Artikel 6
Qualität und Prüffähigkeit der Dokumentation
(1) Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität der Dokumentation im Zusammenhang mit den von einem Institut verwendeten AMA nach und bestätigen dazu mindestens,
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                                  a)  | 
                              
                                  dass die Dokumentation von der zuständigen Führungsebene des Instituts genehmigt wurde;  | 
                           
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                                  b)  | 
                              
                                  dass das Institut Standards vorgibt, um eine hohe Qualität der internen Dokumentation sicherzustellen; dazu gehört eine spezifische Verantwortlichkeit dafür, zu gewährleisten, dass die Dokumentation vollständig, konsistent, genau, aktuell, genehmigt und sicher ist;  | 
                           
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                                  c)  | 
                              
                                  dass das Layout der Dokumentation in den unter Buchstabe b genannten Standards festgelegt ist, wobei mindestens folgende Punkte angegeben werden müssen: 
 
 
 
 
 
 
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                                  d)  | 
                              
                                  dass das Institut seine Grundsätze, Verfahren und Methoden sorgfältig dokumentiert.  | 
                           
(2) Die zuständigen Behörden prüfen die Prüffähigkeit der Dokumentation im Zusammenhang mit den von einem Institut verwendeten AMA nach und bestätigen dazu mindestens,
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                                  a)  | 
                              
                                  dass die Dokumentation ausreichend detailliert und genau ist, um eine Überprüfung der AMA durch Dritte zu ermöglichen; dazu gehören: 
 
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