Artikel 36
Allgemeine Grundsätze
Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Auswirkung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, indem sie mindestens feststellen,
a) |
dass der Versicherungsgeber die in Artikel 323 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit Artikel 37 erfüllt; |
b) |
dass die Versicherung wie in Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt von einer dritten Partei gewährt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 38; |
c) |
dass das Institut eine Mehrfachzählung von Risikominderungstechniken gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließt, in Übereinstimmung mit Artikel 39; |
d) |
dass die Risikominderungskalkulationen die Deckungssumme der Versicherung angemessen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 widerspiegeln und dass der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe f dieser Verordnung wohl begründet und dokumentiert ist, einschließlich folgender Punkte:
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e) |
dass die Methode des Instituts für die Anerkennung von Versicherungen alle relevanten Faktoren mittels Abzügen oder Abschlägen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstaben a und b und Artikel 323 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, in Übereinstimmung mit Artikel 43; |
f) |
dass das Institut nachweist, dass durch die Verwendung anderer Risikoübertragungsmechanismen ein nennenswerter Risikominderungseffekt gemäß Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erzielt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 44. |