

vi)

Versionsnummer;

vii)

Änderungshistorie des Dokuments.

d)

dass das Institut seine Grundsätze, Verfahren und Methoden sorgfältig dokumentiert.

(2)   Die zuständigen Behörden prüfen die Prüffähigkeit der Dokumentation im Zusammenhang mit den von einem Institut verwendeten AMA nach und bestätigen dazu mindestens,

a)

dass die Dokumentation ausreichend detailliert und genau ist, um eine Überprüfung der AMA durch Dritte zu ermöglichen; dazu gehören:

i)

das Verständnis der Gründe und Prozeduren, die der Erstellung des Dokuments zugrunde liegen;

ii)

das Verständnis des operationellen Risikomesssystems, um festzustellen, wie die AMA-Eigenmittelanforderungen funktionieren, welche Beschränkungen es gibt und was die wichtigsten Annahmen sind, und um zu ermöglichen, dass die Modellentwicklung reproduziert werden kann.