Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 38 - Gewährung der Versicherung durch eine dritte Partei

Artikel 38

Gewährung der Versicherung durch eine dritte Partei

(1)   Für die Zwecke der Beurteilung, ob die Deckungssumme der Versicherung für die AMA-Eigenmittelanforderungen von einer dritten Partei gemäß Artikel 36 Buchstabe b gewährt wird, bestätigen die zuständigen Behörden auf Grundlage des umfassenden Überblicks über die konsolidierte Lage eines Instituts gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dass weder das Institut noch ein anderes in den Konsolidierungskreis einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung oder qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an der die Versicherung stellenden Partei hält.

(2)   Werden die Anforderungen des Absatzes 1 teilweise erfüllt, gilt nur der Teil der Versicherung als von einer dritten Partei gewährt, für den die endgültige Haftung aufgrund der Tatsache, dass das Risiko wirksam aus den konsolidierten Unternehmen hinaus übertragen wurde, bei einem berechtigten Drittunternehmen liegt.