Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 44 - Andere Risikoübertragungsmechanismen

Artikel 44

Andere Risikoübertragungsmechanismen

Für die Zwecke der Beurteilung, ob ein Institut nachgewiesen hat, dass ein Risiko durch die Verwendung anderer Risikoübertragungsmechanismen gemäß Artikel 36 Buchstabe f merklich gemindert wird, ergreifen die zuständigen Behörden mindestens folgende Maßnahmen:

a)

sie bestätigen, dass das Institut über Erfahrung mit der Verwendung von Instrumenten für andere Risikoübertragungsmechanismen und mit ihren Eigenschaften verfügt, einschließlich der Deckungswahrscheinlichkeit und der Pünktlichkeit der Zahlung, bevor diese Instrumente im Messsystem für operationelle Risiken des Instituts angewandt werden können;

b)

sie erkennen andere Risikoübertragungsmechanismen nicht als zulässige Instrumente für Risikominderung bei den AMA-Eigenmittelanforderungen an, wenn die Mechanismen für Handelszwecke und nicht für die Risikosteuerung verwendet werden;

c)

sie prüfen die Berechtigung des Sicherungsverkäufers nach, u. a. ob es sich dabei um ein reguliertes oder nicht reguliertes Unternehmen handelt, und die Art und Eigenschaften der angebotenen Besicherung, ob es sich um eine Besicherung mit Sicherheitsleistung, eine Verbriefung, einen Garantiemechanismus oder um Derivate handelt;

d)

sie bestätigen, dass ausgegliederte Aktivitäten nicht als Teil anderer Risikoübertragungsmechanismen angesehen werden;

e)

sie bestätigen, dass das Institut die AMA-Eigenmittelanforderungen bei jeder Kapitalberechnung mit und ohne die anderen Risikoübertragungsmechanismen berechnet, mit einem Granularitätsniveau, mit dem jede Aushöhlung des verfügbaren Schutzes unverzüglich in Bezug auf die Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen erkannt werden kann;

f)

sie bestätigen, dass das Institut, wenn erhebliche Verluste zu verzeichnen sind, die Auswirkungen auf die durch andere Risikoübertragungsmechanismen erbrachte Deckung haben, oder wenn Änderungen der Verträge über andere Risikoübertragungsmechanismen große Ungewissheiten in Bezug auf die Deckung zur Folge haben, seine AMA-Eigenmittelanforderungen mit einem zusätzlichen konservativen Spielraum neu berechnet.