Artikel 36
Allgemeine Grundsätze
Die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Auswirkung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, indem sie mindestens feststellen,
| 
                               a)  | 
                           
                               dass der Versicherungsgeber die in Artikel 323 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit Artikel 37 erfüllt;  | 
                        
| 
                               b)  | 
                           
                               dass die Versicherung wie in Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt von einer dritten Partei gewährt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 38;  | 
                        
| 
                               c)  | 
                           
                               dass das Institut eine Mehrfachzählung von Risikominderungstechniken gemäß Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließt, in Übereinstimmung mit Artikel 39;  | 
                        
| 
                               d)  | 
                           
                               dass die Risikominderungskalkulationen die Deckungssumme der Versicherung angemessen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 widerspiegeln und dass der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstabe f dieser Verordnung wohl begründet und dokumentiert ist, einschließlich folgender Punkte: 
 
 
  | 
                        
| 
                               e)  | 
                           
                               dass die Methode des Instituts für die Anerkennung von Versicherungen alle relevanten Faktoren mittels Abzügen oder Abschlägen gemäß Artikel 323 Absatz 3 Buchstaben a und b und Artikel 323 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, in Übereinstimmung mit Artikel 43;  | 
                        
| 
                               f)  | 
                           
                               dass das Institut nachweist, dass durch die Verwendung anderer Risikoübertragungsmechanismen ein nennenswerter Risikominderungseffekt gemäß Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erzielt wird, in Übereinstimmung mit Artikel 44.  |