Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 33 - Erwartete Verluste

Artikel 33

Erwartete Verluste

Die zuständigen Behörden beurteilen die Anforderungen eines Instituts im Zusammenhang mit erwarteten Verlusten gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, indem sie bestätigen, dass das Institut, wenn es AMA-Eigenmittelanforderungen nur im Verhältnis zu unerwarteten Verlusten berechnet, mindestens die Anforderungen erfüllt,

a)

dass die Methode des Instituts zur Schätzung erwarteter Verluste mit dem Messsystem für operationelle Risiken für die Schätzung der AMA-Eigenmittelanforderungen konsistent ist, das sowohl erwartete als auch unerwartete Verluste umfasst, und dass das Verfahren zur Schätzung der erwarteten Verluste nach operationellen Risikokategorien erfolgt und langfristig konsistent ist;

b)

dass das Institut den erwarteten Verlust bestimmt, indem es Statistiken verwendet, die wenig von extremen Verlusten beeinflusst sind, darunter Medianwerte und getrimmte Mittelwerte, besonders bei Daten mit mittlerem oder starkem Schwerpunkt auf dem Tailbereich der Verteilung;

c)

dass die vom Institut angewandte maximale Verrechnung für erwartete Verluste durch den erwarteten Gesamtverlustwert begrenzt ist und dass die maximale Verrechnung für erwartete Verluste in jeder operationellen Risikokategorie durch den jeweiligen erwarteten Verlust begrenzt ist, der mit dem für diese Kategorie anzuwendenden Messsystem für operationelle Risiken des Instituts berechnet wurde;

d)

dass die Verrechnungen, die das Institut für die erwarteten Verluste in jeder operationellen Risikokategorie zulässt, in Form von Kapitalersatz erfolgen oder dass sie anderweitig für die Deckung von erwarteten Verlusten mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Zeitraum von einem Jahr verfügbar sind;

e)

dass das Institut, wenn es sich bei den Verrechnungen um andere Formen als Rückstellungen handelt, die Verfügbarkeit der Verrechnung auf Vorgänge mit sehr gut vorauszusagenden, stabilen und üblichen Verlusten beschränkt;

f)

dass das Institut keine spezifischen Rücklagen für außergewöhnliche Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken verwendet, die bereits als Verrechnung für erwartete Verluste erfolgt sind;

g)

dass das Institut klar dokumentiert, wie sein erwarteter Verlust gemessen und erfasst wird, u. a. auch wie etwaige Verrechnungen erwarteter Verluste die in den Buchstaben a bis f enthaltenen Bedingungen erfüllen.