Artikel 6
Qualität und Prüffähigkeit der Dokumentation
(1) Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der Dokumentation im Zusammenhang mit den von einem Institut verwendeten AMA nach und bestätigen dazu mindestens,
a) |
dass die Dokumentation von der zuständigen Führungsebene des Instituts genehmigt wurde; |
b) |
dass das Institut Standards vorgibt, um eine hohe Qualität der internen Dokumentation sicherzustellen; dazu gehört eine spezifische Verantwortlichkeit dafür, zu gewährleisten, dass die Dokumentation vollständig, konsistent, genau, aktuell, genehmigt und sicher ist; |
c) |
dass das Layout der Dokumentation in den unter Buchstabe b genannten Standards festgelegt ist, wobei mindestens folgende Punkte angegeben werden müssen:
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d) |
dass das Institut seine Grundsätze, Verfahren und Methoden sorgfältig dokumentiert. |
(2) Die zuständigen Behörden prüfen die Prüffähigkeit der Dokumentation im Zusammenhang mit den von einem Institut verwendeten AMA nach und bestätigen dazu mindestens,
a) |
dass die Dokumentation ausreichend detailliert und genau ist, um eine Überprüfung der AMA durch Dritte zu ermöglichen; dazu gehören:
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