Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 25 - Externe Daten

Artikel 25

Externe Daten

Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Merkmale externer Daten gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii einhält, indem sie mindestens nachprüfen,

a)

dass das Institut, falls es an Konsortiumsinitiativen zur Sammlung von operationellen Risikoereignissen und Verlusten teilnimmt, in der Lage ist, Daten in der gleichen Qualität in Bezug auf Umfang, Integrität und Vollständigkeit wie interne Daten und den in den Artikeln 21, 22, 23 und 24 genannten Anforderungen entsprechend zur Verfügung zu stellen und dass dies in Übereinstimmung mit der Art von Daten, die die Berichterstattungsanforderungen des Konsortiums vorschreiben, geschieht;

b)

dass das Institut Datenfilterungsverfahren anwendet, mit denen eine Auswahl von relevanten externen Daten auf Grundlage eigens aufgestellter Kriterien möglich ist, und dass die verwendeten externen Daten relevant und mit dem Risikoprofil des Instituts konsistent sind;

c)

dass das Filterungsverfahren zur Vermeidung unausgewogener Parameterschätzungen eine konsistente Auswahl von Daten ergibt, wobei der Verlustbetrag keine Rolle spielt, und dass das Institut, wenn es Ausnahmen zu diesem Auswahlverfahren zulässt, Kriterien für Ausnahmen sowie eine Dokumentation mit den Gründen für diese Ausnahmen erstellt;

d)

dass das Institut, wenn es ein Datenskalierungsverfahren verwendet, das eine Anpassung der in externen Daten aufgeführten Verlustbeträge oder der damit zusammenhängenden Verteilungen beinhaltet, um zur Art des Instituts, zu seinen Geschäftsaktivitäten und zu seinem Risikoprofil zu passen, ein systematisches und statistisch untermauertes Skalierungsverfahren anwendet und dass es Ergebnisse liefert, die mit dem Risikoprofil des Instituts konsistent sind;

e)

dass das Skalierungsverfahren des Instituts langfristig konsistent ist und dass seine Gültigkeit und Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden.