Artikel 37
Äquivalente Zulassung des Versicherungsgebers
Für die Zwecke der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen für den Versicherungsgeber gemäß Artikel 36 Buchstabe a betrachten die zuständigen Behörden die Zulassungsvoraussetzungen eines in einem Drittland zugelassenen Unternehmens als erfüllt, wenn das Unternehmen Aufsichtsanforderungen erfüllt, die gleichwertig mit den in der Union geltenden Anforderungen sind, einschließlich der Anforderungen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.